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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz“
Anlage & Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz Von: BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) An: Arne Semsrott (per Briefpost) Datum: 22. Juni 2018 08:05 Via: Briefpost URL: _ https://fragdenstaat.de/a/29944#nachricht-96600 Betreff: Ihr Widerspruch vom 07.06.2018 Anhänge: © bmfsfj-demokratie-widerspruchsbescheid.pdf Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 07.06.2018 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 07.06.2018 über Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgende Entscheidung: Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet und wird hiermit zurückgewiesen. Sie begehren eine Übersichtsliste sämtlicher Organisationen und Personen, die anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Bundesprogramm ”Demokratie leben!” des BMFSFJ seit 2004 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse überprüft wurden. Der von Ihnen begehrte Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, da das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefahrden kann ($ 3 Nr. 2 IFG). Nach der Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, 10; BVerwG NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 1258 Rn. NJW Jahr 2017 Seite 1258 Rn. 12) bedeutet öffentliche Sicherheit zunächst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Um die konkrete Erfüllung dieser Aufgabe sicher zu stellen, hat der Staat entsprechende Sicherheitsbehörden eingerichtet. Eine Gefährdung der Arbeit dieser Behörden würde eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeuten. Diese ist gegeben, wenn aus der ex-ante-Sicht bei ungehindertem Geschehensablauf, d. h. im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs, unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte. Schutzgut des $ 3 Nr 2 IFG ist dabei nicht nur die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen, also der Schutz davor, dass eine informationspflichtige Stelle gleichsam lahm gelegt wird, sondern weitergehend die Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen, die zur effektiven Aufgabenerledigung eingerichtet worden sind (OVG Münster DVB12015, DVBL Jahr 2015 Seite 1262 [DVBL Jahr 2015 1264]; DVB12015, DVBL Jahr 2015 Seite 1133; BVerwG NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 1258 Rn. NJW Jahr 2017 Seite 1258 Randnummer 13). Autenbe des Bundesamts für Verfassungsschutz ist die ist > die Sammlung und Auswertung von Informationen (vgl. $ 3 VerfSchG). = Eine Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen dieser Sicherheitsbehörde, die zur effektiven Aufgabenerledigung eingerichtet worden sind, setzt voraus, dass die Methoden zur Erkenntnisgewinnung zumindest für diejenigen, von denen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und die Ziel dieser Vorkehrungen sind, verborgen bleiben, damit im Falle ihrer Anwendung nicht die Gefahr der Entdeckung der Maßnahmen besteht. Ein Bekanntwerden der oben genannten Methoden eröffnet nämlich denjenigen, deren Bestrebungen FragDenStaat Seite 5 von 6 Anfrage #29944
Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuwehren sind, die Möglichkeit, sich auf diese Methoden einzustellen. Eine Herausgabe von Listen über Organisationen und Personen, die durch Sicherheitsbehörden überprüft wurden, eröffnet im Wege des Umkehrschlusses eine Bestimmung der nicht überprüften Organisationen und damit einen Rückschluss auf die der Überprüfung insgesamt zugrundeliegenden Kriterien. Die Kenntnis dieser Kriterien wiederum verschafft einen Einblick in die Methoden, die zur Erkenntnisgewinnung angewandt werden. Damit ist eine Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen, die zur effektiven Aufgabenerledigung in der betroffenen Sicherheitsbehörde eingerichtet worden sind, nicht mehr gewährleistet. Das inhaltliche Verständnis des Gesetzesmerkmals "Bekanntwerden der Information” erschließt sich aus der Funktion der Vorschrift. Die Bestimmung stellt in Gestalt eines Informationsverweigerungsgrundes das Gegenrecht der informationspflichtigen Stelle zum Informationszugangsanspruch des Antragstellers gemäß $ 1 Abs. 1 IFG dar. Deshalb genügt es für das ”Bekanntwerden”, wenn die Information dem Antragsteller übermittelt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Information einer größeren Öffentlichkeit bekannt wird. Durch die Übermittlung der begehrten Liste der überprüften Organisationen ist mithin im Ergebnis die öffentliche Sicherheit gefährdet. Sollten von der Maßnahme Betroffene selbst der Meinung sein, durch das Vorgehen in ihren Rechten verletzt zu sein, steht diesen dagegen der Rechtsweg offen. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelisbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag FragDenStaat Seite 6 von 6 Anfrage #29944
06/09 2018 DO 09:38 FAX +49 30 65001886 Thomas Rechtsanwaelte ooı KAKKKKKAKKKKKKKHK KHK KK KR N *%%* FAX SENDEBERICHT *** KAKKKKAKKKKKKKRKKK KHK KK KR SENDUNG OK JOB NR 17223 EMPFÄNGERADRESSE 90148790 PSWT/SUBADRESSE EMPFÄNGERNAME STARTZEIT 06/09 09:34 ÜBERTRAGUNGSZEIT SEITEN ERGEBNIS RAPHAEL THOMAS - RECHTSANWÄLTE - THOMAS RECHTSANWÄLTE - ORANIENBURGER STR. 23 - 10178 BERLIN Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 RAPHAEL THOMAS 10557 Berlin RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ FACHANWALT FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT KAY WITTE RECHTSANWALT* VITTORIO DE VECCHI LAJOLO AVVOCATO** NIEDERGELASSENER ITALIENISCHER RECHTSANWALT DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER (TÜV) MELANIE RICHTER, LL.M. RECHTSANWÄLTIN* Vorab per Fax: 030 - 9014 8790 I le er RAUNA BINDEWALD, LL.M. RECHTSANWÄLTIN* DR. SEBASTIAN CREUTZ RECHTSANWALT** JAN BUSEMANN RECHTSANWALT** ORANIENBURGER STR. 23 10178 BERLIN TEL: +49 30 220 6616 70 FAX: +49 30 220 6616 77 ZWEIGSTELLE CHIEMSEE: BACHSTR. 17 83209 PRIEN AM CHIEMSEE TEL: +49 8051 664 664 -O FAX: +49 8051 664 664 - 6 INFO@THOMAS-LAW-OFFICE.COM WWW.THOMAS-LAW-OFFICE.COM * ANGESTELLTE(R) RAIN) ** OF COUNSEU/FREIER MITARBEITER In der Verwaltungsstreitsache Ihr Zeichen: VG 2K 126/18 Unser Zeichen: 104-18 RB/JR Datum: 06.09.2018