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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz

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Anlage &
Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz

Von: BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
An: Arne Semsrott (per Briefpost)

Datum: 22. Juni 2018 08:05

Via: Briefpost

URL: _ https://fragdenstaat.de/a/29944#nachricht-96600

Betreff: Ihr Widerspruch vom 07.06.2018

Anhänge: © bmfsfj-demokratie-widerspruchsbescheid.pdf

Sehr geehrter Herr Semsrott,

auf Ihren Widerspruch vom 07.06.2018 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 07.06.2018 über Ihren Antrag nach dem
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgende

Entscheidung:
Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet und wird hiermit zurückgewiesen.

Sie begehren eine Übersichtsliste sämtlicher Organisationen und Personen, die anlässlich einer
möglichen oder erfolgten Förderung im Bundesprogramm ”Demokratie leben!” des BMFSFJ seit 2004
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse
überprüft wurden.

Der von Ihnen begehrte Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, da das Bekanntwerden der
Information die öffentliche Sicherheit gefahrden kann ($ 3 Nr. 2 IFG).

Nach der Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, 10; BVerwG NJW 2017, NJW Jahr 2017
Seite 1258 Rn. NJW Jahr 2017 Seite 1258 Rn. 12) bedeutet öffentliche Sicherheit zunächst die
Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des
Staates.

Um die konkrete Erfüllung dieser Aufgabe sicher zu stellen, hat der Staat entsprechende
Sicherheitsbehörden eingerichtet. Eine Gefährdung der Arbeit dieser Behörden würde eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit bedeuten. Diese ist gegeben, wenn aus der ex-ante-Sicht bei ungehindertem
Geschehensablauf, d. h. im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs, unter
verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
Schaden für das Schutzgut einträte.

Schutzgut des $ 3 Nr 2 IFG ist dabei nicht nur die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen, also der

Schutz davor, dass eine informationspflichtige Stelle gleichsam lahm gelegt wird, sondern weitergehend

die Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen, die zur effektiven Aufgabenerledigung

eingerichtet worden sind (OVG Münster DVB12015, DVBL Jahr 2015 Seite 1262 [DVBL Jahr 2015

1264]; DVB12015, DVBL Jahr 2015 Seite 1133; BVerwG NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 1258 Rn.

NJW Jahr 2017 Seite 1258 Randnummer 13). Autenbe des Bundesamts für Verfassungsschutz ist die ist >
die Sammlung und Auswertung von Informationen (vgl. $ 3 VerfSchG). =

Eine Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen dieser Sicherheitsbehörde, die zur effektiven
Aufgabenerledigung eingerichtet worden sind, setzt voraus, dass die Methoden zur
Erkenntnisgewinnung zumindest für diejenigen, von denen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
ausgehen und die Ziel dieser Vorkehrungen sind, verborgen bleiben, damit im Falle ihrer Anwendung
nicht die Gefahr der Entdeckung der Maßnahmen besteht.

Ein Bekanntwerden der oben genannten Methoden eröffnet nämlich denjenigen, deren Bestrebungen

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Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz

gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuwehren sind, die Möglichkeit, sich auf diese
Methoden einzustellen.

Eine Herausgabe von Listen über Organisationen und Personen, die durch Sicherheitsbehörden
überprüft wurden, eröffnet im Wege des Umkehrschlusses eine Bestimmung der nicht überprüften
Organisationen und damit einen Rückschluss auf die der Überprüfung insgesamt zugrundeliegenden
Kriterien.

Die Kenntnis dieser Kriterien wiederum verschafft einen Einblick in die Methoden, die zur
Erkenntnisgewinnung angewandt werden. Damit ist eine Sicherstellung der organisatorischen
Vorkehrungen, die zur effektiven Aufgabenerledigung in der betroffenen Sicherheitsbehörde eingerichtet
worden sind, nicht mehr gewährleistet.

Das inhaltliche Verständnis des Gesetzesmerkmals "Bekanntwerden der Information” erschließt sich aus
der Funktion der Vorschrift. Die Bestimmung stellt in Gestalt eines Informationsverweigerungsgrundes
das Gegenrecht der informationspflichtigen Stelle zum Informationszugangsanspruch des Antragstellers
gemäß $ 1 Abs. 1 IFG dar. Deshalb genügt es für das ”Bekanntwerden”, wenn die Information dem
Antragsteller übermittelt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Information einer größeren
Öffentlichkeit bekannt wird.

Durch die Übermittlung der begehrten Liste der überprüften Organisationen ist mithin im Ergebnis die
öffentliche Sicherheit gefährdet.

Sollten von der Maßnahme Betroffene selbst der Meinung sein, durch das Vorgehen in ihren Rechten
verletzt zu sein, steht diesen dagegen der Rechtsweg offen.

Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Rechtsbehelisbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht

Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

FragDenStaat Seite 6 von 6 Anfrage #29944
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06/09 2018 DO 09:38 FAX +49 30 65001886 Thomas Rechtsanwaelte ooı

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