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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kooperationsvereinbarung zwischen dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr und dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

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Kooperationsvereinbarung

zwischen

Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
Frauenberger Straße 250
53879 Euskirchen
vertreten durch den Kommandeur
des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr
und Leiter des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
(nachfolgend ZGeoBw genannt)

und dem

Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
Richard-Strauss-Allee 11
60598 Frankfurt am Main
vertreten durch den Präsidenten des
Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
(nachfolgend BKG genannt)

Präambel

Die Rahmenvereinbarung über die Kooperation zwischen Bundesministerium der Verteidigung
(BMVog) und dem Bundesmiinisterium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist das Dachdoku-
ment zu dieser Kooperationsvereinbarung und setzt den Rahmen für die Einzelvereinbarungen
zwischen dem BMVg und dem BMI sowie den Behörden und Dienststellen in den jeweiligen

Geschäftsbereichen.
$ 1 Gegenstand der Vereinbarung

Festlegung organisatorischer Abläufe zwischen dem BKG und dem ZGeoBw bezüglich der
Bereitstellung von Geoinformationen für Bundesbehörder/-einrichtungen.

$ 2 Zuständigkeiten und Regelungsbedarf

(1) Das BKG nimmt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums

des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Aufgaben des Bundes auf den Gebieten der
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Geoinformation und Geodäsie wahr, die ihm durch Bundesgesetze (z.B.
Bundesgeoreferenzdatengesetz) oder durch das BMI übertragen werden. Das BKG fungiert in
diesem Rahmen als der zentrale Geo-Dienstleister des Bundes. Es unterhält hierfür die
geodätischen Referenzsysteme und geotopographischen Referenzdaten des Bundes (auch
von Dritten) sowie ein Dienstleistungszentrum. Das BKG stellt in der Funktion als zentraler
Geo-Dienstleister auch notwendige Verfahren, Technologien und Beratungen zur Verfügung.
Die Nutzer der Leistungen des BKG sind in allen Ressorts der Bundesverwaltung angesiedelt.
Das BKG ist grundsätzlich zuständig für die Erhebung, Verarbeitung und Bereitstellung
geodätischer Referenzsysteme und -netze sowie geotopographischer Referenzdaten und für
die Versorgung ziviler Bundeseinrichtungen.

Mit der Einrichtung des „Satellitengestützten Krisen- und Lagedienstes“ und der „Zentralen
Servicestelle für Fernerkundungsdaten des Bundes“ im BKG werden insbesondere im
Geschäftsbereich des BMI in zunehmenden Maße die Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BOS) bedient und vermehrte Bedarfe an Geoinformationen auch zu
ausländischen Gebieten an das BKG herangetragen.

Im „Satellitengestützten Krisen- und Lagedienst“ werden Fernerkundungsmethoden, GIS-
Technologie sowie kartographisches Know-how gebündelt, um Bedarfsträgern aus der
Bundesverwaltung hochaktuelle und individuell konfektionierte Karten zur Verfügung stellen
zu können. Der Service ermöglicht es Bundesbehörden, kurzfristig Beschaffungen und
Analyse hochaktueller Satellitenbilder in Auftrag zu geben, beispielsweise für spezielle
Einsatzlagen bei Großveranstaltungen oder in unerwarteten Krisensituationen.

Die „Zentrale Servicestelle für Fernerkundungsdaten des Bundes“ hat die Aufgabe,
insbesondere im Bereich kommerzieller Satellitenmissionen die Beschaffung, Bereitstellung
und Nutzung entsprechender Datenbestände innerhalb der Bundesverwaltung effizient zu
koordinieren. Redundante Beschaffungen sind zu vermeiden und Mehrfachnutzung zu fördern.

(2) Der Geoinformationsdienst der Bundeswehr (GeolnfoDBw) unterstützt die Aufgaben des
Geschäftsbereichs BMVg durch Sicherstellung der Geolnfo-Unterstützung zur/zum
- Durchführung des Grundbetriebes der Bundeswehr im Inland (inkl. militärischer
Flugbetrieb),
- internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung einschließlich des Kampfes
gegen den internationalen Terrorismus,
- Unterstützung von Bündnispartnern,
- Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger,
- Rettung und Evakuierung,
- Partnerschaft und Kooperation,
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- Hilfeleistungen der Bw im In- und Ausland (Amitshilfe, Naturkatastrophen, besonders
schwere Unglücksfälle).
Für Deutschland arbeitet das ZGeoBw mit dem BKG eng zusammen.

(3) Die vorliegende Vereinbarung legt die grundsätzlichen Regelungen zwischen dem
ZGeoBw und dem BKG für den Ablauf von Bedarfsmeldungen und -deckungen fest. Die
grundsätzliche Zuständigkeit des BMVg als zuständiges Ressort in der Bundesregierung für
die Bereitstellung von Geoinformationen ausländischer Krisenregionen und Einsatzgebiete der
Bundeswehr wird hierbei nicht berührt!. Für die Handhabung spezifischer Anfragen ziviler
Stellen zu Geoinformationen im Ausland müssen allerdings praktische Regelungen getroffen
werden. Zu regeln sind damit v.a. die Bereitstellung von Geoinformationen von ausländischen
Gebieten, die nicht Krisenregionen oder Einsatzgebiete der Bundeswehr sind, sowie die
Zuständigkeiten im Rahmen Landesverteidigung/Bündnisverteidigung (LV/BV) und bei
subsidiären Unterstützungsleistungen der Bundeswehr in Deutschland. Im Rahmen von Artikel
35 Grundgesetz bzw. 88 4 bis 8 Verwaltungsverfahrensgeseitz ist jede Stelle des GeolnfoDBw
direkt oder in analoger Anwendung v.g. Rechtsnormen bzw. als Ausdruck allgemeiner
Rechtsgrundsätze verpflichtet, auf Anforderung deutscher ziviler Behörden Geolnfo-
Unterstützung zu leisten. Derartige Hilfeleistungen durch die Bundeswehr i.R. der Amts- und
Katastrophenhilfe könnten beispielsweise durch die Bereitstellung militärischer Fliegerkarten

durch das ZGeoBw zur Nutzung durch zivile Kräfte erfolgen.

$ 3 Vereinbarungsgegenstand

BKG und ZGeoBw vereinbaren die nachfolgenden Regelungen zur Bereitstellung von

Geoinformationen.

(1) Das ZGeoBw und das BKG können bei Bedarf gegenseitig auf Expertisen und

Dienstleistungen des jeweils anderen zurückgreifen.

(2) Für Aufgaben im Rahmen LV/BV erfolgt die Weitergabe von Geoinformationen über

Deutschland durch das ZGeoBw.

(3) Anfragen aus dem Geschäftsbereich BMVg unmittelbar an das BKG sind
zuständigkeitshalber an das ZGeoBw unter Kenntnisnahme des Bedarfsträgers weiterzuleiten.

 

! Gemäß Gemeinsames Ministerialblatt des Bundesministeriums des Innern Nr. 55/2008, S. 1151 und Nr. 16/2014, S. 351
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(4) Bei Anfragen ziviler Bedarfsträger des Bundes an das BKG zu Geoinformationen aus
Gebieten außerhalb Deutschlands werden diese an ZGeoBw weitergeleitet. ZGeoBw prüft, ob
eine Krisenregion oder ein Einsatzgebiet der Bundeswehr betroffen ist. Ist dieses nicht der

Fall, wird die Anfrage zur Bearbeitung an das BKG übergeben.

(5) Bei Anfragen ziviler Bedarfsträger des Bundes an das BKG zu Geoinformationen aus
Gebieten außerhalb Deutschlands, die Krisenregionen oder Einsatzgebiete der Bundeswehr
sind, prüft das ZGeoBw die Bedarfsdeckung des zivilen Bedarfsträgers. Kann der Bedarf
ausschließlich durch das ZGeoBw gedeckt werden, übernimmt das ZGeoBw vollständig die
Bedarfsdeckung. Kann der Bedarf nicht durch das ZGeoBw erfüllt werden, wird dieser nach
Möglichkeit durch das BKG gedeckt. Wenn lizenzrechtlich möglich, werden die bereitgestellten
Geoinformationen dann sowohl dem zivilen Bedarfsträger als auch dem ZGeoBw für die

weitere Verwendung im militärischen Bereich zur Verfügung gestellt.

(6) Anfragen ziviler Bedarfsträger des Bundes an das ZGeoBw zu Geoinformationen aus
Gebieten außerhalb Deutschlands werden an das BKG weitergeleitet, sofern keine
Krisenregionen oder Einsatzgebiete der Bundeswehr betroffen sind. Das BKG prüft die
Bedarfsdeckung des zivilen Bedarfsträgers. Kann der Bedarf ausschließlich durch das BKG
gedeckt werden, übernimmt das BKG unter Information des Bedarfsträgers vollständig die
Bedarfsdeckung. Kann der Bedarf nicht durch BKG erfüllt werden, kann dieser durch das

ZGeoBw gedeckt werden.

(7) Wo notwendig, erfolgen weitere individuelle Absprachen für die Bedarfsdeckung. Im
Rahmen der Bedarfsdeckung ist die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung der in den
jeweiligen Geschäftsbereichen verfügbaren Geoinformationen, z.B. durch gemeinsame

Lizensierung, anzustreben.

(8) Ausnahmen von dieser Regelung ergeben sich im Falle bundeseinheitlicher
Sonderregelungen, bei denen eine Stelle für die Bedarfsdeckung für zuständig erklärt wird

(z.B. Einsatz bei G7/G8- oder G20-Gipfeln).
Ergänzende Hinweise:

Abweichend von diesen Regelungen sind im Einzelfall bei einem beim BKG angemeldeten
Bedarf von zivilen Bedarfsträgern des Bundes an Geoinformationen, deren Herausgeber die
Bundeswehr oder ihre Verbündete sind, und die sowohl Deutschland als auch ausländische
Gebiete betreffen können, aufgrund bestehender vertraglicher/lizenzrechtlicher Vorgaben

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gesonderte Ausstattungswege (z.B. nicht über das BKG) bei der Bedarfsdeckung zu beachten.
Im Einzelfall fungiert hierbei in Amtshilfe das ZGeoBw und nicht das BKG als Datenbereitsteller
auch für Bedarfsträger außerhalb des Geschäftsbereichs BMVg.? Entsprechende
Bedarfsforderungen werden vom BKG an das ZGeoBw weitergeleitet. Das ZGeoBw prüft und
bearbeitet die Anträge und informiert das BKG zum Vorgehen. Alle anderen Fälle können
durch entsprechende Sonderregelungen für die Bedarfsdeckung spezifischer Bedarfe als
Anlage zu dieser Vereinbarung durch die Vertragspartner formuliert und beschlossen werden.

8& 4 Nebenabreden

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

$ 5 Salvatorische Klausel

Sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder
ergänzungsbedürftig oder werden dieses, so ist hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksam oder ergänzungsbedürftigen
Bestimmungen ist eine angemessene Regelung zu schaffen, die, soweit rechtlich möglich,
dem am nächsten kommt, was die Vereinbarungspartner gewollt haben oder dem Sinn der
Vereinbarung nach gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

Dies gilt entsprechend für tatsächlich undurchführbare Bestimmungen und Regelungslücken

aus dieser Vereinbarung.

$ 6 Aufgaben
(1) ZGeoBw und BKG gewährleisten eine Rufbereitschaft mit 24/7-Verfügbarkeit.

(2) Bei Kontaktaufnahme durch BKG (telefonisch oder per E-Mail) wird ZGeoBw
schnellstmöglich prüfen, ob eine Krisenregion oder ein Einsatzgebiet der Bundeswehr
betroffen ist und dem BKG innerhalb von 24 Stunden nach Kontaktaufnahme das Ergebnis

der Prüfung übermitteln.

(3) Die Ansprechbarkeit der Kontaktstellen beider Vertragspartner sind in der Anlage 1 zur
Vereinbarung beschrieben. Diese Anlage ist nicht Teil der Vereinbarung und kann bei

2 Siehe hierzu die Vereinbarung zwischen ZGeoBw und BKG über die Abgabe von Daten des Hoheitsgebietes der Bundesre-
publik Deutschland aus dem Vorhaben „Höhenmodell TanDEM-X“ der Bundeswehr und zugehörige Lizenzbestimmungen für
TREx DEM RAW und abgeleitete Folgeprodukte.
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Veränderungen jederzeit von beiden Partnern aktualisiert werden. Im Falle einer

Aktualisierung wird der jeweils andere Partner unverzüglich unterrichtet.

(4) Bei einer zwischen den Vertragspartnern BKG und ZGeoBw zuvor abgestimmten
Weitergabe der Zuständigkeit der Bedarfsdeckung (z.B. per E-Mail oder durch die
Rufbereitschaft) ist dies dem Bedarfsträger durch den weitergebenden Vertragspartner
mitzuteilen. Der übernehmende Vertragspartner betreibt dann die erforderliche

Folgekommunikation mit dem Bedarfsträger.

(5) Jeweils zum 1. April eines Jahres ist ein gemeinsamer Bericht über die bis dahin erfolgte
gegenseitige Unterstützung und Nutzung der Leistungen sowie den damit verbundenen
Ressourcenaufwand zu erstellen, und den Dienststellenleitungen binnen eines Monats zur
Verfügung zu stellen. Der Bericht dient als Grundlage für mögliche Anpassungen der

Vereinbarung.

(6) Alle zusätzlichen Anpassungen der Vereinbarungen können durch entsprechende
Sonderregelungen für die Bedarfsdeckung spezifischer Bedarfe als Anlage zu dieser
Vereinbarung durch die jeweiligen Vertragspartner formuliert und gemeinsam beschlossen

werden.
$ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt ab Unterzeichnung in Kraft und ist unbefristet. Diese Vereinbarung
wird spätestens nach zwei Jahren überprüft und bei Bedarf inhaltlich fortentwickelt. Sie kann
von jedem Vertragspartner im Bedarfsfall gekündigt werden. Eine Frist von einem Jahr zum
Ende eines Kalenderjahres ist anzustreben. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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Zentrum für Geoinformationswesen Bundesamt für Kartographie und/Ge-

der Bundeswehr odäsie
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Frankfurt am Main, 24.4.2020 Frankfurt am Main, .' 2020
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