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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kooperationsvereinbarung zwischen dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr und dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie“
Kooperationsvereinbarung zwischen Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr Frauenberger Straße 250 53879 Euskirchen vertreten durch den Kommandeur des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr und Leiter des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (nachfolgend ZGeoBw genannt) und dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Richard-Strauss-Allee 11 60598 Frankfurt am Main vertreten durch den Präsidenten des Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (nachfolgend BKG genannt) Präambel Die Rahmenvereinbarung über die Kooperation zwischen Bundesministerium der Verteidigung (BMVog) und dem Bundesmiinisterium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist das Dachdoku- ment zu dieser Kooperationsvereinbarung und setzt den Rahmen für die Einzelvereinbarungen zwischen dem BMVg und dem BMI sowie den Behörden und Dienststellen in den jeweiligen Geschäftsbereichen. $ 1 Gegenstand der Vereinbarung Festlegung organisatorischer Abläufe zwischen dem BKG und dem ZGeoBw bezüglich der Bereitstellung von Geoinformationen für Bundesbehörder/-einrichtungen. $ 2 Zuständigkeiten und Regelungsbedarf (1) Das BKG nimmt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Aufgaben des Bundes auf den Gebieten der 1
Geoinformation und Geodäsie wahr, die ihm durch Bundesgesetze (z.B. Bundesgeoreferenzdatengesetz) oder durch das BMI übertragen werden. Das BKG fungiert in diesem Rahmen als der zentrale Geo-Dienstleister des Bundes. Es unterhält hierfür die geodätischen Referenzsysteme und geotopographischen Referenzdaten des Bundes (auch von Dritten) sowie ein Dienstleistungszentrum. Das BKG stellt in der Funktion als zentraler Geo-Dienstleister auch notwendige Verfahren, Technologien und Beratungen zur Verfügung. Die Nutzer der Leistungen des BKG sind in allen Ressorts der Bundesverwaltung angesiedelt. Das BKG ist grundsätzlich zuständig für die Erhebung, Verarbeitung und Bereitstellung geodätischer Referenzsysteme und -netze sowie geotopographischer Referenzdaten und für die Versorgung ziviler Bundeseinrichtungen. Mit der Einrichtung des „Satellitengestützten Krisen- und Lagedienstes“ und der „Zentralen Servicestelle für Fernerkundungsdaten des Bundes“ im BKG werden insbesondere im Geschäftsbereich des BMI in zunehmenden Maße die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) bedient und vermehrte Bedarfe an Geoinformationen auch zu ausländischen Gebieten an das BKG herangetragen. Im „Satellitengestützten Krisen- und Lagedienst“ werden Fernerkundungsmethoden, GIS- Technologie sowie kartographisches Know-how gebündelt, um Bedarfsträgern aus der Bundesverwaltung hochaktuelle und individuell konfektionierte Karten zur Verfügung stellen zu können. Der Service ermöglicht es Bundesbehörden, kurzfristig Beschaffungen und Analyse hochaktueller Satellitenbilder in Auftrag zu geben, beispielsweise für spezielle Einsatzlagen bei Großveranstaltungen oder in unerwarteten Krisensituationen. Die „Zentrale Servicestelle für Fernerkundungsdaten des Bundes“ hat die Aufgabe, insbesondere im Bereich kommerzieller Satellitenmissionen die Beschaffung, Bereitstellung und Nutzung entsprechender Datenbestände innerhalb der Bundesverwaltung effizient zu koordinieren. Redundante Beschaffungen sind zu vermeiden und Mehrfachnutzung zu fördern. (2) Der Geoinformationsdienst der Bundeswehr (GeolnfoDBw) unterstützt die Aufgaben des Geschäftsbereichs BMVg durch Sicherstellung der Geolnfo-Unterstützung zur/zum - Durchführung des Grundbetriebes der Bundeswehr im Inland (inkl. militärischer Flugbetrieb), - internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung einschließlich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus, - Unterstützung von Bündnispartnern, - Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger, - Rettung und Evakuierung, - Partnerschaft und Kooperation,
- Hilfeleistungen der Bw im In- und Ausland (Amitshilfe, Naturkatastrophen, besonders schwere Unglücksfälle). Für Deutschland arbeitet das ZGeoBw mit dem BKG eng zusammen. (3) Die vorliegende Vereinbarung legt die grundsätzlichen Regelungen zwischen dem ZGeoBw und dem BKG für den Ablauf von Bedarfsmeldungen und -deckungen fest. Die grundsätzliche Zuständigkeit des BMVg als zuständiges Ressort in der Bundesregierung für die Bereitstellung von Geoinformationen ausländischer Krisenregionen und Einsatzgebiete der Bundeswehr wird hierbei nicht berührt!. Für die Handhabung spezifischer Anfragen ziviler Stellen zu Geoinformationen im Ausland müssen allerdings praktische Regelungen getroffen werden. Zu regeln sind damit v.a. die Bereitstellung von Geoinformationen von ausländischen Gebieten, die nicht Krisenregionen oder Einsatzgebiete der Bundeswehr sind, sowie die Zuständigkeiten im Rahmen Landesverteidigung/Bündnisverteidigung (LV/BV) und bei subsidiären Unterstützungsleistungen der Bundeswehr in Deutschland. Im Rahmen von Artikel 35 Grundgesetz bzw. 88 4 bis 8 Verwaltungsverfahrensgeseitz ist jede Stelle des GeolnfoDBw direkt oder in analoger Anwendung v.g. Rechtsnormen bzw. als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze verpflichtet, auf Anforderung deutscher ziviler Behörden Geolnfo- Unterstützung zu leisten. Derartige Hilfeleistungen durch die Bundeswehr i.R. der Amts- und Katastrophenhilfe könnten beispielsweise durch die Bereitstellung militärischer Fliegerkarten durch das ZGeoBw zur Nutzung durch zivile Kräfte erfolgen. $ 3 Vereinbarungsgegenstand BKG und ZGeoBw vereinbaren die nachfolgenden Regelungen zur Bereitstellung von Geoinformationen. (1) Das ZGeoBw und das BKG können bei Bedarf gegenseitig auf Expertisen und Dienstleistungen des jeweils anderen zurückgreifen. (2) Für Aufgaben im Rahmen LV/BV erfolgt die Weitergabe von Geoinformationen über Deutschland durch das ZGeoBw. (3) Anfragen aus dem Geschäftsbereich BMVg unmittelbar an das BKG sind zuständigkeitshalber an das ZGeoBw unter Kenntnisnahme des Bedarfsträgers weiterzuleiten. ! Gemäß Gemeinsames Ministerialblatt des Bundesministeriums des Innern Nr. 55/2008, S. 1151 und Nr. 16/2014, S. 351
(4) Bei Anfragen ziviler Bedarfsträger des Bundes an das BKG zu Geoinformationen aus Gebieten außerhalb Deutschlands werden diese an ZGeoBw weitergeleitet. ZGeoBw prüft, ob eine Krisenregion oder ein Einsatzgebiet der Bundeswehr betroffen ist. Ist dieses nicht der Fall, wird die Anfrage zur Bearbeitung an das BKG übergeben. (5) Bei Anfragen ziviler Bedarfsträger des Bundes an das BKG zu Geoinformationen aus Gebieten außerhalb Deutschlands, die Krisenregionen oder Einsatzgebiete der Bundeswehr sind, prüft das ZGeoBw die Bedarfsdeckung des zivilen Bedarfsträgers. Kann der Bedarf ausschließlich durch das ZGeoBw gedeckt werden, übernimmt das ZGeoBw vollständig die Bedarfsdeckung. Kann der Bedarf nicht durch das ZGeoBw erfüllt werden, wird dieser nach Möglichkeit durch das BKG gedeckt. Wenn lizenzrechtlich möglich, werden die bereitgestellten Geoinformationen dann sowohl dem zivilen Bedarfsträger als auch dem ZGeoBw für die weitere Verwendung im militärischen Bereich zur Verfügung gestellt. (6) Anfragen ziviler Bedarfsträger des Bundes an das ZGeoBw zu Geoinformationen aus Gebieten außerhalb Deutschlands werden an das BKG weitergeleitet, sofern keine Krisenregionen oder Einsatzgebiete der Bundeswehr betroffen sind. Das BKG prüft die Bedarfsdeckung des zivilen Bedarfsträgers. Kann der Bedarf ausschließlich durch das BKG gedeckt werden, übernimmt das BKG unter Information des Bedarfsträgers vollständig die Bedarfsdeckung. Kann der Bedarf nicht durch BKG erfüllt werden, kann dieser durch das ZGeoBw gedeckt werden. (7) Wo notwendig, erfolgen weitere individuelle Absprachen für die Bedarfsdeckung. Im Rahmen der Bedarfsdeckung ist die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung der in den jeweiligen Geschäftsbereichen verfügbaren Geoinformationen, z.B. durch gemeinsame Lizensierung, anzustreben. (8) Ausnahmen von dieser Regelung ergeben sich im Falle bundeseinheitlicher Sonderregelungen, bei denen eine Stelle für die Bedarfsdeckung für zuständig erklärt wird (z.B. Einsatz bei G7/G8- oder G20-Gipfeln). Ergänzende Hinweise: Abweichend von diesen Regelungen sind im Einzelfall bei einem beim BKG angemeldeten Bedarf von zivilen Bedarfsträgern des Bundes an Geoinformationen, deren Herausgeber die Bundeswehr oder ihre Verbündete sind, und die sowohl Deutschland als auch ausländische Gebiete betreffen können, aufgrund bestehender vertraglicher/lizenzrechtlicher Vorgaben 4
gesonderte Ausstattungswege (z.B. nicht über das BKG) bei der Bedarfsdeckung zu beachten. Im Einzelfall fungiert hierbei in Amtshilfe das ZGeoBw und nicht das BKG als Datenbereitsteller auch für Bedarfsträger außerhalb des Geschäftsbereichs BMVg.? Entsprechende Bedarfsforderungen werden vom BKG an das ZGeoBw weitergeleitet. Das ZGeoBw prüft und bearbeitet die Anträge und informiert das BKG zum Vorgehen. Alle anderen Fälle können durch entsprechende Sonderregelungen für die Bedarfsdeckung spezifischer Bedarfe als Anlage zu dieser Vereinbarung durch die Vertragspartner formuliert und beschlossen werden. 8& 4 Nebenabreden Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. $ 5 Salvatorische Klausel Sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig oder werden dieses, so ist hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksam oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen ist eine angemessene Regelung zu schaffen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vereinbarungspartner gewollt haben oder dem Sinn der Vereinbarung nach gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt entsprechend für tatsächlich undurchführbare Bestimmungen und Regelungslücken aus dieser Vereinbarung. $ 6 Aufgaben (1) ZGeoBw und BKG gewährleisten eine Rufbereitschaft mit 24/7-Verfügbarkeit. (2) Bei Kontaktaufnahme durch BKG (telefonisch oder per E-Mail) wird ZGeoBw schnellstmöglich prüfen, ob eine Krisenregion oder ein Einsatzgebiet der Bundeswehr betroffen ist und dem BKG innerhalb von 24 Stunden nach Kontaktaufnahme das Ergebnis der Prüfung übermitteln. (3) Die Ansprechbarkeit der Kontaktstellen beider Vertragspartner sind in der Anlage 1 zur Vereinbarung beschrieben. Diese Anlage ist nicht Teil der Vereinbarung und kann bei 2 Siehe hierzu die Vereinbarung zwischen ZGeoBw und BKG über die Abgabe von Daten des Hoheitsgebietes der Bundesre- publik Deutschland aus dem Vorhaben „Höhenmodell TanDEM-X“ der Bundeswehr und zugehörige Lizenzbestimmungen für TREx DEM RAW und abgeleitete Folgeprodukte.
Veränderungen jederzeit von beiden Partnern aktualisiert werden. Im Falle einer Aktualisierung wird der jeweils andere Partner unverzüglich unterrichtet. (4) Bei einer zwischen den Vertragspartnern BKG und ZGeoBw zuvor abgestimmten Weitergabe der Zuständigkeit der Bedarfsdeckung (z.B. per E-Mail oder durch die Rufbereitschaft) ist dies dem Bedarfsträger durch den weitergebenden Vertragspartner mitzuteilen. Der übernehmende Vertragspartner betreibt dann die erforderliche Folgekommunikation mit dem Bedarfsträger. (5) Jeweils zum 1. April eines Jahres ist ein gemeinsamer Bericht über die bis dahin erfolgte gegenseitige Unterstützung und Nutzung der Leistungen sowie den damit verbundenen Ressourcenaufwand zu erstellen, und den Dienststellenleitungen binnen eines Monats zur Verfügung zu stellen. Der Bericht dient als Grundlage für mögliche Anpassungen der Vereinbarung. (6) Alle zusätzlichen Anpassungen der Vereinbarungen können durch entsprechende Sonderregelungen für die Bedarfsdeckung spezifischer Bedarfe als Anlage zu dieser Vereinbarung durch die jeweiligen Vertragspartner formuliert und gemeinsam beschlossen werden. $ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung tritt ab Unterzeichnung in Kraft und ist unbefristet. Diese Vereinbarung wird spätestens nach zwei Jahren überprüft und bei Bedarf inhaltlich fortentwickelt. Sie kann von jedem Vertragspartner im Bedarfsfall gekündigt werden. Eine Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres ist anzustreben. Die Kündigung bedarf der Schriftform. — \ ) Zentrum für Geoinformationswesen Bundesamt für Kartographie und/Ge- der Bundeswehr odäsie \ A \ m | > / 7 Y. / | um . Frankfurt am Main, 24.4.2020 Frankfurt am Main, .' 2020