Eigentums- und Nutzungsrechte

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abschlussbericht Forschungsvorhaben Nr. 70.825 - 'Eigentums- und Nutzungsrechte im öffentlichen Verkehr'

/ 148
PDF herunterladen
FoPS Datenrechte Alle weiteren Punkte, wie zum Beispiel die Kostenfreiheit für den Kunden und der erzeugten Produkte anhand der gelieferten Daten sollten vereinbart werden, um die Interessen der Vertragspartner zu wahren. Abschließend bleibt anzumerken, dass der Rechtsrahmen und die Rechtsverhältnis- se bei der Nutzung von Daten im ÖPNV eine Vielzahl von Regelungen erfordern, die nur wenigen rechtlichen Limitierungen des Urheberrechts unterliegen. Überwiegend ist davon auszugehen, dass die zu überlassenden Verkehrsdaten nicht sonderrechts- fähig sind. Dementsprechend besteht weitestgehend Vertragsfreiheit für die Beteilig- ten, sodass die Interessen der Vertragspartner bestmöglichste Berücksichtigung bei den Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen finden. FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
146

FoPS Datenrechte Anlage 13 – Vorschläge für eine Reform des Eisenbahnregulie- rungsrechts und angrenzender Rechtsgebiete Siehe beigefügtes Dokument >> AEG-Reformvorschlag.pdf << FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
147

FoPS Datenrechte Anlage 14 – Vorschlag zur Änderung des PBefG zur Verbesserung der unternehmensübergreifenden Fahrplanauskünfte für Fahrgäste PBefG aktuelle Fassung:                            Vorschlag zur Neufassung: § 40                                               § 40 (4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen               (4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich be-                sind vom Unternehmer ortsüblich be- kanntzumachen.                                     kanntzumachen. Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den          Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimm-              zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimm- ten                                                ten Räumen anzubringen. An den Haltestel-              Räumen anzubringen. An den Haltestel- len sind mindestens die Abfahrtszeiten             len sind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen.                                        anzuzeigen. (5) Sofern der im Bedienungsgebiet zu- ständige Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs eine eigene elekt- ronische Fahrplanauskunft alleine oder zusammen mit anderen Aufgabenträger- organisationen betreibt, sind diesem die jeweils aktuellen Fahrplandaten in elekt- ronischer Form unentgeltlich zum alleini- gen Zwecke der Fahrgastinformation zur Verfügung zu stellen. In den Fahrplaninformationsmedien so- wohl der Verkehrsunternehmen als auch der Aufgabenträger ist über Anschluss- und Alternativverbindungen aller Anbie- ter diskriminierungsfrei zu informieren. Die Auswahl und Reihenfolge der Nen- nung darf nur unter Beachtung sachli- cher Gründe, insbesondere Schnelligkeit, Umsteigehäufigkeit, Barrierefreiheit, Komfort oder Fahrpreis erfolgen. FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
148