Eigentums- und Nutzungsrechte
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abschlussbericht Forschungsvorhaben Nr. 70.825 - 'Eigentums- und Nutzungsrechte im öffentlichen Verkehr'“
- 21 - FoPS Datenrechte 2.3 Ergebnisse AP2 – Diskussion der Rahmenbedingungen In diesem Abschnitt sollen die Rahmenbedingungen der Unternehmen, die an dem Datenaustausch beteiligt sind, sowie die Rahmenbedingungen des Austausches selbst, dargestellt werden. Dies soll insbesondere unter Beachtung der organisatori- schen, rechtlichen, vertraglichen und finanziellen Gesichtspunkte geschehen. Ziel ist es, eine einfache Kategorisierung der beteiligten Institutionen und Austausch- vorgänge zu ermitteln, die für den Rahmen des Rollenmodells verwendet werden kann. 2.3.1 Einteilung der organisatorischen Tätigkeitsfelder im Öffent- lichen Verkehr Grundsätzlich sind für die Betrachtung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa- torischen Aspekte des Datenaustausches die Unternehmen des Verkehrsgeschäftes interessant, die mit der Datenverarbeitung befasst sind, diejenigen, die die notwendi- gen Vorraussetzungen für eine dieser Tätigkeiten bereitstellen und Institutionen, die die Ausführung dieser Tätigkeiten beauftragen. Deshalb sind folgende drei Gruppen zu unterscheiden: A) Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen Die Aufgabenträger sind gesetzlich bestimmte Institutionen, die mit der Durchführung des ÖPNV beauftragt sind. Werden zu diesem Zwecke durch den Aufgabenträger privatrechtliche Organisationen gegründet, sind dies die Aufgabenträgerorganisatio- nen. Aufgabenträgerorganisationen sind oftmals gleichzeitig Verbundkooperationen. B) Unternehmen der Verkehrsplanung und –durchführung Das sind Unternehmen, die sich primär mit dem Verkehr und der Infrastruktur befas- sen und Datenverarbeitung lediglich als Mittel zum Zweck nutzen. Dazu gehören: • Verkehrsunternehmen • Verbundkooperationen • Infrastrukturbetreiber Verbundkooperationen sind oftmals gleichzeitig Aufgabenträgerorganisationen. C) Servicegesellschaften und Softwarehäuser Das sind Unternehmen, die als Datenerzeuger, -bearbeiter bzw. -vermittler auftreten. Meistens arbeiten sie im Auftrag eines Unternehmens der Verkehrsplanung und – durchführung. FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
- 22 - FoPS Datenrechte 2.3.1.1 Aufgabenträger- und Aufgabenträgerorganisationen Die Unterhaltung des Öffentlichen Verkehrs ist in der Bundesrepublik Deutschland Teil der Daseinsvorsorge. Durch das Regionalisierungsgesetz wird die Durchführung des Öffentlichen Personenschienenverkehrs den Ländern aufgetragen (Aufgabenträ- ger). Diese können mittels Landesrecht Organisationen bestimmen, die deren Auf- gaben übernehmen (Aufgabenträgerorganisationen). Genauso können auch die Kommunen, die für den sonstigen ÖPNV verantwortlich sind, ihre Aufgabenträger- schaft auf Aufgabenträgerorganisationen übertragen. Durch ihre hoheitliche Legiti- mation gelten die Aufgabenträgerorganisationen als Vertretung der Interessen der Allgemeinheit. In dem Falle, dass der Aufgabenträger eine Aufgabenträgerorganisation beauftragt hat, ist er selber zwar nicht in den Prozess der Datenverarbeitung eingebunden, die Aufgabenträgerorganisation ist jedoch verpflichtet, in seinem Interesse zu handeln. Insbesondere betrifft dies die Planung von Verkehrsleistungen. Somit sind auch Veröffentlichungen von Fahrplandaten betroffen, was ein Auskunfts- system mit einschließt. Da die Beauskunftung von der vorherigen Bearbeitung ab- hängig ist, brechen sich die Interessen des Aufgabenträgers u. U. bis auf die Daten- bearbeitung herunter. Diese Interessen können sich in unterschiedlichen Quellen ausdrücken. Insbesonde- re sind in diesem Zusammenhang der Landesentwicklungsplan (dabei die Regional- entwicklung und der Nahverkehrsplan) zu nennen. 2.3.1.2 Unternehmen der Verkehrsplanung und –durchführung Verkehrsunternehmen Verkehrsunternehmen sind die grundsätzlichste Ebene der Verkehrsdurchführung. Sie betreiben mit ihren Fahrern und Fahrzeugen den Verkehr. Ihre konkreten Befugnisse und Aufgaben darüber hinaus sind durch die örtliche Situ- ation bestimmt. In einem Raum ohne Kooperationsform beispielsweise nehmen sie auch allein die Bestimmung ihrer Tarife und die Planung ihrer Verkehre wahr. FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
- 23 - FoPS Datenrechte Verbundkooperationen Verbundkooperationen sind Zusammenschlüsse unterschiedlichster Art, die in einem räumlich abgegrenzten Bereich eine koordinierte Verkehrsdurchführung ermöglichen. Dies können entweder Kooperationen von Gebietskörperschaften mit Auftrag zur Regulierung des öffentlichen Verkehrs in ihrem Gebiet oder Kooperationen von Ver- kehrsunternehmen sein. Auch Mischformen dieser beider Varianten existieren. Je nachdem, mit welchen Aufgaben die Verbundkooperationen beauftragt sind, können sie den Charakter von Tarifgemeinschaften, Planungsgemeinschaften u. s. w. haben. Die höchsten Formen der Kooperation sind der Verkehrsverbund und die Verkehrs- gemeinschaft, in denen die wesentlichen Funktionen wie Planung, Tarif und Einnah- menaufteilung zentral von einer Instanz wahrgenommen werden. Oftmals ist ein Verkehrsverbund die privatrechtliche Organisation des Aufgabenträ- gers, also die Aufgabenträgerorganisation. Infrastrukturbetreiber Darunter sind Eigentümer von Infrastruktureinrichtungen zu verstehen. Sie sind inso- fern wichtig für die Datenverarbeitung, als dass sie über Infrastruktur bezogene In- formationen verfügen (Daten zu Flughäfen, Bahnhöfen, Schienenanlagen, Haltestel- len, Straßenanlagen, etc.). Insbesondere im Rahmen des sind Angaben zu Infrastruktureinrichtungen sind beispielsweise bei der Auskunft von bar- rierefreien Reiseketten (inkl. Ein-/Aus- und Umstiege sowie Wege) von besonderem Bedeutung (Projekt BAIM - Barrierefreie ÖV-Informationen für mobilitätseinge- schränkte Personen). 2.3.1.3 Serviceunternehmen Serviceunternehmen Neben den direkt im Verkehrsgeschäft tätigen Unternehmen sind oftmals Serviceun- ternehmen in die Datenverarbeitungsprozesse mit eingebunden. Diese sind von ei- nem oder mehreren der übrigen Beteiligten beauftragt und übernehmen Aufgaben insbesondere im Bereich des Datenmanagements. Darüber hinaus wäre auch der Fall denkbar, dass ein Serviceunternehmen eigenständig als eine Art Datenvermittler auftritt. Deshalb sind hier theoretisch zwei Handlungsweisen von Serviceunterneh- men zu unterscheiden: • Die erste Variante der Einbindung geschieht über eine Beauftragung seitens eines Verkehrsverbundes bzw. –unternehmens, bei der der Auftraggeber sei- ne Aufgaben des Datenmanagements an das beauftragte Serviceunterneh- men abgibt. In diesem Fall übernimmt das Serviceunternehmen nur die Auf- gaben, die sonst sein Auftraggeber zu erfüllen gehabt hätte. Es verfolgt, ins- besondere in der Wirkung nach außen, keine eigenen Interessen jenseits der Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben. Insofern ist dann auch der übernommene Auftrag allein der Rahmen, innerhalb dessen diese Unterneh- men zu betrachten sind. • Die zweite Variante ist, dass ein Serviceunternehmen selbständig, auf Basis eines belastbaren, nachhaltigen Geschäftsmodells in irgendeiner Form als Datenbearbeiter / –veredler, Content Provider oder Service Provider auftritt und die Ergebnisse seiner Arbeit selbständig nach außen vermarktet. Das ak- FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
- 24 - FoPS Datenrechte tuell prominenteste Beispiel hierfür stellen im Moment die Aktivitäten der Fir- ma Google dar. Das Serviceunternehmen wird meist im Rahmen einer Beauf- tragung durch ein Verkehrsverbund oder ein Verkehrsunternehmen tätig sein, bzw. es wird eine vertragliche Basis mit diesen als Grundlage der Datenverar- beitung existieren. Der Unterschied ist jedoch, dass das Serviceunternehmen bei der Vertragserfüllung auch eigene Interessen verfolgt, weswegen Unter- nehmen, die im Sinne dieser Variante agieren, gesondert betrachtet werden müssen. Diese Serviceunternehmen bekleiden immer die Rolle des Käufers- /Verkäufers und in der Regel die des Nutzers und Dienstbetreibers. Es wäre aber auch denkbar, dass sie als Datenbearbeiter und sogar als Datenerzeu- ger auftreten können (siehe hierzu auch Anlage 5). 2.3.2 Einteilung der rechtlichen Tätigkeitsfelder im Öffentlichen Verkehr Die grundlegendste Einteilung der unterschiedlichen öffentlichen Verkehre in Deutschland ist die Unterscheidung von Nah- und Fernverkehr. Die Unterscheidung ergibt sich anhand von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG), in dem öffentli- cher Personennahverkehr (ÖPNV) als Linienverkehr definiert wird, der die Verkehrs- nachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr befriedigen soll. ÖPNV in diesem Sinne liegt im Zweifelsfall vor, wenn als maximale Länge der meisten Bedienungsfäl- le 50 km bzw. als maximale Reiszeit von 1h nicht überschritten wird. Die öffentlichen Personenverkehre, die nicht diesen Bedingungen genügen, werden als Fernverkehr bezeichnet. In besonderen Fällen, wie z.B. in Hessen, ist der Nahverkehr weiterhin in lokalen und regionalen Verkehr unterteilt (§ 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG Hessen)). Im Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg ist das Zwei-Ebenen-Modell die Regel, wobei die Landkreise Priegnitz, Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster eine Ausnahme bilden. Hier sind Lokale Nahverkehrsgesellschaften als Aufgabenträger auf Landkreisebene eingerichtet. Die so vorgenommene Einteilung in Nah- und Fernverkehr betrifft zunächst nicht das Unternehmen, sondern den konkreten Verkehr den es betreibt. Dabei ist selbstver- ständlich ein Unternehmen nicht nur an eine Form gebunden, es kann sowohl Fern- als auch Nahverkehre betreiben. 2.3.2.1 Unternehmen des öffentlichen Fernverkehrs Unternehmen, die im Fernverkehr aktiv sind, sind im Sinne dieses Dokumentes Fernverkehrsunternehmen. Da Fernverkehrsleistungen in Deutschland generell nicht von einer Bestellorganisation eingekauft, sondern „eigenwirtschaftlich“ erbracht wer- den, werden Fragen der Datenverarbeitung und Beauskunftung in diesem Bereich nicht in Verträgen mit Aufgabenträgern sondern im Rahmen von Tarifgemeinschaften oder ähnlichen Kooperationen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt. Als gesetzliche Regelung gibt es im AEG § 12 Abs. 8 eine Vorschrift, die besagt, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihren Fahrplaninformationsmedien über An- schlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren haben. Dar- aus resultiert die Pflicht zur Beauskunftung im Hinblick auf Anschlussverbindungen anderer Verkehrsunternehmen. Für die hier zu untersuchende Fragestellung ist je- FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
- 25 - FoPS Datenrechte doch sauber zwischen der Pflicht zur Beauskunftung gegenüber Dritten (den Fahr- gästen) und den Eigentums- und Nutzungsrecht an den für diese Beauskunftung be- nötigten Daten zu unterscheiden. Anders ausgedrückt: Aus der Pflicht zur Beaus- kunftung folgt nicht automatisch ein Recht auf die dafür benötigten Daten. Vielmehr überlässt es der Gesetzgeber dem Verpflichteten, sich die Mittel für die Erfüllung sei- ner Pflicht (also die Daten) selbst in geeigneter Art und Weise zu besorgen. Eine di- rekte Regelung von Eigentums- oder Nutzungsrechten enthält § 12 Abs. 8 AEG da- mit nicht. Freiwillige Kooperationen auf europäischer oder internationaler Basis sind beispiels- weise die Luftfahrtallianzen wie Star Alliance oder im Segment des Schienenver- kehrs die Hochgeschwindigkeits-Allianz Railteam, die einen Zusammenschluss von DB, TGV, NMBS/SNCB, Eurostar, NS Hispeed, ÖBB und SBB/CFF/FFS (www.railteam.de, 05.11.2009) nach Vorbild der Luftfahrtallianzen darstellt. Auch in- soweit folgt aus der Zusammenarbeit zum Zwecke der Beauskunftung aber nicht au- tomatisch ein Eigentums- oder Nutzungsrecht an den benötigten Daten. Vielmehr müssen auch hier erst noch entsprechende Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern getroffen werden. 2.3.2.2 Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs Im Nahverkehr kommen im Gegensatz zum Fernverkehr alle Formen von Unterneh- men der Verkehrsplanung und -durchführung vor. Diese sind: • Nahverkehrsunternehmen • Kooperationen, insbesondere Nahverkehrsverbünde • Sonstige im Nahverkehr planerisch oder operativ tätige Unternehmen (z.B. Lokale Nahverkehrsgesellschaften in Hessen) Die Länder sind für die über das Personenbeförderungs- und Regionalisierungsge- setz hinausgehenden rechtlichen Rahmenbedingungen des ÖPNV verantwortlich. Die rechtliche Situation der Unternehmen und Verbünde in den Bundesländern wird in Landesnahverkehrsgesetzen geregelt und ist in den einzelnen Bundesländern un- terschiedlich ausgestaltet. 2.3.3 Zusammenstellung der rechtlichen und organisatorischen Tätigkeitsfelder sowie der Aufgabenträgerorganisationen Eine Zusammenschau der oben beschriebenen rechtlichen und organisatorischen Tätigkeitsfelder der Unternehmen kann in Form einer Matrix vorgenommen werden. Diese stellt vertikal die organisatorischen Tätigkeitsfelder und horizontal die rechtli- chen Tätigkeitsfelder dar. Die Tätigkeitsfeldmatrix sieht folgendermaßen aus: FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
- 26 - FoPS Datenrechte rechtlich Nahverkehr Fernverkehr organisatorisch Aufgabenträger A1 Aufgabenträger Aufgabenträgerorganisation A2 - Verkehrsunternehmen A3 B3 Planung und Durchführung Verbundkooperation A4 B4 Infrastrukturbetreiber A5 B5 Variante 1 AB6 Service-Gesellschaft Variante 2 AB7 Tabelle 2: Tätigkeitsfeldmatrix Vertikal ist die Matrix strukturiert in die Felder Aufgabenträger, Planung und Durch- führung sowie Service-Gesellschaften. Diese werden in Subfelder differenziert: Auf- gabenträger, Aufgabenträgerorganisationen usw. . Die Spalten stellen die Unter- scheidung nach den rechtlichen Gesichtspunkten dar: Nahverkehr bzw. Fernverkehr sind hierfür ausreichend. Viele Unternehmen sind in beiden rechtlichen Tätigkeitsfeldern aktiv. Unternehmen mit genau einem rechtlichen Tätigkeitsfeld sind meistens Nahverkehrsunternehmen, wobei es selbstverständlich auch Unternehmen gibt, die ausschließlich im Fernver- kehr tätig sind. Dies sind insbesondere alle Airlines oder Fernlinienbusgesellschaf- ten. Für die betrachteten Unternehmen ist eine Zuordnung zu den Tätigkeitsfeldern der Matrix beispielhaft vorgenommen worden (siehe Anlage 4). Im Rahmen dieser Unter- suchung nicht betrachtete Unternehmen sind in Klammern gesetzt. 2.3.4 Formen der Zusammenarbeit und Interaktion zwischen den Tätigkeitsfeldern Eine Kategorisierung der Austauschbedingungen sollte zusammenfassend in dem Sinne vorgenommen werden, dass allen Austauschvorgängen einer Kategorie mög- lichst ähnliche rechtliche, finanzielle und organisatorische Bedingungen gemein sind. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichsten Unterscheidung in Fern- und Nahver- kehr sowie ergeben sich drei zu betrachtende Fälle: 1) Austausch von Daten zwischen Nahverkehrsorganisationen, 2) Austausch von Daten zwischen Fernverkehrsorganisationen, 3) Austausch von Daten zwischen Nahverkehrsorganisationen und Fernver- kehrsorganisationen. 2.3.4.1 Fall 1: Austausch von Daten zwischen Nahverkehrsorgani- sationen /-unternehmen Es gibt grundlegende Unterschiede bzgl. der vertraglichen Regelung einer Koopera- tion in Abhängigkeit davon, ob sich diese auf die Zusammenarbeit innerhalb oder FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
- 27 - FoPS Datenrechte außerhalb eines Verbundraumes bezieht. Deshalb müssen beide Situationen unter- schieden werden. Eine Besonderheit stellt auch der Austausch von Daten zwischen unterschiedlichen Verbundräumen dar, weshalb dieser Punkt ebenfalls aufgeführt wird. 2.3.4.1.1 Situation in einem Kooperationsraum / Verbundraum Diese Situation stellt die häufigste in Deutschland dar, insbesondere in Regionen mit Stadtstrukturen (sowohl mono- als auch polyzentral). Der Austausch von Daten zwi- schen Nahverkehrsorganisationen und Nahverkehrsunternehmen ist in einem Ver- kehrsverbundsystem der Regelfall. Hier werden Daten von den im Verkehrsverbund befindlichen Verkehrsunternehmen mindestens mit dem Verbund ausgetauscht. Es können auch mehrere Instanzen zusätzlich dazwischen liegen. In der Regel sind die grundlegenden Kooperationen zwischen den einzelnen Beteilig- ten innerhalb eines Verkehrsverbundes vertraglich geregelt. Es ist zu erwarten, dass vergleichbare Vereinbarungen auch für den Datenaustausch vorhanden sind. Oftmals werden die Auskunftssysteme um Fernverkehrsdaten, insbesondere die der Deutschen Bahn AG, ergänzt, was aber Fall 3, also den Austausch von Daten zwi- schen Nahverkehrsorganisationen und Fernverkehrsorganisationen, darstellt. Bei den befragten Organisationen betrifft das alle Verkehrsverbundorganisationen: • VBN – Verkehrsverbund Bremen-Niedersachsen • VBB – Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg • NVV – Nordhessischer Verkehrsverbund • RMV – Rhein-Main-Verkehrsverbund Weiterhin folgende Verkehrsunternehmen: • Im VBB (Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg) o DB Regio Nordost (VBB) o Personenverkehrsgesellschaft mbH Schwedt/Angermünde (UVG) o Cottbusverkehr GmbH • Im HVV (Hamburger Verkehrsverbund) o Hamburger Hochbahn Folgende Serviceunternehmen: • Im RMV (Rhein-Main-Verkehrsverbund) o Rms – Rhein-Main-Verkehrsverbund-Servicegesellschaft Sonstige Unternehmen, Lokale Nahverkehrsorganisationen: • Im RMV (Rhein-Main-Verkehrsverbund) o VLD – Verkehrsverband Lahn-Dill o KVG OF – Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach 2.3.4.1.2 Situation außerhalb eines Verbundraumes In Gebieten, in denen der öffentlichen Nahverkehr nicht von einem Verbund organi- siert wird, ist i.d.R. auch der Austausch von Daten nicht oder nur gering geregelt. FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
- 28 - FoPS Datenrechte 2.3.4.1.3 Austausch von Daten zwischen Verbundsystemen Ein Austausch zwischen Daten im großen Stil findet bundesweit im Rahmen von DELFI, auf europäischer Ebene zwischen den Modellregionen im Projekt EU-Spirit statt. DELFI bedient sich hierbei nicht dem Prinzip des Poolings, d.h. dass alle Daten in einen gemeinsamen Datenpool fließen, sondern einer dezentralen Datenhaltung. Es werden lediglich Metadaten, die Informationen zu Übergabepunkten (örtliche Schnittstellen zwischen den Systemen) liefern, ausgetauscht. Nach demselben Prin- zip funktioniert auch EU-Spirit. Da in diesen Systemen aber auch Fernverkehrsdaten berücksichtigt werden, soll hierauf bei der Behandlung des 3. Falles (Fall 3: Aus- tausch von Daten zwischen Nahverkehrsorganisationen /-unternehmen und Fernver- kehrsunternehmen) näher eingegangen werden. Gegenüber diesen „großen“ Kooperationen gibt es aber auch Fälle, in denen auf bila- teraler Ebene Daten zwischen Verbünden ausgetauscht werden. Beispielsweise werden die Daten des NVV und des RMV in das jeweils andere System integriert und das jeweilige andere Gebiet in der eigenen Auskunft komplett mit ausgegeben. Besondere Fälle sind hierbei auch Übergangsgebiete, die zwar einem Verkehrsver- bund fest angehören, aber auch Kooperationsabkommen mit benachbarten Verbün- den haben. An einem Austausch von Daten zwischen Verbundsystemen im Rahmen von DELFI sind direkt oder indirekt folgende Befragte beteiligt: Verkehrsverbünde • VBN – Verkehrsverbund Bremen-Niedersachsen, • VBB – Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg, • NVV – Nordhessischer Verkehrsverbund, • RMV – Rhein-Main-Verkehrsverbund. Verkehrsunternehmen • Im VBB (Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg): o DB Regio Nordost (VBB), o Personenverkehrsgesellschaft mbH Schwedt/Angermünde (UVG), o Cottbusverkehr GmbH. • Im HVV (Hamburger Verkehrsverbund): o Hamburger Hochbahn Serviceunternehmen • Im RMV (Rhein-Main-Verkehrsverbund): o Rms – Rhein-Main-Verkehrsverbund-Servicegesellschaft. Weitere beteiligte Unternehmen, Lokale Nahverkehrsorganisationen • Im RMV (Rhein-Main-Verkehrsverbund): o VLD – Verkehrsverband Lahn-Dill, o KVG OF – Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach. Bilateraler Austausch FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
- 29 - FoPS Datenrechte • Austausch zwischen RMV und NVV • Diverse weitere Nahverkehrsorganisationen (Details siehe Anlage 3) 2.3.4.2 Fall 2: Austausch von Daten zwischen Fernverkehrsunter- nehmen Da es, wie bereits oben dargelegt wurde, im Fernverkehr in der Regel keinen durch eine Aufgabenträgerbestellung oder Gesetz vorgegebenen rechtlichen Rahmen für den Fahrplandatenaustausch gibt, existiert hier keine zwingend vergebene Form. Entsprechende Kooperationen erfolgen grundsätzlich freiwillig. Hinter der Freiwillig- keit steht allerdings insofern ein gesetzlicher Zwang, als das sich ohne diese Zu- sammenarbeit das Gebot des § 12 Abs. 8 AEG zur Beauskunftung auch von An- schlussverbindungen konkurrierender Verkehrsunternehmen gar nicht umsetzen lie- ße. Ähnlich wie bei der Situation im Nahverkehr außerhalb eines Verbundraumes ist der Austausch von Daten nicht direkt „von oben“ vorgegeben. Als Beispiele für eine freiwillige Kooperation sind im Flugverkehr unternehmensübergreifende Auskunfts- und Reservierungssysteme zu nennen, bei denen die diskriminierungsfreie Ausgabe in einer Art Ehrenkodex, dem sich die Partner verpflichtet haben, geregelt ist. Solche Systeme sind beispielsweise Amadeus, Galileo, Sabre oder Worldspan. Eine gemeinsame Beauskunftung eigener Fernverkehrsdaten mit Daten anderer Fernverkehrsanbieter und gemeinsame Metadatenverwaltung im Rahmen von EU- Spirit betrifft folgendes Serviceunternehmen: • DB Vertrieb In diesem Fall geschieht eine gemeinsame Beauskunftung von DB- Fernverkehrsdaten und Daten von diversen Fluggesellschaften. 2.3.4.3 Fall 3: Austausch von Daten zwischen Nahverkehrsorgani- sationen /-unternehmen und Fernverkehrsunternehmen Kooperationsprojekte, bei denen in großem Maße ein Austausch von Informationen und eine Verknüpfung von Daten stattfinden, sind, wie oben bereits erwähnt, u. a. DELFI und EU-Spirit. Ersteres eine gemeinsame deutschlandweite Auskunft und letzteres das Pendant auf europäischer Ebene unter Kooperation von einigen Regio- nen in den Ländern Luxemburg, Deutschland, Dänemark und Schweden. Beide Sys- teme funktionieren nach dem Prinzip einer dezentralen Datenhaltung mit gemeinsa- men Metadatenpool (der Informationen zu örtlichen Übergangspunkten enthält). Die- se se Systeme sind somit leicht erweiterbar. Ein Austausch nach Fall 3 kommt bei folgenden befragten Akteuren vor: Verkehrsverbünde • VBN – Verkehrsverbund Bremen-Niedersachsen, • VBB – Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg, • NVV – Nordhessischer Verkehrsverbund, • RMV – Rhein-Main-Verkehrsverbund. Servicegesellschaften • DB Vertrieb im Austausch von Fernverkehrsdaten mit FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010
- 30 - FoPS Datenrechte • RMS – Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft • Diverse weitere Nahverkehrsorganisationen (Details siehe Anlage 3) Der Austausch der Deutschen Bahn mit Nahverkehrsverbünden und Nahverkehrsun- ternehmen betrifft sowohl die Bereitstellung der Fernverkehrsdaten der DB für die Beauskunftung in anderen Auskunftssystemen als auch die Integration von deutsch- landweiten Nahverkehrsdaten in ihr eigenes System. FoPS_70825_Abschlussbericht_v10.doc; Stand 26.11.2010