Sozialbestattungen nach § 74 SGB XII im Saarland
Friedhofgebühren der Gemein(e Wadgassen_ Beschluss vom Gemeinderat: 15.04.20 in Kraft getreten ab: 01,06.2008 . '. -:... ' . .' I.' '. . . ..' t:,~. . .. Erdgrab für . Erdgrab fü~ .' . Erdgrab für - Urnengrab Um~ngrab Urnengrab Urnenbeilegung , 1. Bestattung 2. BestattUng . "~ii" , .' 8aig~tattung Sargbestattung Sargbestattung . Einzel Familie' AnonYm . In Sargrab . UW-Kammer . .' ~ItPGe . .. UW-Kammer 'bGh . Einzel Familie . Etagen(Tjefen-)grab . ,"~nt . .' . llelt (20'Ja~~) (20 Jahre) ",: (20'J~hre) (-20 Jahre) (20 Jahre)_ . ,(15~ahre) (15 Jahre) (20 Jahre) (20.Jahre) ; .... ,,-.-, abhängig nach Verlängerung des Nutzungsrechts und der Abhängig nach Grabart (ob in ein Verlängerung des 1. Steiler: 1.600,00 1. Steiler: 375,00 Tiefen o. Familiengrab Nutzungsrechts GrabsteIlengebühr 2. Steiler: 3.200,00 2. Steiler: 750,00 (bei Familiengrab (wann 2. (Gebühr für die 3. Steiler: 4.800,00 3 Steiler: 1.125,00 abhängig von Anzahl Beisetzung GrabnutzunQ) 650,00 4. Steiler: 6.400,00 1.600,00 275,00 4. Steiler: 1500,00 275,00 der Stellen) 870,00 beigelegt wurde) 1. Beilegung: 610,00 Aushub (Grabherstellung) 515,00 515,00 2. Beilegung: 515,00 195,00 195,00 195,00 195,00 0,00 0,00 abhängig nach abhängig nach abhängig nach abhängig nach Nutzung der Tage abhängig nach Nutzung der Nutzung der Tage abhängig nach Nutzung der Nutzung der Tage Nutzung der Tage (Kühlung oder Tage (Kühlung oder (Kühlung oder Tage (Kühlung oder (Kühlung oder (Kühlung oder Trauerhalle) Trauerhalle) Trauerhalle) Trauerhalle) Trauerhalle) Tra uerha lIe) pro Tag 100,00 , pro Tag 100,00, aber pro Tag 100,00, pro Tag 100,00, aber max. pro Tag 100,00 , pro Tag 100,00 • aber Nutzung der Leichenhalle 300,00 300,00 300,00 aber max. 300,00 max.300,00 aber max. 300,00 300,00 aber max. 300,00 max.300,OO
Bekanntmachung der Friedhofsgebührenordnung für die Gemeinde Eppelborn Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- vom 15. Januar 1964 in der Neufassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarl. 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 i.V.m. Art. 14 des Gesetzes Nr. 1632 vom 21.11.2007 (Amtsblatt des Saarl. 2007, S. 2393), hat der Gemeinderat der Gemeinde Eppelborn am 19. Juni 2008 die nachfolgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: §1 Es werden erhoben: a) für Einzelgrabstätten – Kinder Abgabe der Einzelgrabstätte, Herstellen und Verfüllen, 520,00 € Verlegung der Trittplatten b) für Einzelgrabstätten - Reihengräber - Erwachsene Abgabe der Einzelgrabstätte, Herstellen und Verfüllen, 2.100,00 € Verlegung der Trittplatten c) für Einzelgrabstätten - Rasengräber - Erwachsene (nur möglich durch Abschluss eines Pflegevertrages mit der Gemeinde Eppelborn) Abgabe der Einzelgrabstätte, Herstellen und Verfüllen, 1.400,00 € d) für Wahlgrabstätten - Familiengräber (Bestattung nebeneinander) Erwachsene (2 Personen) 1. Beisetzung: Abgabe der Wahlgrabstätte, Herstellen und Verfüllen, Verlegung von Trittplatten 3.500,00 € 2. Beisetzung: Herstellen und Verfüllen 600,00 € e) für Wahlgrabstätten - Tiefgräber - Erwachsene (2 Personen) 1. Beisetzung Abgabe der Wahlgrabstätte, Herstellen und Verfüllen, Verlegung von Trittplatten 2.200,00 € 2. Beisetzung Herstellen und Verfüllen 650,00 € f) für Einzelgrabstätten – Urnenrasengräber
Abgabe der Einzelgrabstätte, Herstellen und Verfüllen, 700,00 € g) für bepflanzte Urnengräber Abgabe der Grabstätte, Herstellen und Verfüllen 700,00 € h) Urnenwand 1. Beisetzung Abgabe der Grabstätte, Grabherstellung 1.100,00 € 2. Beisetzung Graberstellung 180,00 € i) Urnenbeisetzung in bestehende Gräber Grabherstellung 350,00 € Verlängerung von Belegungsrechten an Gräbern pro Jahr 1. bei Tiefgräbern 54,00 € 2. bei Familiengräbern 78,00 € 3. Urnenwände 39,00 € 4. Bepflanzte Urnengräber 16,00 € §2 Weiterhin werden folgende Gebühren erhoben: Für die Benutzung der Leichenhalle 1. je angefangener Tag 75,00 € §3 Pflege von Gräbern Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Baubetriebshofes der Gemeinde Eppelborn werden folgende Gebühren erhoben: a) Gebühr für die Pflege von Rasengräbern für die Dauer von 25 Jahren 1.338,00 € b) Gebühr für die Pflege von Urnenrasengräbern für die Dauer von 20 Jahren 349,00 € c) Gebühr für die Pflege von bepflanzten Urnengräbern für die Dauer Von 20 Jahren 360,00 € Abräumen von Grabstätten Mit Grabeinfassung a) Kindergrab 53,00 € b) Einzelgrab 107,00 € c) Wahlgrabstätte 2-stellig 179,00 € d) Wahlgrabstätte 3-stellig 251,00 €
e) Wahlgrabstätte 4-stellig 269,00 € f) Wahlgrabstätte 5-stellig 287,00 € g) Wahlgrabstätte 6-stellig 314,00 € Ohne Grabeinfassung h) Kindergrab 44,00 € i) Einzelgrab 89,00 € j) Wahlgrabstätte 2-stellig 143,00 € k) Wahlgrabstätte 3-stellig 201,00 € l) Wahlgrabstätte 4-stellig 224,00 € m) Wahlgrabstätte 5-stellig 247,00 € n) Wahlgrabstätte 6-stellig 269,00 € Gebührenschuldner ist derjenige, der die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt bzw. der Erbe, der nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - die Kosten der standesgemäßen Beerdigung zu tragen hat. §4 Die Abgabe von Wahlgrabstätten erfolgt auf den hierzu vorgesehenen Grabfeldern. Ein Anspruch auf Überlassung einer Wahlgrabstätte besteht nur insoweit, als derartige Grabstätten zur Verfügung stehen. Die festgesetzte Gebühr wird bei der ersten Beisetzung erhoben. Bei jeder weiteren Beisetzung ist der Differenzbetrag für die Zeit zwischen dem Ablauf der ersten Ruhefrist und der zweiten Ruhefrist nachzuentrichten. Sollte die zweite oder weitere Beisetzung nach Ablauf der ersten Ruhefrist erfolgen, so ist für diesen Zeitraum anteilig die Gebühr für die Abgabe der Wahlgrabstätte nachzuentrichten. Die Gebühr wird fällig mit der weiteren Beisetzung. §5 Die in den §§ 1 bis 3 festgesetzten Gebühren sind nach der Beisetzung bzw. nach Abgabe von Wahlgrabstätten fällig und auf Anforderung an die Gemeindekasse in Eppelborn zu entrichten. Sie unterliegen der zwangsweisen Beitreibung Im Verwaltungszwangsverfahren. §6 Diese Friedhofsgebührenordnung tritt zum 01. Juli 2008 mit der Veröffentlichung im Amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde Eppelborn in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsgebührenordnung und die Entgeltordnung vom 01.01.2005 außer Kraft. Eppelborn, den 20.06.2008
Der Bürgermeister Fritz-Hermann Lutz Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 12 Abs. 6 KSVG).
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Perl Friedhofsgebührensatzun vom 30. Juli 1986 in der Fassung vom 11. März 1996 sı Gebührenpflicht Die Gemeinde Perl erhebt nach den Bestimmungen dieser Satzung Benutzungsgebühren für die: -_— mw Grabherstellung ($ 2 Abs. 1), Zuteilung von Einzelgrabstätten und die Verleihung und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten ($ 2 Abs. 2), Benutzung der Leichenhalle ($ 2 Abs.3), für die Verlegung von Waschbetonplatten und die Fundamentherstellung ($ 2 Abs. 4), für das Abräumen von Grabstätten ($ 2 Abs. 5). $2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Für die Herstellung und die Verfüllung eines Grabes werden Gebühren wie folgt erhoben: L =. 3. 4. für Gräber, in denen Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden 208,00 Euro; für Gräber, in denen Urnen beigesetzt werden 86,00 Euro; für Tiefgräber bei Erstbelegung 583,00 Euro; für alle nicht unter I. und 2. genannten Gräber 390,00 Euro. (2) Für die Zuteilung einer Einzelgrabstätte (Reihengrab) und die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: l. Einzelgrabstätten: a) Reihengrab für Körpererdbestattungen ab 01.01.2007: 440,00 Euro, ab 01.01.2008: 448,00 Euro, ab 01.01.2009: 457,00 Euro; ab DA.oA JOD" Yer00o Luro b) Reihengrab für Urnenbestattungen ab 01.01.2007: 111,00 Euro, ab 01.01.2008: 113,00 Euro, ab 01.01.2009: 116,00 Euro; Wahlgrabstätten' a) Wahlgrabstätten für Körpererdbestattungen: ao D1.0A.20AO AA 00 Euro - einstellige Grabstätte ab 01.01.2007: 713,00 Euro, ab 01.01.2008: 727,00 Euro, ab 01.01.2009: 742,00 Euro: - zweistellige Grabstätte aus 04,01.1910- ab 01.01.2007: 7 u, O0 Eur o& 1.480,00 Euro,
ab 01.01.2008: 1.510,00 Euro, ab 01.01.2009: 1.540,00 Euro; ab o1,01.m1ı0 A.SWO00 Euro - dreistellige Grabstätte ab 01.01.2007: 2.301,00 Euro, ab 01.01.2008: 2.347,00 Euro, ab 01.01.2009: 2.394,00 Euro; ab 01,01.2010 2.334,00 kıro - Tiefgrabstätte für zwei Beisetzungen ab 01.01.2007: 857,00 Euro, ab 01.01.2008: 874,00 Euro, ab 01.01.2009: 891,00 Euro; ao 04.01.9040 SIAD Euro b) Wahlerabstätten für Umenbestattungen: - zweistellige Grabstätte ab 01.01.2007: 181,00 Euro, ab 01.01.2008: 184,00 Euro, ab 01.01.2009: 188,00 Euro; Ab 01.01.2010 AB3,0D Euro - yierstellige Grabstätte ab 01.01.2007: 357,00 Euro, ab 01.01.2008: 364,00 Euro, ab 01.01.2009: 371,00 Euro. Gb O1.D1. A010: 37100 Kıro Wird das Nutzungsrecht gem. $ 15 der Friedhofssatzung verlängert, so ist für jedes Jahr der Verlänge- rung: bei Grabstätten nach Buchstabe a) ein Vierzigstel, bei Grabstätten nach Buchstabe b) eın Dreißigs- tel der jeweils genannten Beträge als Gebühr zu erheben. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei mehr als dreistelligen Grabstätten wird für jede Grabstelle pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühr erhoben: ab 01.01.2007: 22,00 Euro, ab 01.01.2008: 23,00 Euro. lo 0 1.04.2009 24 00 &iro 23 00 furo ao O1.OA ‚IUaAoD (3) Für die Beisetzung von Aschen in Wahl- oder Reihengrabstätten wird folgende zusätzliche Nut- zungsgebühr erhoben: 1. bei Wahlgrabstätten: die für eine vergleichbare Wahlgrabstätte für Urnenbestattungen geltende Nutzungsgebühr entspre- chend der Rest-Nutzungszeit der Wahlgrabstätte zum Zeitpunkt der Beisetzung; 2. bei Reihengrabstätten: die bei einer vergleichbaren Neuzuteilung eines Reihengrabes für Urmnenbestattungen entsprechend geltende Gebühr. Die nach Abs. 2 Satz 2 bei Verlängerung des Nutzungsrechtes zu erhebende Gebühr bleibt hiervon un- berührt. (4) Für die Nutzung der Leichenhalle der Gemeinde Perl werden folgende Gebühren erhoben:
I. bei Nutzung der gesamten Leichenhalle (Regelfall): je angefangener Nutzungstag 41,00 Euro 2. bei Nutzung der Trauerhalle: je Nutzungsfall 103,00 Euro (5) Für die Verlegung von Waschbetonplatten durch dıe Gemeinde Perl zur Umrandung von Grabstätten und für die Herstellung von Fundamenten für die Grabsteine werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei Einzel- oder einstelligen Grabstätten für Körpererdbestattungen 264,00 Euro 2. bei zweistelligen Grabstätten für Körpererdbestattungen 350,00 Euro 3. bei dreistelligen Grabstätten für Körpererdbestattungen 410,00 Euro 4. bei ein- oder zweistelligen Umengrabstätten 133,00 Euro 5. bei vierstellixen Umengrabstätten 165,00 Euro 6. für die Fundamentherstellung ohne Waschbetonplatten pro lfd. Meter 67,00 Euro 7. für die Grabeinfassung mit Betonplatten ohne Fundamente 73,00 Euro (6) Für das Abräumen von Grabstätten wird eine Gebühr von 726,00 Euro pro Grabstätte erhoben. (7) Bei Rasenreihengräbern wird neben der Gebühr für die Zuteilung der Grabstätte für die Pflege der Grabstätte eine Gebühr von 420,00 Euro erhoben.“ $3 Gebührenpflichtige Gebührenpflichug ıst: a) der Antragsteller und b) der Nutzungsberechtigte. Ist der Antrag im Einverständnis mit Familienangehörigen gestellt worden, haften diese gemeinsam mit dem Antragsteller für die Zahlung der Gebühr. $4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fallen des $ I - beiNr. I nach erfolgter Herstellung des Grabes, bei Nr. 2 und Nr. 4 mit der Zuteilung der Einzelgrabstätte bzw. der Verleihung des Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte, bei Nr. 3 mit der Benutzung der Leichenhalle und bei Nr. 5 nach erfolgtem Abräumen der Grabstätte. (2) Über die Gebühr wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. (3) Der Antragsteller hat die Gebühr spätestens einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides an die Gemeindekasse Perl zu zahlen.
(4) Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstre- ckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweils gültigen Fassung beige- trieben. $5 Rechtsmittel Gegen die Heranziehung zu Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach den Vor- schriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1. S. 17) in Verbin- dung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur V wGO vom 5. Juli 1960 (Amtsblatt S. 558) ın der jeweils gültigen Fassung zu. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gem. $ 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. $6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Oktober 1986 ın Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgabensatzung zur Friedhofs- satzung der Gemeinde Perl vom 3. Dezember 1979, geändert durch Satzung vom 27. Oktober 1981 außer Kraft. Ursatzung: 30,07.1986 1. Änderung: 26.10.1992 2. Änderung: 16.02.1993 3. Änderung: 22.11.1995 fassun 21.11.1995 i. d. F. der Bekanntmachun 11. März 1996 1. Änderung; 16.11.1999 2. Änderung: 29.10.2001 3. Änderung: 27.03.2003 4. Änderung: 18.12.2003 5. Änderung: 16.12.2004 6. Änderung: 14.12.2006 in Kraft seit I. Januar 2007
Notizen