Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windenergie auf kommunaler Ebene und Genehmigung von Windkraftanlagen im Saarland

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LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode                             Drucksache 15/603 (15/512) 28.08.2013 ANTWORT zu der Anfrage der Abgeordneten Astrid Schramm (DIE LINKE. Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.:  Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windenergie auf kommunaler Ebene und Genehmigung von Windkraftanlagen im Saarland Vorbemerkung der Fragesteller/in: „Der wünschenswerte Ausbau der Windenergie ist ohne eine gesellschaftliche Akzeptanz der Bürge- rinnen und Bürger nicht zu bewerkstelligen. Hier- bei spielen die Aspekte einer umfassenden und frühzeitigen Information und Einbindung sowie ei- nes einheitlichen behördlichen Verhaltens eine nicht unbedeutende Rolle.“ Beabsichtigt die Landesregierung entsprechend der teilweisen Praxis in anderen Bundesländern, einen sog. Windenergie-Erlass zu erarbeiten? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 1: Im Januar 2012 wurde ein Leitfaden zur Windenergie und im Juni 2013 ein Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung herausgegeben, siehe zu Frage 4. Ein zusätzlicher Windkrafterlass wird aus den in den Antworten zu Frage 2 und 4 genannten Gründen nicht für erforderlich erachtet. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass ein Windenergie-Erlass für nachgeordnete Behörden Verbindlichkeit entfaltet? Wie werden im Saarland eine entsprechende Planungssicherheit und ein einheitlicher Bewertungsmaßstab gewähr- leistet? Ausgegeben: 28.08.2013 (05.06.2013)
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Drucksache 15/603 (15/512)         Landtag des Saarlandes          - 15. Wahlperiode - Zu Frage 2: Im Saarland ist mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nur eine Genehmi- gungsbehörde für die Genehmigung von Windkraftanlagen zuständig. Allein dadurch ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab gewährleistet, ohne dass es eines Wind- krafterlasses bedarf. Welche Verwaltungsvorschriften (Erlass, Dienst- anweisung, Rundschreiben etc.) existieren auf Landesebene, die im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsverfahrens (sowohl bei der Flä- chennutzungsplanänderung/-ergänzung        zwecks Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windenergie als auch im Einzelgenehmigungsver- fahren) einer Windkraftanlage/-fläche Bedeutung erlangen? Zu Frage 3: Für das Bauleitplanverfahren generell, nicht nur in Bezug auf die Ausweisung von Flä- chen für die Nutzung von Windenergie, ist von Bedeutung der Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch vom 15. Februar 2013 (Az.: F/3 – 3.3.1.1-13/13 Du), veröffentlicht auf den Internetseiten des Ministeri- ums für Inneres und Sport. Zu Änderungen des Baugesetzbuchs werden aus Kapazi- tätsgründen keine eigenen Erlasse herausgegeben, sondern es wird der jeweilige Mustererlass der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz versandt (Muster-Einführungserlass, beschlossen von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz vom 16. Dezember 2011, zum Gesetz zur Förderung des Klima- schutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), elektronisch versandt an die Städte und Gemeinden, die unteren Bauauf- sichtsbehörden, die Architekten- und die Ingenieurkammer, mit Hinweisen auf landes- rechtliche Besonderheiten vom 13.02.2012 (Az.: C/3 – 3.3.1.0 – 13/12)). Mit Rund- schreiben vom 05.07.2005 (Az.: C/5A – 14. 2 – 187/05 BN) an die Städte und Ge- meinden mit landesplanerisch festgelegten Windvorranggebieten wurden Hinweise zur Zulässigkeit von Festsetzungen zur Höhe von Windkraftanlagen in Bebauungsplänen gegeben. Mit der Bekanntmachung der Liste der Technischen Baubestimmungen durch die oberste Bauaufsichtsbehörde vom 01.03.1999 (Amtsbl. S. 618) wurde erst- mals und in den nachfolgenden Bekanntmachungen der Liste der Technischen Bau- bestimmungen wiederkehrend die von einer Projektgruppe des Deutschen Instituts für Bautechnik er- und überarbeitete Richtlinie „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ als Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 4 LBO eingeführt. Mit Rundschreiben vom 18.06.2009 (Az.: C/5A – 111/09 BN) an die unteren Bauaufsichtsbehörden und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wurden Hinweise zur Berechnung der Abstandsflächen von Windkraftan- lagen nach § 7 Absatz 7 LBO gegeben. Welche Hinweise, Arbeitshilfen etc. werden sei- tens der Landesregierung bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen/-flächen für Behörden, Vorhabenträger, Gutachter etc. in Be- zug auf die Berücksichtigung öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt? -2-
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Drucksache 15/603 (15/512)             Landtag des Saarlandes         - 15. Wahlperiode - Zu Frage 4: Im Januar 2012 wurde vom damaligen Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr der „Leitfaden zur Windenergienutzung im Saarland“ herausgegeben; er ist auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr veröffent- licht. Im Juni 2013 wurde von der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rhein- land-Pfalz und das Saarland, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz der „Leitfaden zur Beachtung arten- schutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung“ herausgegeben; er ist auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz veröf- fentlicht. Die Kommunen sind ausführlich über die entsprechende Vorgehensweise nach der 1. Änderung des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt Umwelt informiert worden, z.B. durch 1. kreisweite Informationsveranstaltungen über die beabsichtigte 1. Änderung des Landesentwicklungsplans, 2. Erarbeitung einer Windpotenzialanalyse mit Information der Kommunen über de- ren Ergebnisse zusammen mit einem (nicht veröffentlichten) Handlungsleitfaden der Landesplanungsbehörde für die Gemeinden, in dem die weitere Vorgehens- weise beschrieben ist, 3. Information über den notwendigen Planungsprozess auf mehreren Veranstaltun- gen der Kommunalbörse des Klima- und Energiereferates, 4. persönliche Beratung der Kommunen zur Teilflächennutzungsplanänderung, z.T. in mehreren Terminen zusammen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeits- schutz, 5. Vorträge der Landesplanung vor Gemeinderäten und in Bürgerversammlungen, soweit gewünscht, 6. ausführliche Stellungnahmen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange. Welche nicht in Bezug auf die Planung oder Ge- nehmigung einer konkreten Windkraftanlage/- fläche erstellte Gutachten, Empfehlungen etc. mit einer unmittelbaren Relevanz für die Windenergie im Saarland liegen der Landesregierung vor? Zu Frage 5: Parallel zur 1. Änderung des LEP, Teilabschnitt Umwelt wurde eine Windpotenzialana- lyse erstellt. Eine Kurzfassung dieser Windpotenzialstudie ist auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr veröffentlicht. Inwieweit wurde auf kommunaler Ebene seit dem Jahr 2011 in Bezug auf Flächen für Windkraftan- lagen von dem sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Gebrauch gemacht oder befindet sich ein solcher in Vorbereitung (bitte Darstellung der Situation in den einzelnen Kommunen)? Welche Planungs/-Gutachterbüros wurden hierbei jeweils von den Gemeinden mit welchem Kostenaufwand beauftragt? -3-
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Drucksache 15/603 (15/512)          Landtag des Saarlandes           - 15. Wahlperiode - Zu Frage 6: Ein Großteil der Kommunen, die über Flächen verfügen, die für die Windenergienut- zung geeignet sind, macht durch die Aufstellung von sachlichen Teilflächennutzungs- plänen von dem sogen. Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch. Die aktuellen Planungsstände sind in der Anlage beigefügt. An der Aufstellung der jeweili- gen Pläne sind auf Grund der vielfältigen Untersuchungsnotwendigkeiten i.d.R. mehre- re Gutachterbüros beteiligt, die der Landesregierung nicht im Einzelnen bekannt sind. Ebenfalls sind der Landesregierung die bei den Gemeinden anfallenden Kosten nicht bekannt. Wie lässt sich nach Auffassung der Landesregie- rung die im Rahmen der Standortsteuerung durch einen Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) aufgestellte Formel, für die Windenergie- nutzung müsse in substanzieller Weise Raum ge- schaffen werden, konkretisieren? Insbesondere durch das Vorliegen welcher positiven Kriterien ist der Windenergienutzung substanziell Geltung ver- schafft? Inwieweit sind hier Größenangaben als Kriterien nach Auffassung der Landesregierung geeignet? Zu Frage 7: Als Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft oder auf eine Verhinderungsplanung hinausläuft, sind abstrakt bestimmte Größenangaben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeeignet (vgl. Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, Urteil vom 13.03.2003 – 4 C 4.02 -, Beschluss vom 28.11.2005 – 4 B 66.05 -, Beschluss vom 12.07.2006 – 4 B 49.06 -, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11 -). Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, kann nur aufgrund einer Würdi- gung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden. Das Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrati- onsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt, ist ein mögliches, aber nicht das einzige Kriterium. Es kann keine von dem jeweiligen Ein- zelfall losgelöste Antwort auf die Frage geben, wann eine Konzentrationsflächenpla- nung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Nutzung der Windenergie substanziell Raum gibt (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2010 – 4 BN 65.09 -). Inwieweit wurden seit dem Jahr 2011 im Zusam- menhang mit Windenergieprojekten Anträge der Gemeinden nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB ge- stellt? Zu Frage 8: Seit dem Jahr 2011 wurden beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz 3 Zurück- stellungsanträge nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB gestellt. -4-
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Drucksache 15/603 (15/512)            Landtag des Saarlandes         - 15. Wahlperiode - In welchem Umfang wurde seit dem Jahr 2009 seitens der Gemeinden im Saarland das Einver- nehmen nach § 36 BauGB im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren von Windkraftanla- genverweigert und in welchem Umfang wurde das versagte gemeindliche Einvernehmen ersetzt? Handelt es sich nach Auffassung der Landesregie- rung bei der Ersetzungsbefugnis des § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB um eine Ermessensentscheidung? Zu Frage 9: Nach Auffassung der Landesregierung handelt es sich bei der Ersetzung des Einver- nehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht um eine Ermessensentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Hessischen und des Bayerischen VGH (Hessischer VGH, Urteil vom 08.09.2010, - 3 B 1271/10-, Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Februar 2006 – 15 CS 05.3346), räumt die Formulierung „kann“ in § 36 Absatz 2 Satz 3 BauGB der Genehmigungsbehörde keinen Ermessensspielraum ein, der auch im Interesse der Gemeinde auszuüben wäre. Sie räume der Genehmigungsbehörde ei- nen gewissen Freiraum ein, ob sie im Fall rechtswidrigen Verhaltens einer Gemeinde einschreitet oder nicht. Wie beim Opportunitätsgrundsatz im Allgemeinen bestehe die- ser Freiraum aber nicht vorrangig im Interesse des Betroffenen (hier: der Gemeinde). Nach dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2998 – 1 B 11493/98 – handelt es sich bei § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB lediglich um eine Befugnisnorm. Zu die- ser Auffassung tendiert auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 29/10 unter Hinweis darauf, dass ein Bauwilliger, dessen Vorhaben mit den materiell-rechtlichen Vorschriften in Einklang steht, einen durch Art. 14 GGG geschütz- ten Anspruch gegenüber der Genehmigungsbehörde hat. Mit diesem Anspruch wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Genehmigungsbehörde unter Berufung auf ein ihr eingeräumtes Ermessen die rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde nicht ersetzen und deshalb mit der Ablehnung des Bauantrages recht- widrig in das Eigentumsrecht des Bauwilligen eingreifen dürfte. Nach dem v. g. Urteil haftet für Verzögerungsschäden, die dem Bauherrn dadurch entstehen, dass die Ge- nehmigungsbehörde von der Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens absieht, allein die Genehmigungsbehörde. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über gerichtliche Verfahren im Saarland in Bezug auf Windkraftanlagen/-flächen seit dem Jahr 2009? Zu Frage 10: Seit dem Jahr 2009 hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die nachfolgend aufgeführten gerichtlichen Verfahren geführt, von denen die mit „*“ gekennzeichneten Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind: 2009 WEA Hungerberg           5 K 670/09 Klage *                             Drittanfechtung WEA Elmersberg           5 L 505/09 einstweiliger Rechtsschutz *        Betreiber -5-
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Drucksache 15/603 (15/512)        Landtag des Saarlandes       - 15. Wahlperiode - 2010 WEA Elmersberg       5 L 217/10 einstweiliger Rechtsschutz *   Drittanfechtung WEA Kleeberg         5 K 1297/10 Klage                         Betreiber WEA Haupersweiler    5 L 538/10 einstweiliger Rechtsschutz *   Drittanfechtung 3 B 250/10 Beschwerde * 5 L 562/10 einstweiliger Rechtsschutz *   Naturschutzverband WEA Schleifstein     5 L 9/10 einstweiliger Rechtsschutz *     Drittanfechtung 3 B 77/10 Beschwerde * 5 K 2143/10 Klage * 5 K 2254/10 Klage                         Betreiber 2011 WEA Haupersweiler     5 K 447/11 Klage *                      Drittanfechtung WEA Elmersberg        5 K 492/11 Klage *                      Betreiber 3 A 361/11 Beschwerde *                 Drittanfechtung (Fortführung des Verfahrens aus 2010) WEA Schleifstein      2 A 455/11 Berufung                     Betreiber (Fortführung des Verfahrens aus 2010) 3 A 287/11 Berufung *                   Drittanfechtung (Fortführung des Verfahrens aus 2010) 2012 WEA Hoxberg           5 L 120/12 einstweiliger Rechtsschutz * Drittanfechtung 3 B 103/12 Beschwerde * 5 L 121/12 einstweiliger Rechtsschutz * Drittanfechtung 3 B 114/12 Beschwerde * WEA Haupersweiler     3 A 222/12 Berufung *                   Drittanfechtung (Fortführung des Verfahrens aus 2011) -6-
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Drucksache 15/603 (15/512)          Landtag des Saarlandes        - 15. Wahlperiode - 2013 WEA Hoxberg             5 K 508/13 Klage                        Drittanfechtung 5 K 513/13 Klage                        Drittanfechtung 5 K 514/13 Klage                        Drittanfechtung 5 K 515/13 Klage                        Drittanfechtung 5 K 531/13 Klage                        Drittanfechtung Koordiniert die Landesregierung seit dem Jahr 2011 die Planungsaktivitäten der Kommunen im Bereich Windenergie und bietet den Kommunen Hilfe? Wenn ja, wie gestaltet sich dies konkret? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 11: Siehe die Antwort zu Frage 4. Wie gestaltet sich derzeit nach Kenntnis der Lan- desregierung die Information aller Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde während der Pla- nungs- und Genehmigungsphase einer Windkraft- anlage/-fläche in ihrer Kommune? Sieht die Lan- desregierung vor dem Hintergrund, dass zahlrei- che Bürgerinnen und Bürger entsprechende Pla- nungen überhaupt nicht wahrnehmen und insbe- sondere auch die Informationspolitik der Gemein- den kritisieren, Handlungsbedarf? Wenn nein, wa- rum nicht? Wenn ja, wie könnten Verbesserungen konkret ausgestaltet werden? Zu Frage 12: Die Information der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde über die kommu- nale Planung von Flächen für Windenergie erfolgt nach den Vorschriften des Bauge- setzbuchs (§§ 3 und 4a) über die Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren. Zu dar- über hinausgehenden Informationen können die Gemeinden landesseitig nicht ver- pflichtet werden, da der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz insoweit abschlie- ßend Gebrauch gemacht hat. Daher stellt sich die Frage des Handlungsbedarfs aus Landessicht nicht. Welche Informationen hat die Landesregierung über die im Zusammenhang mit Windkraftanla- gen/-flächen bislang im Saarland nach § 20b KSVG durchgeführten Einwohnerbefragungen? -7-
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Drucksache 15/603 (15/512)           Landtag des Saarlandes       - 15. Wahlperiode - Zu Frage 13: Nach Kenntnis der Landesregierung wurde im Zusammenhang mit Windkraftanlagen/- flächen bisher erst eine Einwohnerbefragung nach § 20b KSVG durchgeführt, und zwar von der Gemeinde Weiskirchen am 06.06.2010 zu der Errichtung von drei Wind- kraftanlagen im Wildpark in Rappweiler. Dabei wurde das erforderliche Quorum von 55 % der stimmberechtigten Einwohner um 1,4 % verfehlt. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Lan- desregierung, durch eine Änderung des § 21a KSVG die Bürgerinnen und Bürger einer Gemein- de mittels Bürgerbegehren und Bürgerentscheid für oder gegen Windkraftanlagen/-flächen selbst entscheiden zu lassen? Würde die Landesregie- rung entsprechende Änderungen politisch begrü- ßen (bitte mit ausführlicher Begründung)? Zu Frage 14: Bürgerentscheide, die unmittelbar die Aufstellung eines Bauleitplanes mit einem be- stimmten Inhalt verfolgen, sind mit dem Abwägungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar. Die Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt auf der Grundlage der Öf- fentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 5 BauGB, die der Gemeinde obliegen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Initia- toren eines Bürgerentscheides alle ihnen ersichtlichen Belange ermitteln; sie handeln jedoch als außerhalb der Gemeindeverwaltung stehende Private, die ausschließlich dem gesellschaftlichen Bereich zuzuordnen sind. Darüber hinaus ist der Abwägungs- vorgang dadurch gekennzeichnet, dass die ermittelten Belange objektiv gewichtet und Planungsalternativen erarbeitet werden, ohne dabei das Abwägungsergebnis vorweg- zunehmen. Ein Bürgerentscheid mit seiner mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage beinhaltet demgegenüber bereits eine konkrete Planungsentscheidung, die kein Ein- gehen auf die berührten Belange in Form von Kompromissen, Ausgleichsmaßnahmen oder Planänderungen ermöglicht, da nur die bestimmte Fragestellung von den ge- sammelten Unterschriften getragen wird. Ein Bürgerbegehren könnte insoweit lediglich auf eine kassatorische Entscheidung (Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses) ge- richtet sein. Dagegen spricht, dass die Legitimation des aufwendigen und kosteninten- siven Planungsverfahrens unterlaufen würde, wenn die abschließende Entscheidung des Gemeinderats mit einem kassatorischen Bürgerbegehren angegriffen und durch einen entsprechenden Bürgerentscheid zu Fall gebracht werden könnte. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Entscheidung gegen die Darstellung von Windkraftflächen im Flächennutzungsplan wegen der Privilegierung der Windenergienutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine Entscheidung für die grundsätzliche Zulässigkeit der Wind- energienutzung im ganzen Gemeindegebiet ist. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestünden nach Auffassung der Landesregierung, die Kompeten- zen und Entscheidungsbefugnisse der Kommunen im Bereich der grundsätzlichen Erwägung für oder gegen Windkraftanlagen/-flächen sowie bei der konkreten Ausgestaltung von Vorhaben/Genehmi- gung von einzelnen Anlagen zu stärken? -8-
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Drucksache 15/603 (15/512)            Landtag des Saarlandes         - 15. Wahlperiode - Zu Frage 15: Wegen der abschließenden Regelungen im Baugesetzbuch erfordert eine Erweiterung der Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse der Kommunen hinsichtlich der Nut- zung von Flächen für Windenergieanlagen eine Änderung des Baugesetzbuchs. Auf den Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen (Bundesratsdrucksache 206/13 vom 20.03.2013) betr. die Ergänzung des § 246 BauGB um einen Absatz 8, nach dem die Länder ermächtigt werden, durch eine landesgesetzliche Regelung die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für Windenergie auszuschließen, sowie auf den Be- schluss des Bundesrates vom 03.05.2013, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bun- destag nicht einzubringen, wird verwiesen. Auf welchen Betrag belaufen sich die mit dem Be- trieb einer Windkraftanlage seitens der Gemeinde generierbaren Gewerbesteuern und prozentual welcher Betrag verbleibt hiervon wegen Umlagen etc. letztendlich tatsächlich in der jeweiligen Ge- meinde? Gewerbesteuereinnahmen aufgrund von Windkraftanlagen sind in welcher Höhe im Jahr 2011 in den saarländischen Gemeinden angefal- len (bitte Einzelaufschlüsselung nach Gemein- den)? Wie beurteilt die Landesregierung bundes- weit bekannt gewordene Beschwerden von Ge- meinden sowie Bürgerinnen und Bürgern über feh- lende oder weit hinter den Erwartungen zurück- bleibende Gewerbesteuereinnahmen aus Wind- kraftanlagen? Zu Frage 16: Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Ertragsteuer. Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden zu. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist nach § 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG) von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent. Für die- sen Teil des Verfahrens sind die Finanzämter zuständig. Die Kommunen erheben die Gewerbesteuer, indem sie auf den Gewerbesteuermess- betrag einen Hebesatz anwenden, den sie selbst für ein Jahr oder mehrere Jahre fest- setzen (§ 16 GewStG). Von der so errechneten Gewerbesteuer ist nach § 6 Gemeindefinanzreformgesetz eine Umlage an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das Land aufzuteilen. Im Jahr 2013 beträgt sie 69 Prozentpunkte. Welchen Gewerbesteuerbetrag eine Windkraftanlage generieren kann, lässt sich nicht allgemein sagen, da es auf die Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere die Ertragskraft der jeweiligen Anlage, ankommt. -9-
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Drucksache 15/603 (15/512)             Landtag des Saarlandes      - 15. Wahlperiode - In welcher Höhe im Jahr 2011 in den einzelnen saarländischen Gemeinden Gewerbe- steuereinnahmen aufgrund von Windkraftanlagen angefallen sind, ist der Landesregie- rung nicht bekannt. Die dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde vorliegenden Haushaltspläne der Gemeinden weisen die Gewerbesteuereinnahmen jeweils nur in einer Summe aus, so dass sie nicht einzelnen Unternehmen zugeordnet werden können. Zur Beantwortung dieser Frage könnte daher nur an eine Erhebung bei allen Gemeinden gedacht werden. Sie wäre indessen nicht erfolgversprechend, da die Gemeinde von jedem Unternehmen den Gewerbesteuermessbetrag, nicht aber dessen Zusammensetzung nach Unternehmenssparten kennt. Soweit die Ertragssitua- tion einer Windkraftanlage der Standortgemeinde dennoch bekannt sein sollte, würde eine identifizierbare Bekanntgabe das Steuergeheimnis berühren. Ob und inwieweit Steuereinnahmen einzelner Gemeinden bundesweit hinter deren Erwartungen zurückgeblieben sind, kann von der saarländischen Landesregierung nicht beantwortet werden Welche Einnahmen erzielten die saarländischen Gemeinden über Gewerbesteuern hinaus im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen (bitte Einzel- aufschlüsselung nach Gemeinden nebst Angabe von Einmalzahlungen in der Vergangenheit)? Zu Frage 17: Neben der Gewerbesteuer kommen verschiedenartige kommunale Einnahmen aus der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in Betracht. Insbesondere ist an die Veräußerung oder Verpachtung gemeindlicher Grundstücke an den Betreiber und an die Beteiligung von Gemeinden an Betriebsgesellschaften zu denken. Die entspre- chenden Daten liegen der Landesregierung nicht vor. Es besteht auch keine rechtliche Veranlassung, sie durch Befragung der Gemeinden zu erheben. Eine Zuständigkeit der Landesregierung im Sinne der oben genannten Verfassungsrechtsprechung ist nämlich nicht betroffen. Eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im Energiesek- tor ist ebenso wie die Nutzung und Verwertung ihrer Grundstücke Teil der kommuna- len Selbstverwaltung, also nicht der Landesverwaltung. Eine mittelbare Zuständigkeit der Regierung im Kommunalbereich existiert zwar in Gestalt der dem Innenressort obliegenden Kommunalaufsicht. Diese bezieht sich aber nur auf die Rechtmäßigkeit kommunalen Handelns, welches von den Fragestellern auch nicht andeutungsweise bezweifelt wird. Welche rechtlichen Gründe stünden der Änderung des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Um- welt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ zwecks Wiedereinführung eines Ausschlusses der Errichtung von Windkraftanla- gen außerhalb von Vorranggebieten für Wind- energie entgegen? Welche sonstigen Erwägungen stünden nach Auffassung der Landesregierung ei- ner entsprechenden Änderung entgegen (bitte mit ausführlicher Begründung)? - 10 -
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