Drucksache 15/603 (15/512) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zu Frage 18: Rechtliche Gründe stehen einer neuerlichen Änderung des Landesentwicklungsplans nicht entgegen. Dagegen spricht aber der zeitliche und finanzielle und Aufwand für das Land und nachfolgend auch für diejenigen Gemeinden, die ihre um Konzentrationsflä- chen ergänzten Flächennutzungspläne (siehe Antwort zu Frage 6) dem geänderten Landesentwicklungsplan anzupassen hätten, wenn nicht alle Konzentrationsflächen als Vorranggebiete für Windenergie in den Landesentwicklungsplan Eingang fänden. Welche positiven wie auch negativen Auswirkun- gen haben sich nach Auffassung der Landesregie- rung bislang durch die Verordnung über die 1. Än- derung des Landesentwicklungsplans, Teilab- schnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ betreffend die Aufhebung der landesplanerischen Ausschluss- wirkung der Vorranggebiete für Windenergie vom 27.09.2011 realisiert? Mit welchen entsprechen- den Effekten ist künftig aus der Sicht der Landes- regierung zu rechnen? Zu Frage 19: Die Landesregierung erinnert an die Ausgangslage, die Anlass für die Änderung des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Um- weltschutz und Infrastruktur)“ im Jahr 2011 war: Die im Landesentwicklungsplan fest- gelegten Vorranggebiete für Windenergie waren nahezu vollständig genutzt. Das poli- tische Ziel, bis zu 100 MW Strom aus Windkraft auf den angebotenen Flächen zu rea- lisieren (siehe Ziffer 69 des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Umwelt“), war erreicht. Wegen der mit den Vorranggebieten verbundenen Ausschlusswirkung für die Windenergie im restlichen Planungsraum wäre ein weiterer Ausbau der Windenergie- nutzung beschränkt auf Einzelfälle, in denen die Voraussetzung für die Zulassung ei- ner Zielabweichung nach § 6 des Raumordnungsgesetzes erfüllt wären. Gleichzeitig hatte die Windpotenzialanalyse Anfang 2011 gezeigt, dass auch nach Abzug von Flä- chen, die harten Tabukriterien im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts unterliegen, ein Windenergiepotenzial von bis zu 2500 MW erschlossen wer- den könnte. Im Koalitionsvertrag für die 14. Legislaturperiode des Landtags des Saar- landes hatten die Koalitionspartner vereinbart, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch im Saarland bis 2020 auf 20 % zu steigern. Dieses Ziel findet sich auch im Koalitionsvertrag für die 15. Legislaturperiode des Landtags des Saarlandes. Mit der Aufhebung der Ausschlusswirkung ist dieses Ziel in kürzerer Zeit und mit grö- ßeren Einflussmöglichkeiten der Gemeinden zu erreichen, als es mit einer landespla- nerischen Festlegung weiterer Vorranggebiete möglich wäre. Negative Auswirkungen haben sich bisher nicht ergeben. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Ge- meinden ihre Steuerungsmöglichkeiten verantwortlich wahrnehmen. - 11 -