Grenzüberschreitende Windkraftplanungen und ästhetische Zerstörung der Skulpturenstraße „Steine an der Grenze“
Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Die Restriktionsanalyse beinhaltet nach derzeitigem Planungsstand 7 mögliche Kon- zentrationszonen: 1. Schladerwald (nördlich der Ortslage von Sinz) 2. Renglischberg (östlich der Ortslage von Sinz) 3. Schildwacht (östlich der Ortslage von Tettingen-Butzdorf) 4. Südwestlich Borg (östlich der Ortslage von Wochern) 5. Westlich Büschdorf (an der Grenze zu Frankreich) 6. Südlich Büschdorf (an der Grenze zu Frankreich) 7. Kirchenfels (östliches Gemeindegebiet, an der Grenze zu Mettlach) Das weitere Verfahren nach BauGB sieht, sofern die v.g. frühzeitige Beteiligung der Bürger parallel zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt wurde, die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vor. Inwieweit die v.g. Gebietskulisse tatsächlich im nachfolgenden Verfahren weiter ver- folgt und realisiert wird, kann aufgrund des Verfahrensstandes nicht beurteilt werden. Angaben zu Projektsteuerern, Betreibern, zur Höhe der einzelnen Windkraftanlagen, zu vorgesehenen Rotordurchmessern, konkreten Standorten sowie zu Abständen zur nächsten Wohnbebauung können im Rahmen des Planverfahrens zum Flächennut- zungsplan aufgrund des Abstraktionsgrades dieser Planungsstufe naturgemäß nicht getroffen werden. Diese Fragen sind im nachfolgenden Bebauungsplan- bzw. im Genehmigungsverfah- ren nach BImSchG zu klären bzw. zu beantworten. Die Vorschriften des BauGB sehen unter § 3 Abs. 1 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vor, innerhalb derer die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über die Pla- nungsabsichten informiert werden. Sie erhalten Informationen über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung sowie mögliche Planalternativen. Ferner bestimmt das BauGB unter § 3 Abs. 2 BauGB, dass im Anschluss an die v.g. frühzeitige Beteiligung die öffentliche Auslegung (auf die Dauer eines Monats) des durch den Gemeinde- bzw. Stadtrat gebilligten Planentwurfs durchgeführt wird. Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, die Entwürfe einzusehen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan ist lediglich als Angebotsplanung zu verstehen. Ob tatsächlich alle Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden, ist nicht vorhersagbar. Ebenso wenig kann auf der Flächennutzungsplan-Ebene eine Aussage getroffen werden, wie viele Anla- gen tatsächlich errichtet werden sowie welche Höhe und Leistung diese haben. - 11 -
Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Sofern nicht bereits unter Frage 10 beantwortet: Welche Planungen gibt es in Bezug auf die Aus- weisung von Flächen für die Nutzung von Wind- energie in Sichtweite der Skulpturenstraße "Steine an der Grenze" (bitte auch jeweils Angabe zum Verfahrensstadium nebst Information zur ggf. künftig noch durchzuführenden Beteiligung der Öf- fentlichkeit/Behörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange)? Zu Frage 11: Siehe Beantwortung der Frage 10. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Windkraftanlagen das Landschaftsbild grundsätz- lich nicht negativ prägen (bitte mit ausführlicher Begründung)? Zu Frage 12: Gemäß § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 1 des Saarländischen Natur- schutzgesetzes ist das Landschaftsbild ein Schutzgut im Sinne des Naturschutzrechts, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Dies spiegelt sich auch in dem bedeutsamsten naturschutzrechtlichen Instrument, der Eingriffsregelung, wieder, in deren Rahmen auch die Zulässigkeit von Eingriffen in das Landschaftsbild zu beurteilen ist. Ob Windkraftanlagen das Landschaftsbild negativ prägen, entzieht sich einer grund- sätzlichen Betrachtung. Vielmehr bedarf es einer Prüfung in jedem Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landschaftsbild nicht statisch ist, sondern, ebenso wie die Kulturlandschaft, steter Veränderung unterliegt. Dass die Energiewende ihr Abbild in der Landschaft hinterlässt, so wie auch die heutige Kulturlandschaft als Abbild des Wirtschaftens der hier lebenden Menschen entstanden ist, wird hierbei zu berücksich- tigen sein. Jüngsten Medienberichten zufolge hat das Euro- päische Parlament Umweltschutzauflagen für Bauprojekte verabschiedet, die den Neubau von Windrädern stoppen könnten. Dadurch sollen u.a. die Sicht auf die Natur einschränkende und die Harmonie der Landschaft zerstörende Bauvorha- ben verhindert werden. Welche Auswirkungen er- geben sich aus Sicht der Landesregierung ange- sichts der vorerwähnten Entwicklungen möglich- erweise hierzulande im Hinblick auf den künftigen Neubau von Windkraftanlagen? Zu Frage 13: Es wird davon ausgegangen, dass die Fragestellerin sich auf den Änderungsantrag 45 (Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU) bezieht. - 12 -
Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Hier soll unter einem neuen Buchstaben als Kriterium zur Berücksichtigung der Um- weltverträglichkeit einer geplanten Maßnahme die „Abschätzung der optischen Auswir- kungen“ eingeführt werden. Soweit bekannt, haben sowohl der Europäische Rat als auch das Parlament Einigung bezüglich der Änderung der Richtlinie 2011/92/EU in der Sitzung am 13.12.2013 erzielt. Die Berücksichtigung optischer Einwirkungen erfolgt im nationalen Naturschutzrecht bereits über die Eingriffsregelung (siehe Antwort zu Frage 12) und stellt daher keine grundsätzliche Neuerung dar. Sollten die Vorschläge auf EU-Ebene in Kraft treten, wird dieser Gesichtspunkt künftig auch im Rahmen der Um- weltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. Sollten die unter Frage 13 erwähnten Entwicklun- gen auf europäischer Ebene für die Landesregie- rung, bei der nach eigenen Angaben die Europa- politik eine herausragende Rolle spielt, nicht viel- leicht ein Anreiz dafür sein, Entscheidungsspiel- räume zugunsten der Erhaltung des saarländi- schen Landschaftsbildes bei der Anwendung der vorhandenen nationalen Vorschriften im Rahmen der Genehmigung von Bauvorhaben auszuschöp- fen (bitte mit ausführlicher Begründung)? Zu Frage 14: Die Energiewende und damit die Abkehr von atomaren Brennstoffen zur Energieer- zeugung ist eine politische Leitentscheidung, die die Landesregierung in vollem Um- fang mitträgt. Der Schutz des Landschaftsbildes gilt -ebenso wie der Schutz anderer Schutzgüter- nicht absolut, sondern ist stets mit anderen Schutzgütern und Zielvorstellungen abzu- wägen und in Einklang zu bringen. Vorhandene Beurteilungsspielräume sind im Einzel- fall anhand nachvollziehbarer Kriterien und Erwägungsgründe und unter Berücksichti- gung aller anderen Ziele und Schutzgüter auszufüllen. Ein genereller und einseitiger Vorrang für das Schutzgut Landschaftsbild ist mit einer solchen objektiven Abwägung nicht in Einklang zu bringen. Inwieweit ist nach Auffassung der Landesregie- rung für die auf saarländischem Boden in Sicht- weite der Skulpturenstraße "Steine an der Grenze" geplanten Windkraftanlagen die Verunstaltung des Landschaftsbildes sowie die Zerstörung eines Kunstwerks juristisch zu berücksichtigen und stünde der Errichtung von Windkraftanlagen ge- gebenenfalls entgegen? Welche Zuständigkeiten aufgrund welcher konkreten Rechtsvorschriften bestehen innerhalb der Landesregierung bei der juristischen Beurteilung dieser Frage? Zu Frage 15: Bei der Ermittlung von Potenzialflächen für mögliche Windenergieanlagen im Flächen- nutzungsplan sind zunächst „harte“ Tabuzonen, in denen die Errichtung und der Be- trieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausge- schlossen ist, zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind „weiche“ Tabuzonen zu erfas- sen. - 13 -
Drucksache 15/786 (15/673) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes gehört zu den „weichen“ Tabuzonen. Es sind die Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in denen nach den städtebaulichen Vorstel- lungen der Gemeinde aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Die städtebaulichen Vorstellungen darf die Gemeinde nach eigenen Kriterien entwickeln. Dies geschieht durch die Festlegung von Pufferzonen und Abstandsflächen. - 14 -