Einrichtungen und Beteiligungen des Landes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/717 (15/338) 07.01.2014 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Neyses (PIRATEN) betr.: Einrichtungen und Beteiligungen des Landes Vorbemerkung des Fragestellers: „Das Saarland betreibt eine Vielzahl von landesei- genen Betrieben oder Einrichtungen und ist an Unternehmen und anderen Organisationen betei- ligt. In letzter Zeit waren landeseigene Betriebe und Landesbeteiligungen immer häufiger Thema öf- fentlicher Diskussion. So sorgen sowohl bei lan- deseigenen Betrieben an Entscheidungsträger ge- zahlten Gehälter als auch die Besetzung der Füh- rungspositionen mit Personen, die gleichsam ein politisches Amt bekleiden, für Kritik. Als problema- tisch wird hierbei angemerkt, dass viele landesei- gene Unternehmen im Grunde staatliche Aufga- ben erfüllen und dennoch die Chefs landeseigener Betriebe oder von Unternehmen mit Landesbetei- ligung oftmals mehr verdienen würden als etwa die für das jeweilige Ressort zuständigen Minis- ter.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Das Saarland ist – wie auch die anderen Länder – an Unternehmen und Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher sowie privatrechtlicher Rechtsform beteiligt und erledigt zudem einen Teil seiner Aufgaben in der Organisationseinheit des Landesbetriebs nach § 26 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO). Die Landesregierung ist bestrebt, dass das Besserstellungsverbot bezogen auf die Gehälter auch des Führungspersonals in allen beteiligten Unternehmen und Einrichtungen beachtet wird. Die in der parlamentarischen Anfrage verwendeten Begrifflichkeiten sind den verschie- denen Organisationsformen und Beteiligungen des Landes nicht klar zuzuordnen. Den nachfolgenden Antworten liegt die übliche Einteilung in Landesbetriebe/-ämter, Beteili- gungen an (privatrechtlichen) Unternehmen, Stiftungen und Vereine zugrunde. Ausgegeben: 07.01.14 (01.02.2013)
Drucksache 15/717 (15/338) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Die Angaben in den nachfolgenden Antworten, insbesondere in den Anlagen, resultie- ren aus Ressortabfragen (Stand: Dezember 2013). Welche landeseigenen Betriebe oder Einrichtun- gen existieren im Saarland nach aktuellem Kennt- nisstand der Landesregierung und an welchen Un- ternehmen im Saarland ist das Saarland aktuell beteiligt? (Insbesondere sind die Beteiligungsbe- richte des Saarlandes nur für die Jahre 2005 bis 2010 online unter http://www.saarland.de/beteiligungen.htm abruf- bar.) a) Wer ist Leiter/in des jeweiligen landeseigenen Betriebes oder der landeseigenen Einrich- tung? b) Welche prozentualen Anteile hält das Saar- land jeweils an Unternehmen, an denen es beteiligt ist? (Bitte nach Unternehmen und Be- teiligungsanteil untergliedern) Zu Frage 1: Die Beteiligungsberichte des Saarlandes beziehen sich allein auf Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen. Die jeweiligen Berichte werden seit 2005 unter ande- rem dem Landtag und dem Rechnungshof zugeleitet und zudem online jährlich für das vorhergehende Wirtschaftsjahr veröffentlicht. Die damit einhergehende um zwei Jahre versetzte Veröffentlichung ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die mit dem Bericht veröffentlichten Unternehmenszahlen der vorherigen Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses durch den jeweiligen Wirtschaftsprüfer bedürfen. Die einzelnen Unternehmenszahlen werden bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Jahres jeweils testiert. Danach muss der testierte Jahresabschluss vom jeweiligen Aufsichtsgremium genehmigt werden. Die Unternehmenszahlen für das Jahr 2011 werden somit im Laufe des Jahres 2013 veröffentlicht. Der Beteiligungsbericht 2011 ist inzwischen an den Landtag und den Rechnungshof verschickt worden und kann auch im Internet abgerufen werden. Zu Frage 1 a): Die Angaben zu Frage 1a gemäß der Übersicht in Anlage 1 beziehen sich auf „Lan- desbetriebe/-ämter“ Zu Frage 1 b): In Anlage 2 sind nicht nur die unmittelbaren Beteiligungen an privatrechtlichen Unter- nehmen, sondern auch die daraus sich ergebenden mittelbaren Unternehmensbeteili- gungen des Landes aufgeführt, soweit das Land auf die Führungsgremien der mittel- baren Beteiligungen Einfluss hat. Nicht dargestellt werden lediglich Splitterbeteiligun- gen (Anteil weniger 0,1 %). Unternehmen, die liquidiert wurden oder sich in Liquidation befinden, werden ebenfalls nicht aufgeführt. In Anlage 2 sind auch die jeweilige Betei- ligungshöhe und die Namen der jeweiligen Unternehmensführungen aufgelistet. -2-
Drucksache 15/717 (15/338) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Welche dieser landeseigenen Betriebe oder Ein- richtungen verfügt über ein beratendes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat, Vorstand, Kuratorium, sons- tiges Aufsichtsorgan) und welche Mitglieder dieser Gremien wurden jeweils vom Land entsandt? (Bit- te nach Betrieb/Einrichtung, Gremium, Funktion und Name des Mitglieds untergliedern) In welchen weiteren Gremien privatwirtschaftlich tätiger Unternehmen sind Mitglieder der Gremien von Landesbetrieben oder Unternehmen mit Lan- desbeteiligung darüber hinaus noch vertreten und welche Position haben sie dort inne? Zu Frage 2: Frage 2 kann nur mit Blick auf die vorgenannten privatrechtlichen Unternehmen be- antwortet werden, da es in „landeseigenen Betrieben“ „beratende Gremien“ nicht gibt. In der Anlage 2 ist die jeweilige Form der Unternehmensleitung kenntlich gemacht. Soweit es ein Überwachungsgremium (Aufsichtsrat, Kuratorium, o. ä.) gibt, ist dies ebenfalls dargestellt. Ebenso werden die vom Land entsandten Personen benannt. Es handelt sich um Minister, (politische) Beamte und Regierungsbeschäftigte im Landes- dienst sowie um Personen mit besonderem Expertenwissen, die vom Ministerrat oder einer obersten Landesbehörde mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betraut wurden. Soweit vom Land Personen in Gremien entsandt worden sind, sind sie in den vorge- nannten Anlagen aufgeführt. Sollte eine dieser Personen darüber hinaus in einem pri- vatwirtschaftlich tätigen Unternehmen vertreten sein, betrifft dies ihren Privatbereich, über den das Land grds. keine Kenntnis hat, es sei denn entsprechende Normen – wie Nebentätigkeitsgenehmigungen, pp., – stehen dem entgegen. Vor einer etwaigen Ver- öffentlichung wäre das Einverständnis der betroffenen Personen einzuholen. Die sons- tigen Tätigkeiten dieser Personengruppen unterliegen keiner umfassenden Melde- pflicht. An welchen saarländischen Vereinen, Stiftungen und Organisationen ist das Saarland nach aktuel- lem Kenntnisstand der Landesregierung beteiligt? Zu Frage 3: Die Angaben zu Frage 3 gemäß der Übersicht in Anlage 3 beziehen sich auf Stiftun- gen, Vereine, Organisationen und Sonstiges. Welche Mitglieder der beratenden Gremien der Vereine, Stiftungen und Organisationen mit Lan- desbeteiligung (Aufsichtsrat, Beirat, Vorstand, Ku- ratorium, sonstiges Aufsichtsorgan) wurden je- weils vom Land entsandt bzw. welche Posten sind in sonstiger Weise politisch besetzt worden? (Bitte nach Verein/Stiftung/Organisation, Gremium, Funktion und Name des Mitglieds untergliedern) -3-
Drucksache 15/717 (15/338) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - a) In welchen weiteren Gremien privatwirtschaft- lich tätiger Unternehmen sind Mitglieder der be- ratenden Gremien der Vereine, Stiftungen und Organisationen mit Landesbeteiligung darüber hinaus noch vertreten und welche Position ha- ben sie dort inne? Zu Frage 4: Die jeweiligen Gremien der in Frage 4 angesprochenen Einrichtungen sind aus der als Anlage 3 beigefügten Tabelle ersichtlich, ebenso die vom Land entsandten Personen. Unter „sonstige politisch besetzte Positionen“ werden auch Personen verstanden, die von kommunaler Seite entsandt wurden. Zu Frage 4 a): Siehe Antwort zu Frage 2. Durch welche Maßnahmen (etwa entsprechende Gestaltung der Ausschreibungen und Berücksich- tigung des Landesgleichstellungsgesetzes) stellt die Landesregierung sicher, dass die Besetzung von Leitungsfunktionen und Organen landeseige- ner Unternehmen stets geschlechtsparitätisch er- folgt? a) Gibt es Bestrebungen, den Anteil von Frauen in Führungspositionen der landeseigenen Betrie- be und der Betriebe mit überwiegender Lan- desbeteiligung zu steigern? Zu Frage 5: Das Saarland hat sich mit der Einführung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile durch die Gewährleistung gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern, den Abbau bestehender Unterreprä- sentanzen von Frauen auf allen Funktionsebenen sowie die Vermeidung von Nachtei- len durch die Wahrnehmung von Familien- und Betreuungspflichten zum Ziel gesetzt. Hierauf wirkt das Land in allen Bereichen im Rahmen seiner Möglichkeiten hin. Zu Frage 5 a: Die Ziele des LGG gelten insbesondere auch bei landeseigenen Betrieben und Betrie- ben mit überwiegender Landesbeteiligung. -4-
Drucksache 15/717 (15/338) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Spricht sich die Landesregierung grundsätzlich für eine Begrenzung der Gehälter der Geschäftsfüh- rer, Direktoren, Manager bzw. weiterer Führungs- kräfte der landeseigenen Betriebe bzw. der Be- triebe mit Landesbeteiligung aus? Wenn ja, auf welchen monatlichen Beitrag sollen Gehälter die- ser Führungskräfte jeweils begrenzt werden? Wenn nein, mit welcher Begründung lehnt die Landesregierung eine solche Festlegung einer Obergrenze für diese Gehälter ab? Zu Frage 6: Die Landesregierung setzt sich im Rahmen der ihr jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür ein, dass die Gehälter der Führungskräfte von Unternehmen mit Landesbeteiligung eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Wurden im Zeitraum 2002 bis 2012 Leistungen oder Spenden durch landeseigene Betrie- be/Einrichtungen oder Unternehmen, an denen das Saarland maßgeblich beteiligt ist, an Parteien oder Fraktionen direkt oder indirekt erbracht? Wenn ja, an welche Parteien oder Fraktionen, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang wurde jeweils gespendet oder sonstige Leistungen er- bracht? (Bitte ggf. nach Jahr, Partei/Fraktion, lan- deseigenem Betrieb/Einrichtung/Unternehmen mit Landesbeteiligung und Höhe der erbachten Spen- de/Leistung untergliedern) Zu Frage 7: Im Rahmen einer Ressortabfrage wurden für die einzelnen landeseigenen Betrie- be/Ämter bzw. Unternehmen, an denen das Saarland maßgeblich beteiligt ist, keine Leistungen oder Spenden an Parteien oder Fraktionen gemeldet. Inwiefern und in wel- chem Umfang Mitglieder von Parteien oder Fraktionen an die Allgemeinheit gerichtete Informations-, Besuchs- oder Fortbildungsangebote von Einrichtungen des Landes in Anspruch genommen haben, wird statistisch nicht erfasst. Durch welche konkreten Maßnahmen verhindert die Landesregierung, dass es zu einem Verdrän- gungswettbewerb mit privaten Unternehmen durch Preisunterbietung, zweckwidrigen Einsatz öffentli- cher Mittel oder durch Missbrauch der exponierten amtlichen Stellung des Saarlandes kommt? Zu Frage 8: Das Saarland beachtet die einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU, die einen durch Landesseite ermöglichten Verdrängungswettbewerb zu Lasten privatwirt- schaftlicher Unternehmen verbieten. -5-
Drucksache 15/717 (15/338) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Beabsichtigt die Landesregierung, weitere landes- eigene Unternehmen zu gründen bzw. die Beteili- gung des Landes an Unternehmen zu erweitern oder plant sie, ihr unternehmerisches Engagement künftig zu verringern? Wie begründet die Landes- regierung die entsprechende Antwort? Zu Frage 9: Der Defizitabbau im Rahmen der Einhaltung der Schuldenbremse macht es erforder- lich, den Bereich der Landesgesellschaften mit dem Ziel der Entlastung des Landes- haushalts zu restrukturieren. Das schließt im Einzelnen eine Neugründung – wie im Fall der LEG Service GmbH – oder zusätzliche Beteiligungen – wie Im Fall der VSE AG – nicht aus, wenn dies etwa aus strukturpolitischen Gründen erforderlich wird. Zu den angestrebten Strukturanpassungen zählen insbesondere Restrukturierungs- maßnahmen im Bereich der SHS Strukturholding Saar GmbH, der IKS Industriekultur Saar GmbH sowie der Flughafen Saarbrücken GmbH, die bereits in die Wege geleitet wurden. Weitere Strukturanpassungsmaßnahmen werden auch im Bereich der übrigen Lan- desgesellschaften mit der Zielsetzung der Realisierung von Effizienzsteigerungen, der Entlastung des Landeshaushalts beziehungsweise der Erzielung verbesserter sozial-, kultur- oder wirtschaftspolitischer Effekte überprüft. Wie will die Landesregierung verhindern, dass Bürgern durch den pauschalen Hinweis auf Be- triebsgeheimnisse Informationen über staatliches Handeln vorenthalten werden, insbesondere vor dem Hintergrund eines Aufwuchses landeseigener Betriebe oder Unternehmen mit Landesbeteili- gung? Zu Frage 10: Die Landesregierung wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten als (Mit-)Eigentümer darauf hinwirken, dass das Informationsbedürfnis von Bürgerinnen und Bürgern hinsichtlich der Erfüllung staatlicher Aufgaben durch landeseigene Betriebe oder Unternehmen mit Landesbeteiligung auch in Zukunft befriedigt wird. Beabsichtigt die Landesregierung die Prüfungs- rechte des Rechnungshofs auf landeseigene Un- ternehmen auszuweiten, um dadurch die Chance deutlich zu erhöhen, dass Verstöße gegen verga- be- und haushaltsrechtliche Vorschriften in Lan- desunternehmen schneller und einfacher aufge- deckt werden können? Wenn ja, in welcher Form soll eine solche Erweiterung der Prüfungsrechte erfolgen? Wenn nein, mit welcher Begründung lehnt die Landesregierung eine Erweiterung der bestehenden Prüfungsrechte ab? -6-
Drucksache 15/717 (15/338) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zu Frage 11: Unternehmen mit überwiegender öffentlicher Beteiligung müssen ebenso wie Gebiets- körperschaften das Vergaberecht beachten. Nach § 66 LHO hat das zuständige Minis- terium bereits heute im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzege- setzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden, soweit eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt. Der Rechnungshof prüft nach § 92 LHO die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Be- achtung kaufmännischer Grundsätze. Plant die Landesregierung die Einführung eines Public Corporate Governance Kodex, um Verhal- tensregeln für Vorstände, Geschäftsführer, Auf- sichtsräte oder sonstige Gremien in Unternehmen, die dem Land ganz oder teilweise gehören, festzu- legen? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 12: Die Einführung eines Public Corporate Governance Kodex (PCGK) wird seitens der Landesregierung derzeit nicht geplant. Der PCGK des Bundes stellt im Wesentlichen eine Zusammenführung von Vorschriften und Verhaltensregelungen dar, er führt Emp- fehlungen, Anregungen und Regelungen zusammen, die geltendes Recht widerspie- geln. Bei den Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen des Landes, die in den Be- reich der zentralen Beteiligungsverwaltung beim Ministerium für Finanzen und Europa fallen, sind die Rechtsverhältnisse und Verantwortlichkeiten zwischen den Gesell- schaftsorganen basierend auf den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch Gesellschaftsverträge, Geschäftsordnungen für Geschäftsführungen und Überwa- chungsorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat u. ä.), Dienstverträge der Ge- schäftsführungen eindeutig geregelt. Die Überwachung der Unternehmensleitung bei Einhaltung der so gesetzten Vorgaben obliegt einerseits der Beteiligungsverwaltung, die insoweit die Rechte des Landes als Gesellschafter wahrnimmt, andererseits den vom Land entsandten Mitgliedern der Überwachungsorgane. Den bei den Aufsichtsgremien angesiedelten Rechten und Ver- antwortlichkeiten kommt bei der Unternehmenssteuerung und -überwachung besonde- re Bedeutung zu. Das Ministerium für Finanzen und Europa hat deshalb das “Merkblatt für Aufsichtsratsmitglieder - Hinweise für die auf Veranlassung des Saarlandes ge- wählten oder entsandten Mitglieder von Überwachungsorganen in Unternehmen, an denen das Land Saarland beteiligt ist“ – erstellt. Zudem werden regelmäßig Schulun- gen für die Landesvertreter durchgeführt. Das Merkblatt enthält eingehende Ausfüh- rungen zu den Verantwortungsbereichen von Überwachungsorganen und Geschäfts- führung sowie zum Zusammenwirken der Gesellschaftsorgane im Sinne einer ord- nungsgemäßen, transparenten und erfolgreichen Unternehmensführung. Der Inhalt des Merkblattes deckt sich damit in Teilen mit dem PCGK des Bundes bzw. ist an vie- len Stellen sehr viel detaillierter und stellt zudem Bezüge zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) her. Die Landesvertreter in den Aufsichtsorganen geben mit der Bestätigung der Mandats- annahme eine Erklärung über die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Beteili- gungsverwaltung ab, sodass der aktuelle Informationsfluss gewährleistet ist und bei kritischen Situationen zeitnah steuernd eingegriffen werden kann. -7-
Drucksache 15/717 (15/338) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Der vorhandene Regelungsrahmen setzt die notwendigen Standards für eine gute, verantwortungsvolle und wirtschaftliche Leitung und Überwachung der landesbeteilig- ten Unternehmen durch ihre Organe und hat sich über die langjährige Entwicklung einer intensiven Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführungen, Aufsichtsräten und Beteiligungsverwaltung im Sinne einer kontinuierlichen Begleitung der Unternehmens- entscheidungen und -entwicklungen bewährt. -8-
Anlage 1 Landesbetriebe/Landesämter Leitung externes Vom Land in Gremien Überwachungsgremium entsandte Personen Landesbetrieb für Straßenbau Michael Hoppstädter nein keine Bergamt Saarbrücken Hans-Alois Schmitt nein keine Landesamt für Soziales Stephan Kolling nein keine Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz Thiemo Burgard nein keine Landesamt für Verbraucherschutz Dr. Claudia Turner nein keine Landesamt für Verfassungsschutz Dr. Helmut Albert nein keine Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Herbert Simon nein keine Landentwicklung Landesamt für Zentrale Dienste Karl-Heinz Lander nein keine Landesverwaltungsamt Gerhard Metzler nein keine Oberbergamt des Saarlandes Dr. Franz-Rudolf Ecker nein keine 1
Landesbetriebe/Landesämter Leitung externes Vom Land in Gremien Überwachungsgremium entsandte Personen SaarForst Landesbetrieb Hans-Albert Letter nein keine Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie Dr. Alois Annen nein keine (SKFP) Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Johannes Barth nein keine Saarland (ZDV Saar) (Landesbetrieb im LZD integriert) Amt für Bau und Liegenschaften (Landesbetrieb Rainer Tschunko nein keine im LZD integriert) Statistisches Amt (Landesbetrieb im LZD Michael Sossong nein keine integriert) 2