Drucksache 16/515 (16/484) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - In § 8 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes heißt es: „Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehör- de gerodet und in eine andere Nutzungsart um- gewandelt werden (Umwandlung). Dabei sind die Belange des Naturhaushalts und des Land- schaftsbildes zu berücksichtigen. Soweit andere Gesetze dies vorsehen, sind bei der Erteilung der Genehmigung andere Behörden zu beteiligen. Welche Untersuchungen der in Frage stehenden Waldflächen müssen in welcher Form für die Ertei- lung einer Waldumwandlungsgenehmigung dem- nach durchgeführt werden und wie bzw. wo müs- sen diese Untersuchungen dokumentiert sein? Zu Frage 2: Das Genehmigungsverfahren zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) erfolgt auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Ein BImSchG-Antrag enthält detaillierte Nachweise, z.B. zur Örtlichkeit, zum Bau- grundstück, zum Bauwerk, zu den gehandhabten Stoffen und Abfällen, zu den Bau- kosten, zur Rückbauverpflichtung inkl. Rückbaukosten, zum Brandschutz, zum Ar- beitsschutz, zu den Geräuschemissionsquellen, zu wasserschutzrechtlichen Aspekten, zu artenschutzrechtlichen Aspekten, zur Landschaftsbildanalyse, zu Auswirkungen auf die Umwelt, zu Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft und zahlreichen wei- teren Aspekten. Diese fachlich fundierten Prüfergebnisse des LUA werden von der Forstbehörde bzgl. der deckungsgleichen Tatbestandsmerkmale in den Verfahren übernommen, sofern keine anderweitigen Erkenntnisse zu den Standorten vorliegen. Derzeit konnte in allen Fällen eine Übernahme der fachtechnischen Prüfung, insbe- sondere im Bereich des Naturhaushalts, übernommen werden. Die Genehmigungsbehörde (LUA) bindet die Fachbehörden als Träger öffentlicher Belange (TöB) zu den oben aufgeführten Aspekten ein, z.B. auch die Forstbehörde, und fordert zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme zum BImSchG-Antrag auf. Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA ist nach aktueller Verfahrensweise im Saarland und anderen Bundeslän- dern in das BImSchG-Verfahren einkonzentriert. Die Forstbehörde prüft u.a., ob: • Staatswald betroffen ist; • ein alter Waldstandort (mindestens seit 1817) betroffen ist; • am Errichtungsstandort in 150 Meter Höhe über Grund mindestens eine Wind- leistungsdichte von 321 W/m² gegeben ist; • der Standort erschlossen ist und • ein Nadelbaum- oder Laubbaumbestand betroffen ist. Die Forstbehörde teilt ihre Stellungnahme der Genehmigungsbehörde LUA gemäß § 8 Abs. 5 LWaldG mit. Diese übernimmt die Stellungnahme als Auflage - hier Ausgleich der umgewandelten Waldfläche durch 1:1 Erstaufforstung - in den Genehmigungsbe- scheid. -2-