Plakatierungsregelung in den Kommunen
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1994 (15/1943) 07.11.2016 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Klaus Kessler (B90/Grüne) betr.: Plakatierungsregelung in den Kommunen Vorbemerkung des Fragestellers: „Im Zusammenhang mit der Informationsveran- staltung ‚Grubenflutung – Risiken und Nebenwir- kungen‘ unserer grünen Fraktion besuchen wir sehr viele Kommunen im Saarland. Um den Ter- min in der jeweiligen Kommune anzukündigen, hängen wir unter anderem vorab Plakate auf. Da- bei sind uns die unterschiedlichen Plakatierungs- regelungen in den Kommunen aufgefallen.“ Wie hoch sind die Kosten für das Hängen von Veranstaltungsplakaten (für eine eintägige Veran- staltung) außerhalb des Wahlkampfes in den ein- zelnen Kommunen? Bitte nach Kommunen auflis- ten! Zu Frage 1: Die Frage wird so verstanden, dass sie die Höhe der an die jeweilige Gemeinde zu entrichtenden Benutzungsgebühr für das Aufhängen von Veranstaltungsplakaten im öffentlichen Straßenraum betrifft. Öffentliche Straßen im Sinne des Saarländischen Straßengesetzes sind die Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Absatz 1 SaarlStrG). Den Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften bezeichnet das Gesetz als Gemeinge- brauch (§ 14 Absatz 1 SaarlStrG). Die Benutzung der Straßen über den Gemeinge- brauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis. Diese wird von der Ge- meinde als Straßenbaubehörde sowie in Bezug auf Ortsdurchfahrten der Landstraßen und der Bundesstraßen erteilt (§§ 18 Absatz 1, 19 Absatz 1 SaarlStrG, 8 Absatz 1 FStrG). Das Aufhängen von Plakaten an öffentlichen Straßen ist nicht von deren Wid- mung umfasst und stellt daher eine Sondernutzung dar. Für die Sondernutzung kann die Gemeinde Sondernutzungsgebühren erheben, bei deren Bemessung Art und Um- fang der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftli- che Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen sind (§§ 18 Absatz 3 SaarlStrG, 8 Absatz 3 FStrG). Als kommunale Abgabe darf die Sondernutzungsgebühr gemäß § 2 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes nur aufgrund einer Satzung er- hoben werden. Die Abgabensatzung stellt somit die unmittelbare Grundlage der Ge- bührenerhebung dar. Ausgegeben: 08.11.2016 (16.09.2016)
Drucksache 15/1994 (15/1943) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Bei der Gebührenbemessung ist das Äquivalenzprinzip zu beachten, das besagt, dass die Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen. Die Differenzierung der Sondernutzungsgebühr nach dem wirtschaftlichen Vorteil ist dabei nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) auch geboten. Die Grenze nach oben ist durch das Verbot sittenwidriger Ausnutzung der Monopolstellung gesetzt. Das Äquivalenzprinzip schließt für den Regelfall Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Son- dernutzung führen und diese faktisch verhindern. Landeseinheitliche Regelungen zum Gebührentatbestand und zur Gebührenhöhe bestehen nicht, ihre Festlegung erfolgt nach den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen im Rahmen des Satzungsrechts der Gemeinden. In welcher Höhe die einzelnen Gemeinden für die Genehmigung des Aufhängens von Ankündigungsplakaten für eintägige Veranstaltungen der vom Fragesteller beschrie- benen Art Sondernutzungsgebühren erheben, ist der Landesregierung nicht bekannt. Sie sieht auch keinen Grund zu entsprechenden Ermittlungen. Die Gemeinden unter- liegen in Selbstverwaltungsangelegenheiten nur der Rechtsaufsicht des Landes, die nach § 127 KSVG so zu handhaben ist, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreu- digkeit der Gemeinden gefördert und nicht beeinträchtigt wird. Ihr nach § 129 beste- hendes Informationsrecht darf sie daher nur aufgrund eines gegenständlich bestimm- ten Anlasses und nicht im Sinne einer Bevormundungs- und Einmischungsaufsicht ausüben. Ein konkreter Verdacht, dass auch nur einzelne Gemeinden Sondernut- zungsgebühren in rechtswidriger Höhe festsetzen, besteht nicht, so dass von einer entsprechenden Umfrage abzusehen ist. Wie werden die Plakatierungsflächen in den Kommunen festgelegt? Zu Frage 2: Die Anbringung von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum kann mehreren rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Bauordnungsrechtliche Regelungen über Werbeanlagen enthält § 12 LBO. Ausgehend davon, dass die in Rede stehenden Plakate weder den dort gemeinten ortsfesten Ein- richtungen zuzurechnen sind noch an derartigen Einrichtungen wie Schaukästen, An- schlagtafeln oder Litfaßsäulen befestigt werden, ist der Blick auf das allgemeine Ord- nungsrecht, das Verkehrsrecht und das Straßenrecht zu richten. In den meisten saarländischen Gemeinden sind von den Bürgermeisterinnen und Bür- germeistern als Ortspolizeibehörden auf der Grundlage des Saarländischen Polizeige- setzes Polizeiverordnungen erlassen worden, die unter anderem das Plakatieren von öffentlichen Straßen und Plätzen einschließlich der zu ihnen gehörenden Einrichtun- gen außerhalb von Werbeanlagen im Sinne des § 12 LBO grundsätzlich verbieten. Verstöße gegen die Plakatierungsverbote sind in den Polizeiverordnungen als Ord- nungswidrigkeiten mit Bußgeld bewehrt. Ausnahmen vom Plakatierungsverbot können nach den Verordnungen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugelassen werden. -2-
Drucksache 15/1994 (15/1943) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wenn in der Gemeinde ein Plakatierungsverbot durch Polizeiverordnung nicht be- steht oder durch die Genehmigung einer Ausnahme durchbrochen werden soll, grei- fen verkehrsrechtliche Beschränkungen des Plakatierens ein. Nach § 33 Abs. 1 Stra- ßenverkehrs-Ordnung (Verkehrsbeeinträchtigungen) ist jede Werbung und Propa- ganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton außerhalb geschlossener Ortschaften ver- boten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, wobei die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung dann genügt. Auch darf durch innerörtliche Werbung der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. Innerorts hingegen sieht das Gesetz keine Einschränkung vor, da das Bedürfnis nach Werbung stark ist und der Verkehr stets mit ablenkenden Einwirkungen rechnen muss. Zwar kann auch mit einer innerörtlichen Werbung eine Gefährdung der Ver- kehrssicherheit einhergehen. Diese ist dann jedoch nach § 33 Absatz 2 StVO zu be- urteilen. Danach dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen glei- chen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrs- zeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. Innerhalb des so gesteckten Rahmens entscheidet die Gemeinde unter Berücksichti- gung satzungsrechtlicher Vorgaben, die nähere Bestimmungen über die Sondernut- zung treffen können, aufgrund der §§ 18, 19 SaarlStrG, 8 FStrG nach pflichtgemä- ßem Ermessen darüber, ob und mit welchen Maßgaben eine beantragte Plakatierung als Sondernutzung genehmigt wird. Dabei kann sie insbesondere bei einer Plakatie- rung außerhalb des Wahlkampfes beispielsweise auch darauf achten, dass das Ortsbild nicht durch eine Massierung von Plakaten beeinträchtigt wird. Aus welchem Grund gibt es unterschiedliche Re- gelungen in den Kommunen? Zu Frage 3: Unterschiedliche Regelungen und Handhabungen gibt es, weil jeder Ortspolizeibe- hörde und jeder Gemeinde innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein Entscheidungs- spielraum eröffnet ist. Wie viel Fläche stellen die einzelnen Kommunen zum Plakatieren zur Verfügung? Bitte nach Kom- munen auflisten! Wie viele Plakate dürfen je Kommune aufgehängt werden? Bitte nach Kommunen auflisten! Zu den Fragen 4 und 5: Die Landesregierung besitzt keine Informationen zur Beantwortung dieser Fragen. Als straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis wird die Genehmigung zum Plakatieren an gemeindlichen Straßen sowie an Ortsdurchfahrten von Landes- und Bundesstraßen von den Gemeinden in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts erteilt. -3-
Drucksache 15/1994 (15/1943) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Das parlamentarische Fragerecht dient der Kontrolle der Landesverwaltung durch die Abgeordneten des Landtags (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 13.09.2002, Lv 1/02). Die Landesexekutive ist jedoch im Hinblick auf die Betätigung der kommunalen Selbstverwaltung auf die Funktion der Kommunalaufsicht als einer bloßen Rechtsaufsicht beschränkt. Diese kann nicht zur Ermittlung der in den Fragen angesprochenen Sachverhalte eingesetzt werden, da keine Anhaltspunkte für rechts- widrige Zustände ersichtlich sind. -4-