Gesundheitserziehung in Kindertageseinrichtungen
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/837 (15/765) 18.03.2014 ANTWORT zu der Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) betr.: Gesundheitserziehung in Kindertageseinrichtungen Vorbemerkung der Fragestellerin: „Ende vergangenen Jahres hat die Bundesregie- rung im Rahmen des Netzwerks ‚Gesund ins Le- ben - Netzwerk Junge Familien‘ bundesweit ein- heitliche Empfehlungen zur Ernährung und Bewe- gung von Kleinkindern im Alter von bis zu drei Jahren herausgegeben. Ziel der Aktion ist es, Übergewicht und anderen Gesundheitsrisiken bei Kleinkindern entgegenzuwirken. Nach Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz werden immer mehr Kleinkinder stun- denweise oder ganztags in einer Kita betreut. Wenn es gelingen soll, gesunde Ernährung und ausreichende Bewegung in den Alltag der Kinder zu integrieren, sind auch die Kindertageseinrich- tungen in der Pflicht.“ Vorbemerkung Landesregierung: Kindertageseinrichtungen stellen nach §§ 22 ff Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) eine Leistung der Jugendhilfe dar. Dabei wird die Mehrzahl der Kindertagesein- richtungen im Saarland von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben. Gem. § 4 Abs. 1 SBG VIII ist dabei die Selbstständigkeit gerade der Träger der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben besonders zu achten. Grundsätzlich haben Träger von Kindertageseinrichtungen gem. § 5 Abs. 4 der Ver- ordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrich- tungen und in der Kindertagespflege vom 8.04.2013 (Gesundheits-VO) für gesund- heitsfördernde Rahmenbedingungen in ihren Strukturen zu sorgen. Ausgegeben: 19.03.2014 (06.02.2014)
Drucksache 15/837 (15/765) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Macht die Landesregierung den Trägern der Kitas Vorgaben für die Verpflegung von Kleinkindern in Kitas? Wie wird gewährleistet, dass diese Vorga- ben auch eingehalten werden? Zu Frage 1: Nach § 45 SGB VIII bedarf es für den Betrieb einer jeden Kindertageseinrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, einer Betriebserlaubnis. Bei dem Betriebserlaubnisverfahren wird durch das Landesjugendamt überprüft, ob das Wohl der Kinder in dieser Einrichtung gewährleistet ist. Dieses Wohl ist gewährleistet, wenn unter anderem in der Einrichtung entsprechende gesundheitliche Vorsorgen getroffen sind. Dazu zählt die Gewährleistung einer gesun- den, regel- und altersgemäßen Ernährung. Der Träger hat weiterhin zur Erteilung einer Betriebserlaubnis eine Konzeption vorzu- legen. In dieser Konzeption zeigt der Träger, wie er seine pädagogische Arbeit struktu- riert. Dort wird niedergelegt, welche Mahlzeiten zu welcher Zeit eingenommen werden. In der Regel können die Kinder, wenn sie am Morgen die Kita erreichen, sofort früh- stücken, da es immer wieder einmal vorkommt, dass Kinder zuhause aus Zeitmangel nicht essen konnten. Am späten Morgen wird ein zweites Frühstück angeboten. Ent- weder bringen Kinder sich dieses mit oder die Einrichtung bietet ein Frühstück in Form eines Buffets an. Dies hängt von den Absprachen mit den Eltern ab. Das Mittagessen wird in den Einrichtungen entweder selbst zubereitet oder von einem Cateringservice angeliefert. Die Kindergärten und Krippen verabreden feste Zeiten. Am Mittag wird ein zweiter Imbiss gereicht. Häufig ist dies Obst. Alles unterliegt strengen Hygienevor- schriften. In den örtlichen Prüfungen nach § 46 SGB VIII überprüft das Landesjugend- amt, ob die konzeptionell dargelegten Handlungsstrategien eingehalten werden. In den Richtlinien zur Wahrung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendli- chen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gem. § 45 – 48a SGB VIII wird unter Punkt 1.8. auf die Förderung sowie den Schutz der Gesundheit als Aufgabe aus- drücklich hingewiesen. In Punkt 1.8.1. wird dezidiert auf die Notwendigkeit der gesundheitsförderlichen Bedin- gungen bei der Verpflegung als auch der Bewegung hingewiesen. In Punkt 4.1.3. wird besonders darauf hingewiesen, dass bei der Ganztagsbetreuung eine gesunde ausgewogene Nahrung mit einer warmen Mittagsmahlzeit vorzuhalten ist. Die Einhaltung der Vorgaben liegt in der Verantwortung der Träger. Darüber hinaus fordert § 5 Abs. 1 Gesundheits-VO, dass die in den Kindertagesein- richtungen und in der Kindertagespflege angebotenen Mahlzeiten den Qualitätsan- sprüchen an eine altersgemäße gesunde Ernährung entsprechen müssen und den Qualitätsstandards für die Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder der Deut- schen Gesellschaft für Ernährung entsprechen sollen. Die betreuten Kinder sollen zu- dem an eine gesunde Ernährung herangeführt werden. -2-
Drucksache 15/837 (15/765) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Sollten keine Vorgaben bestehen: ist in Zukunft geplant, einheitliche Qualitätsvorgaben in diesem Bereich zu machen? Falls nein: warum wird dieses Thema nicht behandelt? Zu Frage 2: Eine Antwort ist entbehrlich, da entsprechende Vorgaben bestehen. Wie sind die zeitlichen Anforderungen, die die Füt- terung von Kleinkindern (wie etwa die Vorberei- tung von Flaschen- oder Breinahrung, die Hilfe- stellung beim Essen, die anschließende Säube- rung des Essensplatzes und ein möglicherweise notwendig werdendes Umziehen der Kinder) in die Berechnung der Gruppengrößen und des Perso- nalschlüssels einbezogen worden? Wie soll eine ordnungsgemäße und kindgerechte Ernährung si- chergestellt werden, wenn, wie seit neuestem zu- lässig, eine Erzieherin sich um bis zu sechs Kinder kümmern muss? Zu Frage 3: Bei der Berechnung des Personalschlüssels für Kinderkrippen und altersgemischte Gruppen mit Kindern im Alter unter drei Jahren liegt der Berechnungsfaktor schon im- mer um 1/3 höher als der Berechnungsfaktor für Kindergartengruppen. Die oben aus- geführten zusätzlichen Arbeiten sind bei der Bemessung der Berechnungsfaktoren im Detail bedacht worden. Die Versorgung eines zusätzlichen Kindes in der Krippengruppe hält die Landeregie- rung, mit dem vorgegebenen Personalschlüssel für leistbar und sieht das Wohl der zu betreuenden Kinder weiterhin gewährleistet. Welche Hygienevorschriften gelten für die Ver- pflegung von Kleinkindern in Kindertageseinrich- tungen? Wie wird sichergestellt, dass diese Vor- schriften eingehalten werden? Zu Frage 4: Nach den Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bedürfen Per- sonen, die gewerbsmäßig Tätigkeiten im Sinne des § 42 Absatz 1 IfSG erstmalig aus- üben, einer Belehrung durch das Gesundheitsamt. § 43 Absatz 4 IfSG legt weiterhin dem Arbeitgeber die Pflicht auf, diese Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu belehren. Unter den Personenkreis dieser Regelungen des IfSG sind auch die Bediensteten einer Kindertageseinrichtung zu fassen, soweit sie mit Le- bensmitteln in Berührung kommen. Die Kontrolle der Belehrungen wird durch die Bediensteten des Landesamtes für Ver- braucherschutz wahrgenommen. -3-
Drucksache 15/837 (15/765) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - In Bezug auf weitere Hygienevorschriften ist auf die Vorschrift des § 36 IfSG zu ver- weisen, wonach zur Einhaltung der Infektionshygiene und damit der Vermeidung von Infektionskrankheiten u.a. Kindertagesstätten einen Hygieneplan zu erstellen haben. Bestandteil dieses Hygieneplans ist u.a. die Analyse von Infektionsgefahren, die Be- wertung eines Infektionsrisikos, die Festlegung von Überwachungsverfahren, die Schulung von Personal etc. Die Einrichtungen unterliegen nach § 36 IfSG der infektionshygienischen Überwa- chung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Weitere Vorschriften ergeben sich aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz so- wie der Lebensmittelhygieneverordnung. Macht die Landesregierung den Trägern der Kin- dertageseinrichtungen Vorgaben bezüglich der Bewegung von Kleinkindern in Kindertageseinrich- tungen? Wie wird gewährleistet, dass diese Vor- gaben auch eingehalten werden? Zu Frage 5: Schon in dem Raumprogramm für Kinderkrippen und Kindergärten ist ein Bewegungs- raum zwingend zur Erteilung einer Betriebserlaubnis vorzusehen. Im Bildungsprogramm für saarländische Kindergärten und den dazu herausgegebenen Handreichungen werden die Bereiche Gesundheitserziehung, Ernährung und Bewe- gung in einem eigenen Bildungsbereich zusammengefasst und behandelt. Die Ausge- staltung der Bildungsbereiche und deren Umsetzung in die alltägliche pädagogische Praxis werden durch die Verankerung in der Konzeption der Einrichtungen gewährleis- tet. Diese machen regelmäßige Bewegungsangebote. Durch ihre Ausbildung sind die Erzieher/innen geschult und darauf vorbereitet, entsprechende, qualitativ hochwertige Bewegungsangebote vorhalten zu können. Die Gesundheitsvorsorge-VO fordert in § 5 Absatz 2 die Förderung von Bewegung und Koordinationsfähigkeiten der betreuten Kinder als Aufgabe der Kindertageseinrichtun- gen und der Kinderpflege. Sollten keine Vorgaben bestehen: ist in Zukunft geplant, einheitliche Qualitätsvorgaben in diesem Bereich zu machen? Falls nein: warum wird dieses Thema nicht behandelt? Zu Frage 6: Eine Antwort ist entbehrlich, da entsprechende Vorgaben bestehen. -4-