Cumarin in Zimtprodukten

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LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode                              Drucksache 14/48 (14/15) 23.12.2009 ANTWORT zu der Anfrage der Abgeordneten Isolde Ries (SPD) betr.: Cumarin in Zimtprodukten Vorbemerkung der Fragestellerin: „Es ist wieder Weihnachtszeit und damit die Zeit für Verbraucherinnen und Verbraucher, Zimtge- bäck und zimthaltige Getränke verstärkt zu kon- sumieren. Seit Jahren wird festgestellt, dass Zimt- produkte unzulässig hohe Mengen des möglicher- weise krebserregenden Duftstoffes Cumarin bein- halten.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Problematik hoher Cumaringehalte in Weihnachtsgebäck und anderen Lebensmit- teln ist der Landesregierung geläufig, sie reagiert hierauf adäquat. Die angesprochene krebserregende Wirkung von Cumarin wird indes von der Europäischen Lebensmittel- behörde EFFSA und anderen wissenschaftlichen Gremien im Gegensatz zu früheren Bewertungen nicht mehr als wahrscheinlich angesehen. Grenzwerte für Cumaringehal- te von Lebensmitteln konnten deshalb sehr deutlich angehoben werden. Wann wurde im Jahre 2009 Zimtgebäck nach Cu- marin untersucht? Zu Frage 1: Saisonbedingt hat die Probenahme und Untersuchung von zimthaltigen Lebensmitteln auf Cumarin in diesem Jahr am 11. November begonnen. Ausgegeben: 23.12.2009 (12.11.2009)                                       bitte wenden
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Drucksache 14/48 (14/15)           Landtag des Saarlandes         - 14. Wahlperiode - Wie viele Proben wurden wann untersucht und mit welchen Ergebnissen? Zu Frage 2: Bislang sind 37 Proben Weihnachtsgebäck und 4 Proben sonstiger Lebensmittel der Laboruntersuchung zugeleitet worden. Ergebnisse liegen jetzt vor. Von den insgesamt 41 Proben sind sechs, also etwa jede siebente zu beanstanden Wie oft wurden die Grenzwerte von Cumarin über- schritten? Zu Frage 3: Sechsmal wurden Grenzwerte, die sich aus der neuen Europäischen Verordnung Nr. 1334/2008 (Verordnung über „Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften …“ vom 16. Dezember 2008, Amtsblatt der EU L 354 S. 34) er- geben, überschritten. Gab es Kennzeichnungsprobleme? Wenn ja, wel- che? Zu Frage 4: Bei 8 Fertigpackungen entsprach die Kennzeichnung nicht den Anforderungen der Le- bensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Überwiegend handelte es sich um Mängel bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums und unvollständige Herstellerangaben (5 Proben), fehlerhafte Zutatenliste (1 Probe) bzw. gänzlich fehlende Kennzeichnung (2 Proben). Gab es Rückrufaktionen? Wenn ja, warum? Zu Frage 5: Ein Herstellerbetrieb war mit 2 Proben untersucht worden, die mit 114 bzw. 115 mg/kg Cumarin übermäßig hohe Gehalte aufwiesen. Wegen nicht auszuschließender Ge- sundheitsgefahr mussten die dazugehörigen Chargen vernichtet werden. Eine Rück- rufaktion war nicht durchgeführt worden, weil davon auszugehen war, dass die Ware bereits verzehrt ist. Gab es eine Verschärfung der Kontrollen? Wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht? Zu Frage 6: In der Vorbemerkung ist bereits erwähnt worden, dass für Cumarin in Lebensmitteln eine neue Bewertung gilt, die höhere Cumaringehalte zulässt. Aus diesem Grund und weil die diesjährige Beprobungsaktion keine Verschlechterung des Gesamtbildes er- geben hat, kann auf eine Verschärfung der Kontrollen verzichtet werden. -2-
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