Drucksache 14/134 (14/105) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Welche Vorkehrungen trifft die Landesregierung, um damit einhergehende Steuerausfälle für die Kommunen zu kompensieren? Zu Frage 2: Entsprechende Vorkehrungen können faktisch erst bei Bekanntwerden der konkreten gesetzgeberischen Maßnahme und der damit einhergehenden Kosten- und Einnahme- folgenabschätzung getroffen werden. Die ersten Wirkungen sind - wie eingangs be- schrieben - frühestens im Haushaltsjahr 2011 zu erwarten. Die Bundesregierung prüft laut Koalitionsvertrag im Rahmen einer Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen auch die Abschaffung der Ge- werbesteuer und deren Ersatz durch kommunale Zuschläge zur Einkommen- bzw. Körperschafts- teuer. Wird die Landesregierung einer Abschaf- fung der Gewerbesteuer zustimmen? Zu Frage 3: Die Frage der Abschaffung der Gewerbesteuer war bereits Thema einer Gemeinde- finanzreformkommission. Das Ergebnis dieser Kommission führte zu Änderungen im Gefüge der Gewerbesteuer, nicht jedoch zu deren Abschaffung. Die Gründe für diese Korrektur und damit für die Nichtabschaffung fanden sich sowohl in den fachlichen Erwägungen als auch im aus- drücklichen Wunsch der kommunalen Seite, die Gewerbesteuer als Realsteuer fortzu- führen. Die nunmehr neu einberufene Kommission kam zu ihrer konstituierenden Sitzung am 4. März 2010 zusammen. Neben dem Bundesminister der Finanzen als Vorsitzender der Kommission gehören dieser vier Länderfinanzminister (je zwei A- und zwei B- Länder) sowie Vertreter der Innenminister der Länder, Vertreter der kommunalen Spit- zenverbände und der Bundesminister des Innern sowie der Bundesminister für Wirt- schaft und Technologie an. Die Kommission wird insbesondere die Probleme der Ein- führung eines Gemeindezuschlags zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf ihre Aktualität hin zu prüfen, Lösungsansätze zu erarbeiten und Alternativen vorzustel- len haben. Erst auf der Grundlage dieser Beratungsergebnisse wird realitätsgerecht über die Abschaffung der Gewerbesteuer und die damit einher gehenden finanziellen Folgen im Gefüge der Steuerertragshoheiten entschieden werden können. -2-