Drucksache 14/217 (14/180) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - Die Vergabe der unter 1.) aufgeführten Post- und Kurierdienstleistungen erfolgte ent- sprechend den Vorgaben des Vergaberechts im Rahmen einer EU-weiten Ausschrei- bung. Im Leistungsverzeichnis wurde die Aufgabenstellung genau spezifiziert. Darüber hinaus hatten die Bieter Ausführungen zu ihren Unternehmen und Geschäftsabläufen vorzulegen. Diese Unterlagen bildeten für den Auftraggeber eine wichtige Grundlage bei der Beurteilung der Frage, ob der jeweilige Bieter zur Auftragserbringung im gefor- derten Umfang und in der geforderten Qualität in der Lage ist. Zudem waren u. a. Nachweise zur Sozialversicherungspflicht, Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben, Kopie der erteilten Postlizenzen vorzulegen. Der Postmindestlohn darf aus vergaberechtlicher Sicht nicht als Bewertungskriterium der Bewerber im Rahmen eines Vergabeverfahrens herangezogen werden. Der öffent- liche Auftraggeber darf zwar gem. § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) zusätzliche auftragsbezogene, insbesondere soziale Anforde- rungen an den Auftraggeber stellen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen wie z. B. die Zugrundelegung eines Mindestlohnes kann der Auftraggeber nur mit Ermächtigung durch Bundes- oder Landesgesetz stel- len. Eine solche Ermächtigung liegt nicht vor. Stellt die Landesregierung sicher, dass auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zum Post-Mindestlohn und dem Auslaufen des zugrunde liegenden Tarifvertrags Ende April ein Lohn von mindestens 9,80 Euro pro Stunde (West/Ost) gezahlt wird? Bitte Vorgehen begrün- den. Zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Plant die Landesregierung Änderungen des Ver- gaberechtes, um die Zustellung von Behördenpost im Bundesland durch Dienstleister, welche den bisherigen Mindestlohn von 9,80 Euro pro Stunde (West/Ost?) unterlaufen, zu unterbinden? Zu Frage 4: Der Entwurf eines neuen saarländischen Vergabe- und Tariftreuegesetztes liegt bereits vor. In diesem wurden insbesondere auch Tariftreueregelungen für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgenommen. Bei der Formu- lierung der Regelungen wurde die Rechtsprechung des EuGH in Verbindung mit der in Art. 49 EG geregelten Dienstleistungsfreiheit sowie die in Artikel 9 Absatz 3 GG veran- kerte Tarifautonomie berücksichtigt und eine Bindung an die nach dem Arbeitnehmer- entsendegesetz und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz fixierten Löhne festge- schrieben. Die hierdurch gesicherte Berücksichtigung der grundgesetzlich verankerten Tarifauto- nomie ist für die saarländische Landesregierung von großer Bedeutung. Die Tarifauto- nomie stellt ein unantastbares Gut dar, das zu Recht einen zentralen Stellenwert bei der Aufrechterhaltung der Wirtschaftsordnung unseres Landes einnimmt. -2-