Drucksache 18/240 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode kundung der Spedition Kruse dort am 17. August 2012 eingegangen ist. 2. Ist der Landesregierung bekannt, wann die Bestätigung der Fahrerlaubnis für Lang-LKW der zweiten Spedition von der BASt erteilt worden ist? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Hinsichtlich des Zeitpunkts ab dem die Spedition Kruse am Feldversuch teilge- nommen hat, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen dürfenFahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge gem. § 12 Abs. 1 LKWÜberlStAusnV am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn mit diesen an einer wissenschaftlichen Untersuchung durch die BASt teilgenommen wird. Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 LKWÜberlStAusnV ist die Teilnahme durch das Transportunternehmen gegenüber der BASt schriftlich auf dem Postwege zu bekunden. In der Bekundung sind Angaben zum Unternehmen (Sitz), zum eingesetzten Fahrzeug oder zur eingesetzten Fahrzeugkombination (Typ, Erstzu- lassungsdatum) und zur Strecke (Abfahrts- und Zielort) anzuzeigen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 LKWÜberlStAusnV). Sobald die Teilnahme im Sinne von § 12 LKWÜberlStAusnV schriftlich gegen- über der BASt bekundet ist, ist eine Spedition berechtigt, am Feldversuch Lang- Lkw teilzunehmen. Einer Bestätigung der Teilnahmeberechtigung durch die BASt bedarf es nicht. Allerdings erhalten die Transportunternehmen nach Eingang der Teilnahmebekundung von der BASt eine Art „Posteingangsbestätigung“, die für die Teilnahme am Feldversuch jedoch rechtlich unverbindlich ist. 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass Wirtschaftsminister Meyer am 19. Sep- tember 2012 auf dem Brunsbütteler Industriegespräch (BIG) öffentlich erklärt hat, dass beide mit Lang-LKW fahrende Speditionen in Schleswig-Holstein Vertrau- ensschutz hinsichtlich ihrer Fahrerlaubnis genießen? Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung vor diesem Hintergrund die Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten Hans-Jörn Arp vom 26. September 2012? Wenn nein, bitte begründen. Antwort: Die Erklärung von Herrn Minister Meyer ist der Landesregierung bekannt. Sie sieht darin keinen Widerspruch zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Hans-Jörn Arp vom 26. September 2012: Für die Geltungsdauer der LKWÜberlStAusnV kann die Spedition Kruse das gültige Streckennetz mit Lang-Lkw befahren. Es ist nicht beabsichtigt, die Strecken, die die Spedition Kruse mit Lang-Lkw befahren will, aus dem schleswig-holsteinischen Streckennetz streichen zu lassen. 2