Benennung der Patienten- und Pflegevertreter für das Gemeinsame Landesgremium

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                     Drucksache  18/574 18. Wahlperiode                                                  12.03.2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Benennung der Patienten- und Pflegevertreter für das Gemeinsame Landes- gremium Vorbemerkung der Fragestellerin: Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum GKV- Versorgungsstrukturgesetz (Drs. 18/296) sieht vor, sowohl Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter, als auch Vertreterinnen und Vertreter der medizinischen Pflegeberufe als ständige Mitglieder in das gemeinsame Landesgremium aufzuneh- men. 1. Welches sind aus Sicht der Landesregierung die maßgeblichen Organisationen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behin- derter Menschen in Schleswig-Holstein (bitte jeweils begründen, warum die Or- ganisation maßgeblich ist)? Antwort: Eine Auswahl der maßgeblichen Organisationen erfolgt auf der Grundlage der nach § 140g SGB V i.V.m. § 140f SGB V erlassenen Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patien- tenbeteiligungsverordnung - PatBeteiligungsV) des Bundes. In § 2 PatBeteili- gungsV werden der Deutsche Behindertenbeirat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V als maßgebliche Organisa- tionen im Sinne der Fragestellung genannt.
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Drucksache 18/574           Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Welches sind aus Sicht der Landesregierung die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der medizinischen Pflegeberufe in Schles- wig-Holstein (bitte jeweils begründen, warum die Organisation maßgeblich ist)? Antwort: Maßgebliche Dachorganisation zur Wahrnehmung der Interessen der medizini- schen Pflegeberufe ist der Pflegerat Schleswig-Holstein. Hier ist das gesamte Spektrum der medizinischen Pflegeberufe abgebildet. Mitglieder des Pflegerates Schleswig-Holstein sind der Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD), die Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK), der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozial- berufe e.V. (BLGS SH), der Bundesverband Pflegemanagement, der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe Nordwest e.V. (DBfK), die DRK Schwesternschaf- ten Nord Regionalgruppe (DRK-Schw-Nord) und der Verband der Pflegedirekto- ren der Unikliniken (VPU). 3. Wie soll die Benennung aus der Mitte heraus konkret erfolgen? Wie plant die Landesregierung diesen Prozess zu begleiten? Antwort: Adressat für die Bestellung der Vertreter sind die im Gesetz genannten Organisa- tionen. Die Benennung der Vertreter erfolgt durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein. Die in der Antwort zu Ziffer 1. genannten Organisationen haben ein gemeinsames Gremium gebildet, das die Arbeit der Patientenvertretung koordiniert. Das Beteili- gungsverfahren ergibt sich aus § 4 PatBeteiligungsV. Es ist davon auszugehen, dass dieses Gremium aus seiner Mitte heraus insgesamt zwei Vertreter für das Gemeinsame Landesgremium des Landes Schleswig-Holstein bestellt. Die in der Antwort zu Ziffer 2. genannten Organisationen sind gehalten, sich un- tereinander abzusprechen und aus ihrer Mitte insgesamt zwei Vertreter zu bestel- len. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein hat die ständigen Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremi- ums im Sinne des § 3 Abs. 1 AG-GKV-VStG angeschrieben und um die Bestel- lung von Vertretern der Organisationen gebeten. 2
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