Drucksache 18/574 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Welches sind aus Sicht der Landesregierung die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der medizinischen Pflegeberufe in Schles- wig-Holstein (bitte jeweils begründen, warum die Organisation maßgeblich ist)? Antwort: Maßgebliche Dachorganisation zur Wahrnehmung der Interessen der medizini- schen Pflegeberufe ist der Pflegerat Schleswig-Holstein. Hier ist das gesamte Spektrum der medizinischen Pflegeberufe abgebildet. Mitglieder des Pflegerates Schleswig-Holstein sind der Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD), die Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK), der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozial- berufe e.V. (BLGS SH), der Bundesverband Pflegemanagement, der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe Nordwest e.V. (DBfK), die DRK Schwesternschaf- ten Nord Regionalgruppe (DRK-Schw-Nord) und der Verband der Pflegedirekto- ren der Unikliniken (VPU). 3. Wie soll die Benennung aus der Mitte heraus konkret erfolgen? Wie plant die Landesregierung diesen Prozess zu begleiten? Antwort: Adressat für die Bestellung der Vertreter sind die im Gesetz genannten Organisa- tionen. Die Benennung der Vertreter erfolgt durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein. Die in der Antwort zu Ziffer 1. genannten Organisationen haben ein gemeinsames Gremium gebildet, das die Arbeit der Patientenvertretung koordiniert. Das Beteili- gungsverfahren ergibt sich aus § 4 PatBeteiligungsV. Es ist davon auszugehen, dass dieses Gremium aus seiner Mitte heraus insgesamt zwei Vertreter für das Gemeinsame Landesgremium des Landes Schleswig-Holstein bestellt. Die in der Antwort zu Ziffer 2. genannten Organisationen sind gehalten, sich un- tereinander abzusprechen und aus ihrer Mitte insgesamt zwei Vertreter zu bestel- len. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein hat die ständigen Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremi- ums im Sinne des § 3 Abs. 1 AG-GKV-VStG angeschrieben und um die Bestel- lung von Vertretern der Organisationen gebeten. 2