Umgang mit Gesundheitsdaten von Strafgefangenen
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3954 18. Wahlperiode 2016-03-15 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Umgang mit Gesundheitsdaten von Strafgefangenen 1. Wie werden die Gefangenen-Krankenakten in den Justizvollzugsanstalten des Landes verwaltet? Ist die Verwaltung einheitlich oder gibt es Unterschiede? Worin liegen gegebenenfalls die Unterschiede? Antwort: Die Gesundheitsakten werden in der medizinischen Abteilung der jeweiligen Anstalt in Papierform geführt und in einem abschließbaren Aktenschrank ver- wahrt. Gesundheitsakten von entlassenen Gefangenen werden in weiteren abschließbaren Aktenschränken für die Dauer von 30 Jahren (Aufbewah- rungsfristen für Gesundheitsakten) in der medizinischen Abteilung sowie im Archiv der Verwaltung archiviert. Schlüssel und somit Zugang zu den Akten- schränken hat nur das medizinische Personal. Bei Verlegungen innerhalb Schleswig-Holsteins wird die Krankenakte in ver- schlossenem Umschlag mit auf den Transport gegeben, ebenso bei Verlegun- gen in das Vollzugskrankenhaus Hamburg. Diese Verfahrensweise ist in allen Anstalten des Landes einheitlich.
Drucksache 18/3954 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Erfolgt die Verwaltung der Gefangenen-Krankenakten computergestützt? Wenn ja, wie und wie wird die Vertraulichkeit gewährleistet? Antwort: Nein. 3. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Gesundheitsdaten von Strafgefange- nen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, an Dritte weitergegeben werden? Antwort: Gesundheitsunterlagen bzw. Teile davon dürfen erst nach Entbindung von der Schweigepflicht, die schriftlich erfolgt und durch Unterschrift des Gefangenen bzw. bei Minderjährigen durch die Unterschrift der oder des Erziehungsbe- rechtigten, bei Betreuungsverhältnissen durch die Unterschrift der Betreuerin oder des Betreuers bestätigt wird, ausgegeben werden. 4. Gibt es eine routinemäßige Übermittlung von Erkenntnissen über den Ge- sundheitszustand von Gefangenen an andere Stellen oder Dritte? Antwort: Nein. In Einzelfällen erfolgt nach dem Infektionsschutzgesetz eine Weitergabe von Erkenntnissen bei meldepflichtigen Erstdiagnosen an das Gesundheitsamt. 5. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2015 Gesundheitsdaten von Strafgefan- genen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, an Dritte weitergege- ben? Antwort: Neben der Weitergabe an Ärzte bei Verlegungen, Facharztvorführungen und Begutachtungen werden Gesundheitsakten bei Vorliegen einer Schweige- pflichtentbindung nur an Rechtsanwälte und Staatsanwaltschaften weiterge- geben. Eine zahlenmäßige Erfassung erfolgt nicht. 2
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3954 6. Wie viele Beschwerden von Strafgefangenen wegen angeblich unzulässiger Weitergabe oder Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten gab es im Jahr 2015? Antwort: Eine Beschwerde. 7. In wie vielen Fällen war hier der Straftatbestand des unbefugten Offenbarens nach § 203 Abs. 2 StGB erfüllt? Antwort: In keinem Fall. 3