Absenkung der Sunrise-Garantie

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                 Drucksache  18/5081 18. Wahlperiode                                                31.01.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Absenkung der Sunrise-Garantie Vorbemerkung der Landesregierung: Die Fragestellung bezieht sich nicht auf ein bestimmtes, bereits erfolgtes Regie- rungshandeln, sondern auf eine abstrakte, hypothetische Situation. Diese Frage kann deshalb nur in allgemeiner Form beantwortet werden. Ferner setzt sie eine ab- geschlossene Willensbildung auf Seiten der HSH voraus, nämlich das Verlangen nach einer Teilreduzierung der Garantie. In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass der Finanzausschuss am 19.01.17 die Vorlage aller Akten im Zusammenhang mit den im Jahr 2011 erfolgen Teilredu- zierungen der so genannten Sunrise-Garantie beschlossen hat. Diesem Begehren kommt die Landesregierung schnellstmöglich nach. In diesem Zusammenhang wer- den dem Finanzausschuss auch rechtliche und ökonomische Gutachten vorgelegt, die die damalige Landesregierung oder die HSH Finanzfonds AöR zur Beurteilung des Ermessenspielraums sowie zu den Folgen der Teilreduzierung in Auftrag gege- ben haben, sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Kabinettsprotokolle und Protokolle der Anstaltsträgerversammlung der HSH Finanzfonds AöR. Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte das Land Schleswig-Holstein bzw. die HSH Finanzfonds AöR, einer von der HSH Nordbank gewünschten Reduzierung der Sun- rise-Garantie entgegenzutreten? Welche Rechtsgrundlage würde dies ermöglichen?
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Drucksache 18/5081         Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Antwort: Die rechtlichen Möglichkeiten der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein, einer von der HSH Nordbank gewünschten Reduzierung der Sunrise-Garantie entgegen- zutreten, ergeben sich aus dem zwischen der HSH Nordbank und der HSH Finanz- fonds AöR geschlossenen Vertrag über die Bereitstellung eines Garantierahmens in Verbindung mit den Vereinbarungen über die beiden Teil-Garantien, dort jeweils § 10. Die HSH Nordbank (Garantienehmer) kann die Reduzierung der Garantie durch Mitteilung an den Garantienehmer verlangen. Eine solche Teilreduzierung kann nur mit Zustimmung des Garantiegebers erfolgen, wobei eine solche Zustimmung nur aus sachlichen, aus der Risikoposition des Garantiegebers resultierenden Gründen verweigert werden darf. Garantiegeber ist die eigens zu diesem Zweck gegründete HSH Finanzfonds AöR, die von den Ländern mit der Errichtung als Anstalt öffentlichen Rechts mit den ent- sprechenden Befugnissen ausgestattet worden ist und die die ihr zugewiesenen Auf- gaben als Aufgaben der Länder wahrnimmt. Sie untersteht der Fachaufsicht der Länder, so dass die Länder auf die Anstalt unmittelbaren Einfluss nehmen können. Die Fachaufsicht über die Anstalt wird im Einvernehmen beider Länder ausgeübt. 2
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