Private Unternehmen im Bereich Rettungsdienst

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                      Drucksache   18/3048 18. Wahlperiode                                                     15. Juni 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Private Unternehmen im Bereich Rettungsdienst Vorbemerkung der Landesregierung: Der Rettungsdienst ist in öffentlicher Trägerschaft sicherzustellen. Aufgabenträger des Rettungsdienstes sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Aufgabenträger können gemäß § 6 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) die operative Durchführung des Rettungsdienstes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Dritte übertragen („beauftragen“). Soweit die Kreise und kreisfreien Städte den (öffentli- chen) Rettungsdienst nicht selbst durchführen, werden im Regelfall die Hilfsorganisa- tionen beauftragt. Von vier Kreisen ist ein öffentlich getragener Eigenbetrieb in der Rechtsform einer GmbH beauftragt; in einem Kreis eine öffentlich mitgetragene GmbH. In wenigen Fällen sind auch Verträge mit privaten Unternehmen abgeschlos- sen worden (vgl. Antwort zur Frage 1). Außerhalb des (öffentlichen) Rettungsdienstes ermöglicht es das geltende RDG Un- ternehmerinnen und Unternehmern Notfallrettung und Krankentransport zu betrei- ben, wenn hierfür eine Genehmigung erteilt worden ist (§ 10 RDG). Für diesen letzt- genannten Bereich enthält der Gesetzentwurf zur Novellierung des Rettungsdienst- gesetzes eine maßgebliche Veränderung der Rahmenbedingungen für die zukünftige Betätigung der Unternehmerinnen und Unternehmer, da die Notfallrettung nicht mehr genehmigungsfähig sein soll. Es wird davon ausgegangen, dass diese Veränderungen der Anlass für die Kleine Anfrage ist, wie es sich insbesondere aus den Fragen 4 bis 7 ergibt. Aus diesem Grunde ist die Beantwortung insgesamt auf den Bereich der „privaten Unterneh- men“ ausgerichtet, die Notfallrettung und den Krankentransport außerhalb des öffent-
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Drucksache 18/3048            Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode lichen Rettungsdienstes betreiben, oder – neben den Hilfsorganisationen und den genannten Einrichtungen – durch Vertrag in die operative Durchführung des (öffentli- chen) Rettungsdienstes einbezogen sind. 1. Wie viele private Anbieter sind in Schleswig-Holstein im Bereich Rettungsdienst tätig? Es wird darum gebeten, die Frage aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten zu beantworten und darzustellen, wie lange die jeweiligen privaten Anbieter vor Ort tätig sind. Welche der Unternehmen sind mit Konzessionen im Bereich der Notfallrettung tätig und welche Unternehmen sind öffentlich für die Notfallrettung beauftragt? Antwort: Siehe die tabellarische Darstellung in der Anlage 1. Darin sind aus den in den Vorbemerkungen genannten Gründen die Hilfsorganisationen oder die von den Aufgabenträgern allein bzw. mitgetragenen Einrichtungen unter „Vertrag zur ope- rativen (Mit)-Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes“ nicht erfasst. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Arbeit der privaten Anbieter im Rettungs- dienst allgemein? Antwort: Eine allgemeine Antwort kann an dieser Stelle aufgrund der regional unterschied- lichen Situation und der regionalspezifischen Aufgabenwahrnehmung von der Landesregierung nicht gegeben werden. 3. Hat die Landesregierung Kenntnis von strukturellen Defiziten bei den privaten Anbietern im Bereich Rettungsdienst? Wenn ja, wie sehen diese Defizite im Einzelnen aus und wann wurden diese durch wen festgestellt und der Landesregierung zur Kenntnis gebracht? Antwort: Es ist der Landesregierung von Genehmigungsbehörden mitgeteilt worden, dass in Einzelfällen Defizite bestanden haben. Diese Punkte sind zwischen der Ge- nehmigungsbehörde und dem Genehmigungsinhaber im Rahmen der Aufsichts- führung bereits aufgearbeitet worden. Weitere Angaben zu Einzelheiten sind aus datenschutzrechtlichen Gründen im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen An- frage nicht möglich. 4. Die Landesregierung verändert in ihrem Gesetzentwurf zur Novellierung die Rahmenbedingungen für die privaten Anbieter. Welchem Ziel dienen diese Veränderungen konkret? Antwort: In dem Gesetzentwurf zur Novellierung des Rettungsdienstgesetzes ist vorgese- hen, dass zukünftig nur noch der (qualifizierte) Krankentransport genehmigungs- 2
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode      Drucksache 18/3048 fähig sein soll. Die Notfallrettung wäre dann dem öffentlichen Rettungsdienst vor- behalten. Dies ist auch z. B. in Niedersachsen der Fall und in Mecklenburg- Vorpommern gerade im Zuge der am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Geset- zesnovelle eingeführt worden. Die Notfallrettung soll zukünftig in öffentlicher Trägerschaft konzentriert werden. Ziel dieser Regelung ist es, angesichts der Herausforderungen an den Rettungs- dienst, die insbesondere vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung zu erwarten sind, im Bereich der Notfallrettung die Versorgungsqualität und die Refinanzierbarkeit aus Mitteln der Sozialleistungssysteme zu sichern. Das bedeu- tet nicht, dass private Anbieter nicht mit der Mitdurchführung des öffentlichen Ret- tungsdienstes durch Vertrag beauftragt werden könnten. 5. In der Begründung der Landesregierung zur Novellierung werden die privaten Unternehmen mit dem Begriff der „Rosinenpickerei“ in Verbindung gebracht. Welche konkreten Fälle haben die Landesregierung in den letzten fünf Jahren dazu gebracht, den Begriff der „Rosinenpickerei“ zu verwenden. Antwort: In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Rettungsdienstge- setzes wird der Begriff „Rosinenpickerei“ nicht verwendet. In der Begründung wird allerdings die Aussage getroffen, dass sich private Unter- nehmen nicht flächendeckend für die Leistungserbringung interessiert haben. Diese Aussage ist auf den Umstand bezogen, dass Anträge auf Genehmigung des Betreibens von Notfallrettung (außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes) erst in den letzten Jahren zunehmend gestellt worden sind; viele Anträge sind zu- rückgenommen worden Tatsächlich sind jedoch nur in geringer Anzahl Genehmi- gungen erteilt worden. Vgl. die Antwort zur Frage 7 b). 6. In der Begründung der Landesregierung zur Novellierung steht: „Die bisherige Form der Trennung zwischen dem durch die kommunalen Aufgabenträger sicherzustellenden Rettungsdienst und den Möglichkeiten für private Unternehmen, Notfallrettung und Krankentransport auf der Grundlage einer Genehmigung zu betreiben, hat sich nicht in vollem Umfang bewährt.“ Welche konkreten Gründe führen zu dieser Feststellung? Antwort: Mit dieser Feststellung sollte nicht die Aussage getroffen werden, dass Zweifel an der sach- und fachgerechten Leistungserbringung durch die privaten Unterneh- men, die eine Genehmigung zum Betrieb von Notfallrettung und/oder Kranken- transport außerhalb des (öffentlichen) Rettungsdienstes erhalten haben, beste- hen. Nach Auffassung der Landesregierung hat sich das System (duales oder Tren- nungssystem; vgl. die Vorbemerkungen), dass das geltende Rettungsdienstge- setz vorsieht, in der Notfallrettung nicht bewährt. 3
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Drucksache 18/3048           Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Die Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes sind verpflichtet, die Not- fallrettung und den Krankentransport bedarfsgerecht sicherzustellen. Bedarfsstei- gerungen muss der öffentliche Aufgabenträger durch Ausweitung der Kapazitäten abdecken. Das geltende Rettungsdienstgesetz macht die Genehmigungserteilung oder - ablehnung von dem Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung abhängig, die keine Bedarfsprüfung ist. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Oktober 2003 (4 LB 21/03) festgestellt, dass nicht jede Überkapazität zu einer Überschreitung der Verträglichkeitsgrenze führt und damit einen Versagungsgrund darstellt. Da der öffentliche Auftraggeber den gesamten Bedarf an Kapazitäten für die Not- fallrettung sicherzustellen hat, kann die Genehmigungserteilung aus rechtlichen Gründen zu Überkapazitäten führen, die durch die Sozialleistungsträger zusätz- lich zu finanzieren wären. Daneben führt eine quasi Einbindung der Notfallrettungskapazitäten der privaten Unternehmen durch deren rechtlich mögliche Disposition über die öffentliche Ret- tungsleitstelle oder deren Inanspruchnahme für den öffentlichen Rettungsdienst zur Abdeckung eines Spitzenbedarfs in der Notfallrettung zu einer Verwischung der Zuständigkeiten und zu einer Vermischung der verfügbaren Ressourcen. 7. In der Begründung der Landesregierung zur Novellierung steht des Weiteren: „Private Unternehmen sind in Schleswig-Holstein nicht flächendeckend tätig geworden, sondern nur dort, wo die Erzielung von Gewinnen zu erwarten gewesen ist.“ a) In welchen Rettungsdienstbereichen ist mit Gewinnen zu rechnen und wo mit möglichen Verlusten? b) In welchen Rettungsdienstbereichen haben private Rettungsdienstnehmen Anträge auf Konzessionen/öffentliche Beauftragung gestellt und wie wurden diese Anträge beschieden? Antwort zu Frage 7a): Der Landesregierung ist nicht bekannt, in welchen Regionen in Schleswig- Holstein für private Unternehmen mit Gewinnen zu rechnen ist und in welchen mit Verlusten. Die Formulierung in der Begründung stellt darauf ab, dass ein Unternehmer be- strebt sein wird, einen Gewinn zu erzielen. In diesem Bestreben wird er versu- chen, die Rahmenbedingungen seiner unternehmerischen Tätigkeit so zu be- stimmen, dass dieses Ziel erreichbar erscheint. Anders als der öffentliche Aufga- benträger ist das private Unternehmen nicht verpflichtet, durch die bedarfsgerech- te Vorhaltung von Rettungsmitteln die Notfallrettung flächendeckend sicherzustel- len. Sollte nach Antragstellung im Genehmigungsverfahren aufgrund des Ergebnisses der Prüfung der Verträglichkeit (§ 11 Absatz 3 RDG) nicht der beantragte Umfang zu erreichen sein, hat der Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag zurückzuzie- 4
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode     Drucksache 18/3048 hen oder auf die Inanspruchnahme der Genehmigung zu verzichten. Vgl. hierzu die Antwort zu der Frage 7 b) (Anlage 2). Es ist anzumerken, dass im Zuge der öffentlichen Aufgabenerfüllung nach dem Rettungsdienstgesetz keine Gewinne erzielt werden. Die zwischen den kommu- nalen Aufgabenträgern und den im Rettungsdienstgesetz definierten Kostenträ- gern vereinbarten Entgelte sollen die Kosten eines wirtschaftlichen und sparsa- men Rettungsdienstbetriebs decken. Mögliche Überschüsse sind in nachfolgen- den Zeiträumen auszugleichen. Antwort zu Frage 7b): In der Anlage 2 sind die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 10 RDG aufgegliedert nach Kreisen und kreisfreien Städten für den Zeitraum seit 2009 (5 Jahre) dargestellt. 5
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