Drucksache 18/1267 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Es liegen für den Bürgerwindpark „Südergeest“ aus verwaltungsrechtlicher Sicht keine Verzögerungen vor. Ein vorhabenbezogenes Bauleitplanverfahren mit Strategischer Umweltprü- fung für die Projekte der Windfarm „Barlt Ost“ wurde auf Betreiben der Antrag- stellerseite abgebrochen. Ohne weitere Beratungsmöglichkeit seitens des für die Genehmigung zuständigen Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) wurden nicht prüffähige Anträge ohne UVP einge- reicht. Von einer vereinbarten und bei Projekten dieses Umfangs üblichen und sinnvollen Vorgehensweise wurde seitens der Antragsteller abgewichen. Es wurden wiederholt unvollständige und nicht prüffähige Antragsunterlagen beim LLUR abgegeben und wieder zurückgezogen. In einem Verfahren wurden Antragsteller und Planer über den Umfang der nachzuliefernden Unterlagen und Antragsexemplare informiert. Die Unterlagen wurden daraufhin zur Berichtigung und Vervollständigung abgeholt und befin- den sich zurzeit beim Planer. Auch in den anderen Verfahren wurden Nachforderungen gestellt. Die Anträge wurden daraufhin erneut zur Vervollständigung abgeholt und am 1.11.2013 wieder vorgelegt. Ob in allen Verfahren die angekündigte Abstimmung mit der unteren Natur- schutzbehörde stattgefunden hat und die Unterlagen naturschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen, ist noch zu prüfen. Die Antragsteller und Planer wurden im Rahmen der Mitteilung über die Unvollständigkeit und Nachbesse- rungsbedarfe vorsorglich über die Möglichkeit der Genehmigungsbehörde, während des Genehmigungsverfahrens ein Scoping-Verfahren für die UVP durchzuführen, informiert. 3. Gibt es Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein, in welchem Zeitraum die Vollständigkeit oder die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch das zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bescheinigt oder angezeigt werden muss? Wenn ja, in welchem? Wenn nein, warum nicht? Die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen richtet sich nach § 7 der Ver- ordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Die Genehmi- gungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüg- lich, in der Regel innerhalb eines Monats zu prüfen, ob Antrag und Unterlagen den Anforderungen entsprechen. 4. Welche Bearbeitungsdauer hält die Landesregierung bei gegebener Perso- nalausstattung des zuständigen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume insbesondere unter dem Aspekt der von vielen hundert Bür- gern getätigten Einlagen oder zwischenfinanzierten Kredite für sachlich ge- rechtfertigt und welche Verzögerungen müssen ggfs. von den Bürgern in Kauf genommen werden? 2