Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schleswig-Holstein

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                    Drucksache 19/1756 19. Wahlperiode                                                2019 – 10 – 22 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schleswig-Holstein Drucksache 19/ 1394 Federführend ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
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Drucksache 19/1756          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Vorbemerkung des Fragestellers Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber zur regelmäßigen und/oder anlassbezogenen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, zur Unterweisung der Beschäftigten in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie zu einer geeigneten Organisation desselben. Im Arbeitsschutzgesetz sind aber auch die Auf- gaben, Kontrollen, der Vollzug und die Sanktionsmöglichkeiten des Staatlichen Ar- beitsschutzes – der Gewerbeaufsicht der Länder - geregelt (§§ 21 ff. ArbSchG). Neu hinzugekommen sind seit 2008 Regelungen im Zusammenhang mit der Gemeinsa- men Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) und der Nationalen Arbeitsschutzkon- ferenz. Seither werden regelmäßig gemeinsame Arbeitsschutzziele, gemeinsame Handlungsfelder und Programme sowie die Evaluierung der Ergebnisse der gemein- samen Arbeit festgelegt. Hinzu kommt die Umsetzung von EU-Recht auch für den Ar- beits- und Gesundheitsschutz. Die Anforderungen an den staatlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz wachsen auch durch Veränderungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem demografi- schen Wandel und dem gesetzlich vorgeschriebenen steigenden Renteneintrittsalter. Wenn künftig weniger Menschen länger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, dann steigen auch die Anforderungen an die Ausgestaltung gesunder Ar- beitsplätze und an die Kontrollen der notwendigen Vorgaben hierzu. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die Arbeitsbedingungen erheblich verändert durch Arbeitsverdichtungen, Entgrenzungen, die spürbare Zunahme psy- chischer Belastungen, Minijobs, prekäre Beschäftigung, Kleinstarbeitsverhältnisse und durch die Ausweitung von Leiharbeit. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: a) Struktur und Personalausstattung 1. Wie ist der staatliche Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein organisiert und aufgebaut? Welche Abteilungen und Standorte gibt es? Der staatliche Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein wird von der staatlichen Ar- beitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) an den Standorten Kiel, Lübeck und Itzehoe vollzogen. Der Vollzug ist in vier Sachgebiete aufgeteilt, die an den unterschiedlichen Standorten unterschiedlich stark vertreten sind. Die Sachgebiete lauten ihren Aufgabenschwerpunkten entsprechend „technischer Arbeitsschutz“, „sozialer Arbeitsschutz“, „stofflicher Arbeitsschutz“ und „Sozial- vorschriften im Straßenverkehr und Ordnungswidrigkeiten“. Die Fachaufsicht wird im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren ausgeübt.
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode   Drucksache 19/1756 2. Sind weitere Standorte in Schleswig-Holstein geplant? Wenn ja, wo und wa- rum? Es sind keine weiteren Standorte in Schleswig-Holstein geplant. 3. Wie hat sich die Personalausstattung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (STAUK) seit 2007 entwickelt? Die StAUK verfügt über kein eigenes Personal. Angelehnt an das Modell der Landräte in Schleswig-Holstein, die sowohl Leiter einer Kreisbehörde als auch allgemeine untere Landesbehörde sind, nimmt die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Unfallkasse Nord die Geschäfte der StAUK wahr. Zur Aus- übung dieser Aufgabe bedient sie/er sich des Personals der Unfallkasse Nord. Bei Errichtung der StAUK zum 01. Januar 2008 wurden aus dem Bereich Arbeits- schutz des damaligen Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit 67 Vollzeitäquivalente (VZÄ) auf die Unfallkasse Nord übertragen. Deren Finanzie- rung erfolgt durch das Land Schleswig-Holstein. Im Jahr 2017 wurde die Finanzierung drei zusätzlicher VZÄ durch das Land für den Vollzug im Bereich erneuerbarer Energien übernommen. Gleiches gilt für das Jahr 2018. Weitere 3,2 VZÄ werden 2019 sowohl für den Bereich erneuerba- rer Energien als auch für den Bereich Mutterschutz finanziert. Im Jahr 2019 stellt das Land Schleswig-Holstein Haushaltsmittel zur Finanzie- rung von 76,2 VZÄ zur Verfügung. 4. Wie sieht die Stellenausstattung der STAUK aktuell aus? Sind alle Stellen besetzt? (Bitte nach Berufsgruppen differenzieren) Das Land finanziert der Unfallkasse Nord im Jahr 2019 76,2 Vollzeitäquivalente (VZÄ) für den Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes. Zum Stichtag 01. August 2019 waren 66,92 VZÄ mit Personal besetzt. Davon entfielen 6,5 VZÄ auf Füh- rungskräfte, 35,3 VZÄ auf das technische Aufsichtspersonal, 11,35 VZÄ auf Ver- waltungspersonal, 11,77 VZÄ auf Assistenzkräfte sowie 2 VZÄ auf studierende Nachwuchskräfte. Wie in jedem anderen Betrieb führt insbesondere die natürliche Personalfluktua- tion (Altersabgänge), aber teilweise auch die arbeitsmarktbedingte Fluktuation dazu, dass die Zahl der aktuellen Stellenbesetzung nur eine Momentaufnahme liefert. Erschwert wird die Stellenbesetzung durch den Mangel an Ingenieurinnen und Ingenieuren bzw. an Absolventinnen und Absolventen technischer Studiengänge mit Bachelor-Abschluss auf dem Arbeitsmarkt. Um die wenigen entsprechend
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Drucksache 19/1756               Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode qualifizierten Arbeitskräfte, die eine neue Stelle suchen, konkurriert die Unfall- kasse Nord mit anderen öffentlichen, insbesondere aber privaten Arbeitgebern. 5. Welches Personal ist an welchen Standorten tätig? (Bitte nach Berufsgrup- pen differenzieren) In Kiel sind tätig: Verwaltungspersonal, technisches Aufsichtspersonal, Assis- tenzkräfte. In Lübeck sind tätig: Volljuristin, Verwaltungspersonal, technisches Aufsichtsper- sonal, Assistenzkräfte. In Itzehoe sind tätig: Verwaltungspersonal, technisches Aufsichtspersonal, Assis- tenzkräfte. 6. Ist das Personal an den genannten Standorten ausreichend? Wenn nein, warum nicht? Die Aufgaben an den Standorten werden entsprechend der gesetzlichen Vor- schriften erfüllt. 7. Welches Personal ist bei der STAUK für welche Aufgaben zuständig? Für den Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes werden insbesondere Ingeni- eur/innen verschiedenster Fachrichtungen bzw. Absolventen technischer Studi- engänge mit Bachelor-Abschluss eingesetzt, die grundsätzlich im Rahmen einer zusätzlichen Ausbildung auf ihre Tätigkeit im Arbeitsschutz vorbereitet werden .           1 Für Verwaltungsaufgaben der Vollzugsbehörde werden insbesondere ausgebil- dete Verwaltungskräfte eingesetzt. Die Fachbereichsleitung des staatlichen Ar- beitsschutzes wird von einer Juristin wahrgenommen; die formelle Aufgaben- 2 wahrnehmung nach dem Errichtungsgesetz von einem Juristen. 1 Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahn- zweigs Arbeitsschutzverwaltung in der Fachrichtung Technische Dienste – Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - und die Ausbildung und Prüfung zur Erfüllung der Aufgaben dieses Laufbahnzweigs (LAPVOtD-ASV-LG2/1) vom 5.März 2018. 2 Gesetz über die Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zum Vollzug der Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes vom 10. Dezember 2007.
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode      Drucksache 19/1756 8. Welches Personal ist im Sozialministerium für welche Aufgaben im Bereich Arbeitsschutz zuständig? Die Aufgaben im Bereich Arbeitsschutz werden im Sozialministerium vom Refe- rat „Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, Prävention in der Arbeitswelt“ von insgesamt zehn Beschäftigten wahrgenommen. Acht von ihnen verfügen über Hochschulab- schlüsse; u.a. in den Bereichen Arbeitsmedizin, Chemie-Ingenieurwesen, Ma- schinenbauwesen, Soziologie, Allgemeine Verwaltung. Zwei der beschäftigten Ingenieurinnen sind ausgebildete Arbeitsschutzkräfte, die i.ü. über mehrjährige praktische Erfahrungen als Vollzugskräfte in der Arbeitsschutzbehörde verfügen. Auf die einzelnen Aufgabenbereiche sind die Personalressourcen wie folgt ver- teilt: • 1 VZÄ für die Wahrnehmung der Referatsleitung sowie für Grundsatzangelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA); Fachaufsicht über die StAUK; politische Angelegenheiten der Verbände. • 1 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten der Betriebssicherheitsverordnung (einschließlich Abschnitt 9 des ProdSG) bei der Gewinnung, Erzeugung und Verwendung von Gasen; Grundsatzangelegenheiten des Arbeitssi- cherheitsgesetzes und der Betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, der Lastenhandhabungs- sowie der PSA-Benutzungsverordnung und des Ju- gendarbeitsschutzes jeweils einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Grund- satzangelegenheiten Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Fel- der, optische Strahlung) und einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Arbeit 4.0; Grundsatzangelegenheiten des NiSG (ohne § 2) einschl. Fachaufsicht über das LAsD. • 1 VZÄ für die Wahrnehmung der Funktion Landesgewerbeärztin sowie für Grundsatzangelegenheiten und Einzelfragen des Medizinischen Arbeits- schutzes; Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge; Berufskrankhei- tenrecht; medizinische Fragen der Abteilung VIII 2. • 1 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten des Arbeitsschutzgesetzes einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Angelegenheiten der Gemeinsamen Deut- schen Arbeitsschutzstrategie (GDA) einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Netzwerk GESA/GDA, Kooperation mit den Unfallversicherungsträgern; Grundsatzangelegenheiten der arbeitsweltbezogenen Gesundheitsförde- rung einschl. Beratung der Abteilung VIII 1; Öffentlichkeitsarbeit des Refe- rates; gesetzliches Berichtswesen im Arbeitsschutz und der arbeitsweltbe- zogenen Prävention.
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Drucksache 19/1756          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode •  1 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten des technischen Arbeitsschutzes (ohne Marktüberwachung) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (ein- schließlich Abschnitt 9 des ProdSG; ohne bei der Gewinnung, Erzeugung und Verwendung von Gasen) jeweils einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Grundsatzangelegenheiten der Druckluftverordnung und des Ar- beitsschutzes auf Baustellen (einschl. Baustelle Fehmarnbeltquerung) und Grundsatzangelegenheiten des Arbeitsschutzes beim Rückbau von Kern- kraftwerken einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung im Arbeitsschutz; Grundsatzangelegenheiten des Mutterschutzes einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Fachaufsicht über die StAUK bezüglich Kündigungszulassungsverfahren gem. § 18 Bundes- elterngeld- und Elternzeitgesetz sowie gem. Pflegezeit- und Familienpfle- gezeitgesetz. •  1 VZÄ für Fachaufsicht über die StAUK in übergreifenden Angelegenhei- ten; formelle Normsetzungsverfahren für das Referat; Arbeitsschutzkon- zept; Grundsatzangelegenheiten des Arbeitszeitgesetzes und des Fahr- personalrechts, jeweils einschl. Fachaufsicht über die StAUK. •  1 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten und Fachaufsicht über die StAUK im Bereich des Chemikalienrechts und des Sprengstoffrechts sowie der Biostoffverordnung; Störfallrecht soweit Arbeitsschutz, risikoorientierte Auswahl von Betrieben für eigeninitiierte Besichtigungen einschl. Fachauf- sicht über die StAUK. •  1 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten des Heimarbeitsgesetzes einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Haushaltsangelegenheiten des Referats (ohne Ausgleichssumme StAUK); Mitwirkung in Angelegenheiten des Fahrpersonalrechts und des Jugendarbeitsschutzes; Ermächtigung nach Druckluft- und Strahlenschutzverordnung; IFAS und andere Datenbanken, insbesondere Betreuung beim Gewerbeärztlichen Dienst. •  1 VZÄ für Mitwirkung bei der Durchführung der Berufskrankheitenverord- nung; Vor- und Nachbereitung der LASI-Sitzungen; Mitwirkung in organi- satorischen und Haushaltsangelegenheiten des Referates; Dokumenta- tion, Registratur; Vertretung Vorzimmer der Abteilung; Haushaltsvollzugs- aufgaben der Abteilung. •  0,78 VZÄ für Grundsatzangelegenheiten des Arbeitsstättenwesens sowie des Arbeitsschutzes auf Offshore- und Onshore-Windenergieanlagen ein- schl. Fachaufsicht über die StAUK; Grundsatzangelegenheiten der Markt- überwachung im Bereich des Chemikalien- und des Sprengstoffrechts,
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode              Drucksache 19/1756 einschl. Fachaufsicht über die StAUK; Grundsatzangelegenheiten Markt- überwachung technische Arbeitsmittel gemäß ProdSG (ohne Abschnitt 9) einschl. Fachaufsicht über die StAUK. 9. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörden mit dem zur Verfügung stehenden Personal ihre Verpflichtungen beim Arbeits- und Gesundheitsschutz tatsächlich erfüllen können? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Aufsichtsbehörde kommt ihrem gesetzlichen Auftrag mit dem zur Verfügung stehenden Personal nach. Die Landesregierung hat die Personalausstattung der Landesverwaltung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanz- mittel des Landes vorzunehmen. Um mit den dementsprechend zur Verfügung stehenden Personalressourcen ih- ren Verpflichtungen Rechnung zu tragen, haben die Aufsichtsbehörden im Be- reich Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Aufgabenwahr- nehmung nach Prioritätensetzung und risikoorientiert ausgerichtet wahrzuneh- 3 men. Dies erfolgt auf der Grundlage des Arbeitsschutzkonzepts , das in regelmä- ßigen Abständen aktualisiert wird. Die rechnergestützte Auswahl der zu überprü- fenden Betriebe erfolgt somit risikoorientiert unter Berücksichtigung der zur Ver- fügung stehenden Personalressourcen und objektivierten, bundesweit abge- stimmten Bewertungskriterien (siehe auch Antworten zu Fragen 27 und 31). 10. Wo liegen ggfs. Engpässe im Personalbereich, die durch zusätzliche Stel- len ausgeglichen werden müssten? Warum ist das bislang nicht erfolgt? Engpässe im Personalbereich hat die Landesregierung im Bereich der Vollzugs- kräfte im staatlichen Arbeitsschutz gesehen. Dementsprechend wurden in den Jahren 2017 bis 2019 zusätzliche Haushaltsmittel im Umfang von insgesamt 9,2 VZÄ zur Finanzierung von Personal für den Vollzug des Arbeitsschutzes zur Ver- fügung gestellt. Aufgrund des Fachkräftemangels auf dem Arbeitsmarkt konnte die Unfallkasse Nord die zur Verfügung stehenden finanzierten Stellen bisher je- doch noch nicht alle besetzen (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 4). Die sach- gerechte Verwendung der Mittel wird jährlich dem Land nachgewiesen und ent- sprechend abgerechnet. Nach dem Abschluss umfangreicher, langjähriger Personaleinsparmaßnahmen, die von Aufgabenanalyse und Aufgabenkritik begleitet wurden, hat das Arbeits- 3 Siehe ausführlicher zum Arbeitsschutzkonzept: Konzept für den staatlichen Arbeitsschutz in Schles- wig-Holstein, 19. Dezember 2017;
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Drucksache 19/1756            Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode schutzreferat im Sozialministerium seit mehreren Jahren eine Personalausstat- tung, die die Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben des Landes im Ar- beitsschutz ermöglicht. 11. Welche Personalveränderungen im staatlichen Arbeitsschutz gibt es im Jahr 2019? Im Haushaltsjahr 2019 stellt das Land für den Vollzug des staatlichen Arbeits- schutzes zusätzliche Finanzmittel für 3,2 Vollzeitäquivalente zur Verfügung. Darüber hinaus wurde im Sozialministerium das Wiederbesetzungsverfahren ei- ner Stelle eingeleitet, obwohl der betreffende Stelleninhaber lediglich ein „Sab- batjahr“ vor Eintritt in den Ruhestand in Anspruch nimmt. 12. Sind für den Haushalt 2020 weitere Stellen eingeplant? Wenn ja, für welche Aufgaben? Für den Landeshaushalt 2020 ist die Finanzierung keiner weiteren Stellen für Aufgaben im Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes vorgesehen. Auch für das Arbeitsschutzreferat im Sozialministerium sind keine weiteren Stellen eingeplant. b) Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes 13. Welche Verordnungen und Gesetze werden von den staatlichen Arbeits- schutzbehörden auf die Einhaltung kontrolliert? Der jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte und in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellte Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ beinhaltet das „Verzeichnis der Arbeitsschutzvorschriften des Bundes“ (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga- 2017.pdf?__blob=publicationFile&v=10). Von den dort genannten Vorschriften (Stand: 20. September 2018) werden fol- gende von der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) auf Einhaltung kontrolliert: B    Grundlegende und ermächtigende Gesetze • B1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) • B4. Heimarbeitsgesetz (HAG)
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode      Drucksache 19/1756 •  B6. Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Pro- duktsicherheitsgesetz - ProdSG)    4 •  B7. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach- kräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) •  B8. Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) •  B9. Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzge- setz- JArbSchG) •  B10. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) •  B12. Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbah- nen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) •  B13. Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) •  B15. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) C     Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften • C1. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) • C2. Verordnung über Arbeitsstätten – Arbeitsstättenverordnung (Ar- bStättV) • C4. Zur Arbeitszeit:  Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrperso- nalverordnung - FPersV)  Verordnung EG Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvor- schriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhe- bung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates  Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr  Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Ar- beitszeitverordnung – OffshoreArbZV)  Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiff- fahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV) •  C6. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) •  C8. Berufskrankheiten (Berufskrankheitenverordnung - BKV) •  C9.        Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ver- wendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) •  C10. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) 4 teilweise
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Drucksache 19/1756          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode •  C11. Zu Gefahrstoffen:  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)  Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz- gesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) •  C13. Zum Jugendarbeitsschutz:  Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverord- nung - KindArbSchV)  Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendar- beitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)  Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten (JArbSchSittV) •  C15. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuel- len Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverord- nung - LasthandhabV) •  C16. Zum Mutterschutz:  Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)  Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV) •  C17. Zu Physikalische Einwirkungen:  Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)  Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)  Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagne- tischen Feldern – EMFV) •  C18. Zur Produktsicherheit:  6. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfa- che Druckbehälter - 6. ProdSV)  7. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrich- tungsverordnung - 7. ProdSV)  9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV  11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzpro- dukteverordnung - 11. ProdSV)  12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung – 12. ProdSV)
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