Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 13. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsver- ordnung - 13. ProdSV) 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverord- nung – 14. ProdSV) • C19. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benut- zung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungs- verordnung - PSA-BV) • C20. Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore- Arbeitszeitverordnung – Offshore-ArbZV) • C22. zu Sprengstoff: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) In den Bundesländern können die Zuständigkeiten der Vollzugsbehörden des staatlichen Arbeitsschutzes voneinander abweichen; siehe hierzu die Veröffentli- chung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) - LV 1 Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Län- der - Grundsätze und Standards, Kap. 2.4.4. (https://lasi-info.com/publikatio- nen/lasi-veroeffentlichungen/). 14. Welche Aufgaben und Fachaufgaben hat der staatliche Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein? Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) stellt in seiner Veröffentlichung LV 1 „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeits- 5 schutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards“, in Kap. 2.4.2 die Auf- gaben (Pflichten), die den staatlichen Arbeitsschutzbehörden, also auch dem staatlichen Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein, zugewiesen worden sind, aus- führlich wie folgt dar: Vollzug staatlichen Arbeitsschutzrechts durch Überwachung, Beratung und Antragsbearbeitung Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden sind Überwachungsbehörden. Als Ein- griffsverwaltung geben sie den Arbeitgebern und im Einzelfall auch den Beschäf- tigten oder Dritten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor und greifen damit in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. 5 https://lasi-info.com/uploads/media/LV_1_Grundsaetze_01.12.2016.pdf
Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Die Aufgabe der staatlichen Arbeitsschutzbehörden ist der Vollzug von Rechts- vorschriften zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Unfällen und Ge- sundheitsgefahren durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes einschließlich von Maßnahmen einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Hierzu gehören insbesondere die Rechtsvorschriften zum Schutz vor Gefährdun- gen durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Ar- beitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6. psychische Belastungen bei der Arbeit. sowie die Rechtsvorschriften für besonders schutzbedürftige Personen wie Schwangere, Jugendliche und Kinder und die Rechtsvorschriften zur Organisa- tion des betrieblichen Arbeitsschutzes. Weitere staatliche Aufgaben sind: • die Überwachung des betrieblichen Arbeitsschutzsystems hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Forderungen zum Arbeits- schutz sowie • die Beratung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Pflichten (u. a. § 21 ArbSchG). Die Besichtigungstätigkeit ist auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und damit zugleich korrektiv und präventiv ausgerichtet. Vorrang hat in jedem Fall die früh- zeitige Einflussnahme im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und ar- beitsbedingten Erkrankungen. Hierzu dient auch der Beratungsauftrag, der sich auf eine Beratung des Arbeitgebers zu seinen Pflichten und somit zur rechtskon- formen Anwendung der Vorschriften beschränkt. Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung: Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder überwachen die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und beraten Arbeitgeber bei der Erfül- lung der sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten. Die Unfallversi- cherungsträger beraten die Unternehmer und die Versicherten gemäß ihrem so- zialversicherungsrechtlichen Präventionsauftrag. Im Rahmen der Umsetzung der GDA wirken die staatlichen Arbeitsschutzbehör- den und die Unfallversicherungsträger auf der Grundlage einer gemeinsamen Überwachungs- und Beratungsstrategie eng zusammen und organisieren einen
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 regelmäßigen Erfahrungsaustausch über diese Tätigkeiten (§ 21 Abs. 3 Arb- SchG). Sie stimmen Grundsätze und Leitlinien zu zentralen Themen der Tätig- keit, wie z. B. zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, zur Beratung und Überwachung bei psychischer Be- lastung am Arbeitsplatz oder zur Planung und Ausführung von Bauvorhaben ab. Die vereinbarten methodischen Vorgehensweisen sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der „Rahmenvereinbarung über das Zusammenwirken der staatlichen Arbeits- schutzbehörden der Länder und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)“ bei der Planung und Durchführung der Überwachungs- und Beratungstätigkeiten beider Aufsichtsdienste zu berücksichtigen. Die Grundsätze und Leitlinien werden mit der Umsetzung durch die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder für die Aufsichtsbehörden im jeweiligen Land verbindlich. Eine zwingende Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Forderung zur Umsetzung der gemeinsamen Überwachungs- und Beratungsstrategie von staat- lichen Arbeitsschutzbehörden und Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf Seiten der Länder ist die Sicherstellung eines Vollzugs nach länderübergrei- fend einheitlichen Prinzipien und Grundsätzen. Die Erreichung der Ziele der GDA setzt somit ein einheitliches Grundverständnis zu Fragen des Vollzugs der Ar- beitsschutzbehörden der Länder im Sinne dieser Handlungsanleitung voraus. Zusammenarbeit mit anderen Behörden Die Arbeitsschutzbehörden sind nach § 23 Abs. 3 ArbSchG verpflichtet, bei kon- kreten Anhaltspunkten für 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestat- tung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ers- ten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Renten- versicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, 3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialge- setzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, 6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, 7. Verstöße gegen die Steuergesetze, die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zu- ständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71
Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode des Aufenthaltsgesetzes zu unterrichten. Hierzu arbeiten die Arbeitsschutzbehör- den der Länder insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trä- gern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen. Pflichten zur Dokumentation und Berichterstattung Die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten müssen über die durchgeführten Hand- lungen und die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit schriftliche Aufzeichnungen anfertigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwa- chungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröf- fentlichen (§ 23 Abs. 4 ArbSchG). Dieser muss mindestens Aussagen zu den fol- genden Punkten enthalten (Art. 21 ILO Nr. 81): • Angabe der Gesetze und Verordnungen, für die die Arbeitsschutzbehörde im Land zuständig ist (wird erfüllt durch eine entsprechende Darstellung im Bericht der Bundesregierung über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit), • Personalzahl der Arbeitsschutzbehörde, • Zahl der im Zuständigkeitsbereich angesiedelten Betriebe und Institutio- nen sowie die Zahl der dort Beschäftigten, • Zahl der vorgenommenen Besichtigungen, • Zahl der Beanstandungen und der zur Abstellung getroffenen Maßnah- men einschließlich Sanktionen sowie • Zahl der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten . 6 Aus diesem Grund müssen die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten über die durchgeführten Handlungen und die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit in einheit- licher Weise statistische Erfassungen vornehmen und schriftliche Aufzeichnun- gen anfertigen, um aussagekräftige und vergleichbare Statistiken zu erhalten. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften, für welche die StAUK zuständig ist; siehe hierzu Antwort zu Frage 13. Die Prioritä- tensetzung in der Aufgabenwahrnehmung erfolgt entsprechend dem von der Fachaufsicht (Sozialministerium) vorgegeben „Konzept für den staatlichen Ar- beitsschutz in Schleswig-Holstein (Arbeitsschutzkonzept)“ vom 19.12.2017. 6 Diese Daten erhält das BMAS von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Anforde- rung diese Daten zu erfassen und zu veröffentlichen wird in der ILO 81 (Artikel 21 f und g) gefordert.
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 15. Welche Aufgaben und Fachaufgaben werden an welcher Stelle oder an wel- chen Standorten wahrgenommen? Die in der Antwort zu Frage 14 genannten Aufgaben und Fachaufgaben werden von allen Standorten aus wahrgenommen. 16. Welche Aufgaben übernimmt das Sozialministerium im Rahmen des staatli- chen Arbeitsschutzes? Das Sozialministerium nimmt folgende Aufgaben im Rahmen des staatlichen Ar- beitsschutzes wahr: • Sicherstellen des Vollzugs der Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes (siehe Antwort zu Frage 13) durch Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Voll- zugsbehörde StAUK • Beteiligung an der (Weiter-)Entwicklung von Rechtsvorschriften des Arbeits- schutzes bzw. an Rechtsetzungsverfahren auf Bundesebene • Einleitung und Begleitung von Rechtsetzungsverfahren auf Landesebene • Mitwirkung bei der Feststellung von Berufskrankheiten • Vollzug des medizinischen Arbeitsschutzes 17. Werden zusätzlich Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes durch die Un- fallkasse Nord übernommen? Wenn ja, welche und in welchem Umfang? Fachaufgaben zum Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes werden von der Un- fallkasse Nord nicht wahrgenommen. Die Unfallkasse Nord nimmt diejenigen Aufgaben für den staatlichen Arbeitsschutz wahr, die ihr vom Land Schleswig- Holstein per Gesetz übertragen wurden und für deren Wahrnehmung ihr entspre- chende Landesmittel (Ausgleichszahlungen) auf der Grundlage einer Verordnung zur Verfügung gestellt werden. Eine darüber hinaus gehende Übernahme „zusätzliche(r) Aufgaben des staatli- chen Arbeitsschutzes durch die Unfallkasse Nord“ würde praktisch bedeuten, dass Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes in Schleswig-Holstein durch Bei- tragsmittel der dort Versicherten, also auch der Kommunen in Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert würden. Dies würde gegen das Sozialgesetzbuch IV verstoßen.
Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 18. Werden Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes auch von anderen öf- fentlichen Trägern übernommen? Wenn ja welche, worin bestehen die Auf- gaben und in welchem Umfang? Gibt es Synergien zur Arbeit der STAUK? Es werden keine Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes, die sich auf die Si- cherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten, die an Land tätig sind, beziehen, von anderen öffentlichen Trägern wahrgenommen. Im Bereich der Seeschifffahrt ist durch das Seearbeitsgesetz geregelt, dass auf Kauffahrteischiffen sämtliche gesetzliche Aufgaben - auch der Vollzug des staat- lichen Arbeitsschutzes - von der zuständigen Berufsgenossenschaft wahrgenom- men werden. 19. Gibt es aktuell besondere Schwerpunktthemen in der Arbeit der Arbeits- schutzbehörden? Wenn ja, welche? Kampagnen oder Schwerpunktaktionen werden insbesondere durchgeführt, wenn in einem bestimmten Tätigkeitsbereich Sicherheitsmängel auffallend häufig festgestellt werden und infolgedessen ein besonderes Risiko für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vermutet werden muss. Aktuell laufen Kampagnen / Schwerpunktaktionen zu folgenden Themen: • Überprüfung von Biogasanlagen zur Reduzierung von Explosionsrisiken • „Kampf dem Krebs am Arbeitsplatz“ • Unterkünfte und Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in der Fleischwirt- schaft. 20. Gibt es eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich des Ar- beitsschutzes mit Dänemark und mit anderen EU-Behörden? Wenn ja, wel- che? Ja, es gibt einen internationalen Erfahrungsaustausch zu Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Außerdem existiert ein Austausch von Informationen bzgl. der Verstöße und verhängten Sanktionen nach Art. 22 VO (EG) Nr. 561/2006 . 7 7 Durch diese EU-Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ru- hezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingun- gen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 21. Welche Zusammenarbeit gibt es mit den anderen Bundesländern? Die Landesregierung pflegt auch im Arbeitsschutz eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Bundesländern. So befasst sich die Arbeits- und Sozialminister- konferenz (ASMK) regelmäßig mit Themen des Arbeitsschutzes. Dementspre- chend arbeiten Fachabteilung bzw. Fachreferat im Sozialministerium in unter- schiedlichsten Zusammenhängen mit den anderen Bundesländern zusammen, u.a.: • im Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und sei- nen Arbeits- und Projektgruppen • in Bund-Länder-Referentenrunden zu verschiedenen Rechtsbereichen des Arbeitsschutzes • in Veranstaltungen zu themenbezogenen Erfahrungsaustauschen • in schriftlichen Länderabfragen zur Auslegung von Rechtsvorschriften • mit Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt auf der Grund- lage von § 20 SGB VII • im jährlichen Arbeitsschutzforum (§ 20 b Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz) Die StAUK arbeitet auf der Ebene der Vollzugsbehörden in unterschiedlichsten Zusammenhängen mit den anderen Bundesländern zusammen. Einige Beispiele: • Werftentagung - Schiffbau und Offshore Industrie -, • Heimarbeitertagung, • Erfahrungsaustausch Sprengstoffe und Pyrotechnik, • Erfahrungsaustausche im Rahmen der Programmarbeit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie, • Erfahrungsaustausch Arbeitsschutz in Seehäfen der Norddeutschen Küsten- länder, • Erfahrungsaustausch Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz (MuSchG) und nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), • Erfahrungsaustausch Genehmigungspraxis nach dem Arbeitszeitgesetz (Ar- bZG), • Erfahrungsaustausch Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), • Erfahrungsaustausch Offshore Windenergieanlagen, • ERFA Offshore (Erfahrungsaustausch der Aufsichtsbehörden mit Sachver- ständigen), • Norddeutsche Kooperation und Erfahrungsaustausch Sozialvorschriften im Straßenverkehr, • Einzelfallbezogene Zusammenarbeit im Bereich Sozialvorschriften im Stra- ßenverkehr, • Ausbildungsverbund der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen), • Erfahrungsaustausch und Weiterentwicklung der IFAS-Datenbank-Anwen- dungen (IFAS = Information für den Arbeitsschutz; Arbeitsschutz-Software).
Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 22. Wie hat sich das Land Schleswig-Holstein bisher an der Arbeit der Gemein- samen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) beteiligt? Sind eigene Initi- ativen ergriffen worden? Wenn ja, welche? Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine im Arbeits- schutzgesetz und im SGB VII verankerte Plattform von Bund, Ländern und Un- fallversicherungsträgern. Ursprünglich aus europäischen und internationalen Ver- pflichtungen hervorgegangen, ist die GDA inzwischen im deutschen Arbeits- schutzsystem fest etabliert. Schleswig-Holstein hat in beiden Programmperioden (2008-2012, 2013-2018) bislang an allen Arbeitsprogrammen mitgewirkt – im Vollzug (sog. „Kernpro- zesse“) sowie eigeninitiativ im Rahmen von sog. „Begleitprozessen“ (Netzwerkar- beit, Informationsverbreitung über elektronische Newsletter, Veranstaltung von bislang fünf regionalen Arbeitsschutzforen zu den drei Programmschwerpunkten „Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes", „Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung" sowie „Prävention macht stark - auch Deinen Rücken" (Arbeitsprogramm Muskel-Ske- lett-Erkrankungen)). Die Regionalen Arbeitsschutzforen im Kieler Sozialministerium trugen die Titel: • Gesunde Beschäftigte durch Arbeitsschutz mit Methode (2014) • „Rückhalt“ bei der Arbeit. Was ist zu tun? (2015) • Alles Psyche? Belastungen erfassen, beurteilen - handeln (2016) • Gesunde Arbeit als Zukunftsaufgabe – Was brauchen die Betriebe? (2017) • Arbeit mit Gefahrstoffen – erkennen und sicher gestalten (2018). 23. In welcher Weise beteiligt sich die Landesregierung an der Nationalen Ar- beitsschutzkonferenz? Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) setzt sich aus je drei Vertretern des Bundes, der Arbeitsschutzbehörden der Länder und der Spitzenverbände der ge- setzlichen Unfallversicherung zusammen. Die Ländervertretung wird durch das Land, das aktuell den Vorsitz des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Si- cherheitstechnik (LASI) stellt, übernommen. Schleswig-Holstein hatte diesen Vor- sitz 2013/2014 inne und war damit turnusgemäß in der NAK vertreten. 2014 stellte Schleswig-Holstein den NAK-Vorsitz. Der Vorsitz der Nationalen Arbeits- schutzkonferenz wechselt jährlich zwischen Bund, Ländern und Unfallversiche- rungsträgern.
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 24. Welche Rolle spielt das GESA-Netzwerk beim staatlichen Arbeitsschutz? GESA („Gesundheit am Arbeitsplatz“) ist ein seit 2002 bestehendes Netzwerk zur „Förderung der betrieblichen Gesundheitsvorsorge“. Gemeinsam mit Partnern aus den Bereichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Unternehmensver- bände, Gewerkschaften, Wissenschaft und Praxis arbeitet GESA unter Federfüh- rung des Sozialministeriums daran, mehr Betriebe und Behörden im Land davon zu überzeugen, die Vorteile von mehr Gesundheit am Arbeitsplatz zu nutzen. Die bewährten Strukturen des GESA-Netzwerks entwickeln sich sukzessive zu einer Kommunikationsebene für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im staatli- chen Arbeitsschutz (§ 20a Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) und der Betrieblichen Gesundheitsförderung (Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention - PrävG). Die Umsetzung der sog. „Begleitprozesse“ der Gemeinsa- men Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist in Schleswig-Holstein nur mit- hilfe dieser bewährten Strukturen gelungen (siehe auch Antwort zu Frage 22). Das GESA-Netzwerk ist damit ein wirksames Instrument im Arbeitsschutz. 25. Wie wird dieses Netzwerk von der Landesregierung unterstützt? Von 2002 bis 2014 war die GESA-Geschäftsstelle als freiwillige Aufgabe im So- zialministerium angesiedelt. Eine Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes durch die 2007 ins Leben gerufene Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) und personelle Veränderungen wurden 2014 genutzt, um die Kräfte inner- halb des Fachreferates für die konsequente Umsetzung der GDA zu bündeln. Die GDA hatte nun als grundlegend neue gesetzliche Aufgabe Priorität. Im Sinne der ursprünglichen GESA-Arbeit verschloss sie jedoch den Blick aus der Perspektive des Arbeitsschutzes nicht auf die betriebliche Gesundheitsförderung. Im Rahmen der Aufgabenkritik wurde daher die GESA-Netzwerkstruktur sukzessive mit den Begleitprozessen der GDA verbunden und ist darin inhaltlich größtenteils aufge- gangen. Nur so konnten und können die gesetzlichen Pflichtaufgaben der GDA qualitätsgesichert umgesetzt werden, da der Sachverstand der GESA-Netzwerk- partner erhalten und nutzbar blieb. Die Mitglieder der GESA-Lenkungsgruppe sind mit ihrem Expertenwissen fester Bestandteil der regionalen Arbeitsschutzkonferenz, die 2014 erstmals durchge- führt und bislang einmal jährlich weitergeführt wurde. Darüber wird eine fachliche Vernetzung der wesentlichen Akteure des Arbeitsschutzes und der betrieblichen Gesundheitsförderung in Schleswig-Holstein sichergestellt. Lenkungsgruppen- Sitzungen werden weiterhin bei Bedarf vom Sozialministerium organisiert und fi- nanziert. Der Haushaltsansatz für das Jahr 2019 beträgt 10.000 Euro.
Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode c) Überwachungs- und Kontrolltätigkeit 26. Wie viele Betriebe, Unternehmen und Organisationen werden im Land von der STAUK betreut und überwacht? (bitte nach Branchen und Be- triebsgröße differenzieren) Die in der Übersicht zu Frage 26 dargestellten Tabellen zeigen • die Anzahl der für Schleswig-Holstein über die Bundesagentur für Arbeit über- mittelten Betriebsstättenzahlen, zugeordnet zu den dort vorgegebenen Grö- ßenklassen • die Anzahl der aktuell (Sept. 2019) in der IFAS-Datenbank erfassten Betrieb- stätten, zugeordnet zu den Größenklassen 1 - 3 • Aufteilung der in IFAS erfassten Betriebstätten auf Größenklassen und Leit- branchen. Die IFAS-Auswertung unterscheidet sich insbesondere in der Anzahl von Be- triebsstätten der Größenklasse 3 von den Betriebszahlen aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (z.B. wegen eventueller Doppelerfassungen von Betrie- ben mit mehreren Standorten, wegen ggfs. fehlender Informationen über Be- schäftigungszahlen sowie über Schließung von Betrieben). Des Weiteren erge- ben sich Unterschiede bei den Gesamtzahlen der Betriebsstätten dadurch, dass die Datenbank von IFAS keine statische, sondern eine kontinuierlich anzupas- sende und zu aktualisierende Datenbank ist. 27. Wie regelmäßig erfolgen diese Überwachungen? (bitte nach Branchen und Betriebsgröße differenzieren) Die Frage 27 kann nicht in der gewünschten Form beantwortet werden. Der Grund dafür hängt mit dem Arbeitsschutzkonzept zusammen, auf das nachfol- gend eingegangen wird. Zunächst Anmerkungen zum Begriff „Überwachung“: Die Überwachung zählt, ne- ben der Beratung und Antragsbearbeitung, die sich aus Gesetzen und Verord- nungen zum Arbeitsschutz ergeben, zu den staatlichen Aufgaben, die die Voll- zugsbehörde StAUK erfüllt (siehe auch Antwort zu Frage 14). Unter dem Begriff Überwachung (Synonym: Aufsicht) wird verstanden: das Fest- stellen des Ist-Zustandes in Bezug auf die Erfüllung rechtlicher Pflichten durch den Normadressaten und Abgleich mit dem Soll-Zustand in Bezug auf die rechtli- chen Verpflichtungen und Festlegung angemessener Maßnahmen zur Herbeifüh- rung des Soll-Zustands, einschließlich aller Verwaltungsverfahrensmaßnahmen (zum Beispiel: Anordnung und / oder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsver- fahrens ein Bußgeld verhängen).