Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 Die Überwachung wird grundsätzlich im Rahmen von Besichtigungen einer Be- triebsstätte (Betriebsbesichtigung), eines sonstigen Arbeitsplatzes (z. B. Bau- stelle) oder einer Anlage (z. B. Außenlager, überwachungsbedürftige Anlagen) außerhalb einer Betriebsstätte durchgeführt (Dienstgeschäfte im Außendienst). Eine weitere Form der Überwachung besteht in der Überprüfung von Unterlagen und Dokumenten im Innendienst, zum Beispiel: Kontrolle von Anzeigen von As- bestarbeiten, zum Mutterschutzgesetz oder zur Biostoffverordnung. Vorgaben an die StAUK für die Durchführung der Überwachung des Arbeits- schutzrechts werden im Arbeitsschutzkonzept festgelegt. Dieses orientiert sich eng an den Vorgaben der LASI-Veröffentlichung „Überwachungs- und Bera- tungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Stan- dards – LV 1“, mit der eine über die Ländergrenzen hinweg möglichst gleichwer- tige Vollzugspraxis im staatlichen Arbeitsschutz erreicht werden soll. Die Landesregierung konkretisiert somit mit dem Konzept für den staatlichen Ar- beitsschutz in Schleswig-Holstein (Arbeitsschutzkonzept vom 19. Dezember 2017), wie das zwischen den Ländern verabredete Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Betriebe in Schleswig-Holstein von der Vollzugsbehörde StAUK umzusetzen ist (siehe auch Antwort zu Frage 31). Gemäß LV 1 erfolgt die Überwachung entweder • reaktiv, d. h. anlassbezogen oder • aktiv, d. h. auf eigene Initiative der staatlichen Arbeitsschutzbehörde. Reaktive Überwachung: Reaktive Überwachung kann erforderlich werden, wenn ein von außen an die Ar- beitsschutzbehörde herangetragenes Ereignis Auslöser für die Überwachungstä- tigkeit ist. Solche Anlässe können z. B. sein: • tödliche und schwere Unfälle, Massenunfälle und schwere Schadensfälle; diese sind immer zu untersuchen, • arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten, • Anzeigen, Anträge und Mitteilungen, sofern eine Klärung notwendig und im Innendienst nicht möglich ist, • Genehmigungs-, Erlaubnis- und Bewilligungsanträge oder Anzeigen als An- lass für den Vollzug, • Beschwerden, sofern eine Klärung notwendig und im Innendienst nicht mög- lich ist; Beschwerden zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist grundsätzlich nachzugehen, auch wenn diese anonym erfolgen. Diese sind grundsätzlich zeitnah zu behandeln. Ausgenommen davon sind lediglich of- fensichtlich unbegründete Fälle.
Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Die oben beschriebene Überprüfung von Unterlagen und Dokumenten im Innen- dienst, zählt ebenfalls zur anlassbezogenen Überwachung. Aktive Überwachung: Der LV 1 gibt vor, dass die Arbeitsschutzbehörden der Länder mindestens ein Viertel der insgesamt für die Umsetzung der Arbeitsschutzaufgaben zur Verfü- gung stehenden Nettoarbeitszeit für die aktive Überwachung planen und bereit- stellen sollen. Zur aktiven Überwachung gehören die • Kampagnen / Schwerpunktaktionen (spezielle Überwachungsprogramme) • Überwachung im Rahmen der GDA-Arbeitsprogramme und weiterer länder- übergreifender Überwachungsprogramme • Eigeninitiierte Regelbesichtigungen im Rahmen einer risikoorientierten Über- wachung nach bundesweit einheitlicher Risikoeinstufung von Wirtschaftsklas- sen Nur die aktive Überwachung ermöglicht es grundsätzlich, die Aufsicht branchen- spezifisch und/oder risikoorientiert zu gestalten sowie die Besichtigungshäufigkeit eines Betriebes vorzugeben bzw. zu steuern. Kampagnen / Schwerpunktaktionen (spezielle Überwachungsprogramme): Schwerpunktaktionen und Kampagnen ermöglichen, dass branchenspezifisch o- der risikobezogen in einem zeitlich vorgegebenen Rahmen gezielt arbeitsschutz- rechtliche Problempunkte in einer Vielzahl betroffener Unternehmen thematisiert und Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt werden. (siehe auch Antworten zu Fra- gen 19 und 35) GDA-Arbeitsprogramme und weitere länderübergreifende Überwachungspro- gramme: Länderübergreifende Überwachungsprogramme sind im Wesentlichen die Ar- beitsprogramme der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Über grundlegende Regelungen der Zusammenarbeit und über die Umsetzung der einzelnen Arbeitsprogramme wurden zwischen den staatlichen Arbeitsschutzbe- hörden der Länder und den Unfallversicherungsträgern entsprechende Vereinba- rungen getroffen. In einem Leitfaden für GDA-Arbeitsprogramme sind die we- sentlichen Prozessschritte erfasst, die für die Entwicklung und Durchführung von Arbeitsprogrammen im Rahmen der GDA erforderlich sind. Konkrete GDA-Ar- beitsprogramme wurden für eine Periode von jeweils fünf Jahren vereinbart und umgesetzt. Für die jeweiligen Arbeitsprogramme wird zwischen den Ländern und den Unfallversicherungsträgern die Anzahl der durchzuführenden Überwachun- gen verbindlich festgelegt.
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 In der ersten Periode von 2008-2012 wurden insgesamt 11 Programme bearbei- tet, unter anderem: • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Bau- und Montagearbeiten • Sicher fahren und transportieren • Gesundheitsschutz bei Feuchtarbeiten und Tätigkeiten mit hautschädigenden Stoffen. Für jedes Programm haben die Unfallversicherungsträger und die staatlichen Ar- beitsschutzbehörden einheitliche Standards für die Betriebsbesichtigungen ent- wickelt und praktisch eingesetzt. Zu diesen Standards zählten zum Teil auch Vor- gaben hinsichtlich der Besichtigungsfrequenz. Für die Periode von 2013 - 2018 wurden drei Programme vereinbart. Diese lie- ßen sich in einer Vielzahl von Branchen durchführen, weil sie branchenübergrei- fende Themen behandelten. Die Programme der zweiten GDA-Periode verfolgten die Ziele: • Verbesserung der Organisation des Betrieblichen Arbeitsschutzes • Verringerung von Häufigkeit und Schwere von Muskel-Skelett-Erkrankungen • Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belas- tung. Schleswig-Holstein hat bei allen bisherigen GDA-Arbeitsprogrammen das verein- barte Soll nahezu vollständig erfüllt. Eigeninitiierte Regelbesichtigungen im Rahmen einer risikoorientierten Überwa- chung nach bundesweit einheitlicher Risikoeinstufung von Wirtschaftsklassen: Mit Hilfe eines rechnergesteuerten Systems, dem von fast allen Bundesländern eingesetzten RSA-Modul, wird jährlich bestimmt, welche und wie viele der über 79.000 Betriebsstätten in Schleswig-Holstein überwacht werden sollen. Die Auswahl erfolgt primär nicht branchenorientiert, sondern risikoorientiert. Dies wird dadurch ermöglicht, dass jeder erfassten Betriebstätte im Betriebser- fassungssystem der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde (IFAS) eine Größenklasse sowie eine Gefährdungskategorie zugeordnet ist. Die Berechnung der Anzahl der zu überwachenden Betriebe erfolgt auf Basis der zur Verfügung stehenden Per- sonalressourcen (in Vollzeitäquivalenten) und dem für die risikoorientierte Über- wachung vorgegebenen bzw. für die aktive Überwachung zur Verfügung stehen- den Zeitanteil. RSA ermöglicht es, dass bei der jährlichen Betriebsauswahl Be- triebe einer vorgegebenen Größenklasse und Gefährdungskategorie bevorzugt ausgewählt werden. Mit Hilfe von RSA ist es außerdem grundsätzlich möglich, durch Gewichtung von Größenklasse und Gefährdungskategorie den Abstand der Revisionen in einem Betrieb zu steuern. Diese Option wurde bisher nicht ge- nutzt.
Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Aufgrund der nicht branchenorientierten Auswahl der Betriebe und den bisher nicht vorgegebenen Revisionsabständen ist die Frage 27 nicht in der gewünsch- ten Form zu beantworten. 28. Sind dies alle Betriebe und Organisationen in Schleswig-Holstein? Wenn nein, wie werden die restlichen Betriebe und Organisationen betreut und überwacht? Die StAUK ist für alle „Betriebe und Organisationen in Schleswig-Holstein“ zu- ständig, die Beschäftigte haben sowie für Unternehmen und Organisationen ohne Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder überwa- chungsbedürftige Anlagen betreiben. Diese werden in der IFAS-Datenbank der StAUK erfasst und werden nach dem in der Antwort zu Frage 27 beschriebenen Konzept überwacht (siehe auch dort). Darüber hinaus führt die StAUK im Rahmen der Überwachung arbeitsschutz- und gefahrstoffrelevante Besichtigungen außerhalb von Betriebsstätten (oder ohne direkten Betriebsbezug) durch, unter anderem sind dies: • Baustellen • Überwachungsbedürftige Anlagen • Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Rahmen von IED- und Störfallbesichtigungen • Lager explosionsgefährlicher Stoffe • Heimarbeit. Im Jahresbericht Arbeitsschutz wird dies in der Tabelle 3.2 dokumentiert . 8 Unter die Überwachung fallen auch Betriebe, die ihren Sitz außerhalb Schleswig- Holsteins haben, aber in Schleswig-Holstein tätig sind, z. B. im Rahmen von Be- gasungen, Bau-, Asbestarbeiten etc. Die StAUK erfasst in ihrer Datenbank nicht: • Unternehmen ohne Beschäftigte (Ausnahmen: sofern sie Tätigkeiten mit Ge- fahrstoffen durchführen; sofern sie überwachungsbedürftige Anlagen betrei- ben), 8 Gem. § 23 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Sozialministerium als für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde verpflichtet, über die Überwachungstätigkeit der ihm unterstellten Vollzugsbehörde StAUK einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Die Erstellung des Jahresberichts er- folgt auf der Grundlage einer unter den Ländern abgestimmten „Anleitung zur Erstattung der Jahres- berichte“. Link zu den Jahresberichten Arbeitsschutz im Internet: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/akkordeon_staatlicherArbeits- schutz_pdf.html
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 • private Haushalte mit Hausangestellten (Ausnahme: sofern sie Tätigkeiten mit Asbest durchführen) • Organisationen ohne bzw. mit ausschließlich ehrenamtlich Beschäftigten (z. B. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder de- ren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften). Diese Einrichtungen fallen nicht unter das Arbeitsschutzgesetz. Dementspre- chend ist die StAUK auch nicht für diese Einrichtungen zuständig. Arbeits- und Gesundheitsschutz wird hier auf der Grundlage des SGB VII auf Ebene der Deut- schen Unfallversicherungsträger geregelt. Erfasst in der IFAS-Datenbank aber nicht im Überwachungsprogramm der StAUK sind Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen (z. B. Ölplattfor- men). Diese werden für Schleswig-Holstein vom zuständigen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Hannover überwacht. 29. Wie viele Betriebsbesichtigungen wurden 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 durch die STAUK durchgeführt? (bitte nach Branchen und Betriebsgröße differenzieren) Gem. § 23 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Sozialministerium als für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde verpflichtet, über die Überwachungstätigkeit der ihm unterstellten Vollzugsbehörde StAUK einen Jah- resbericht zu veröffentlichen. Die Erstellung des Jahresberichts erfolgt auf der Grundlage einer unter den Ländern abgestimmten „Anleitung zur Erstattung der Jahresberichte“. Diesen Jahresberichten sind die in der Übersicht zu Frage 29 tabellarisch darge- stellten Zahlen der Betriebsbesichtigungen von 2014 bis 2018 entnommen. Die Tabellen zeigen die Anzahl der besichtigten Betriebsstätten in Verbindung mit den dabei ausgeführten Dienstgeschäften. Die Gesamtzahl der Betriebsbesichtigungen wird unter dem Reiter „Überwa- chung/Prävention“ dargestellt. Diese Zahl ist höher, als die Zahl der besuchten Betriebsstätten, da sie ebenfalls Zweit- bzw. Nachbesichtigungen enthält. Ein Be- trieb wird jedoch auch bei mehrfacher Besichtigung nur einmal als aufgesuchte Betriebsstätte erfasst. Arbeitgeber/Anlagenbetreiber werden nicht nur innerhalb ihrer Betriebstätten be- züglich der Einhaltung arbeitsschutz-, chemikalien- und sprengstoffrechtlicher Anforderungen geprüft. Es finden ebenfalls Besichtigungen außerhalb von Be- triebstätten statt. Die Übersicht zu Frage 29 enthält daher ebenfalls Tabellen für den Zeitraum 2014 – 2018, die die Anzahl der außerhalb von Betriebsstätten durchgeführten Besichtigungen und die damit verbundenen Dienstgeschäfte dar- stellen.
Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 30. Wie viel Prozent der kleinen, mittelgroßen und großen Betriebe wurden 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 besichtigt? (bitte mit den Angaben: Ge- samtzahl der Betriebe/aufgesuchte Betriebe/Prozentzahl aufgesuchte Be- triebe differenzieren) Auf Basis der in Tabelle 3.1 dargestellten Gesamtzahl der Betriebsstätten aus 9 den Jahresberichten 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 leitet sich die im Anhang (Übersicht zu Frage 30) dargestellte prozentuale Verteilung der besichtigten Be- triebsstätten auf die Größenklassen 1 bis 3 ab . 10 31. In welchem prozentualen Verhältnis werden bei den Besichtigungen die verschiedenen Sachgebiete geprüft? Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - LASI – hat, mit dem Ziel einer möglichst gleichwertigen Vollzugspraxis, ländereinheitliche Min- destinhalte an Besichtigungen von Betrieben und nicht stationären Betriebsstät- 11 ten erarbeitet und veröffentlicht . Danach führen staatliche Arbeitsschutzbehör- 12 den Besichtigungen als „Behördliche Systemkontrolle“ durch; so auch die StAUK . 13 Die komplexen Anforderungen an den Arbeitsschutz sowie die notwendige wei- tere Reduzierung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen drän- gen zu einem effizienten und systematischen Arbeitsschutz in den Betrieben. Dementsprechend setzt die Aufsichtstätigkeit (Überwachung und Beratung) der staatlichen Arbeitsschutzbehörden nicht länger bei der Kontrolle der Einzelmaß- nahmen an, sondern bei der Kontrolle des betrieblichen Arbeitsschutzsystems. Die Behördliche Systemkontrolle stellt das Instrumentarium dar, mit dem die zu- ständige Arbeitsschutzbehörde das Vorhandensein und das Funktionieren einer 9 Gem. § 23 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Sozialministerium als für den Arbeits- schutz zuständige oberste Landesbehörde verpflichtet, über die Überwachungstätigkeit der ihm unter- stellten Vollzugsbehörde StAUK einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Die Erstellung des Jahresbe- richts erfolgt auf der Grundlage einer unter den Ländern abgestimmten „Anleitung zur Erstattung der Jahresberichte“. Link zu den Jahresberichten Arbeitsschutz im Internet: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/akkordeon_staatlicherArbeits- schutz_pdf.html 10 Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte 11 LASI-Veröffentlichung – LV 1, Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards, 1. überarbeitete Auflage, 2016. 12 Siehe ausführlicher zur Behördlichen Systemkontrolle LASI-Veröffentlichung 54 „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle – LV 54“. 13 Die Landesregierung konkretisiert mit dem Konzept für den staatlichen Arbeitsschutz in Schleswig- Holstein (Arbeitsschutzkonzept vom 19. Dezember 2017) wie das zwischen den Ländern verabredete Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Betriebe in Schleswig-Holstein von der Vollzugsbe- hörde StAUK umzusetzen ist.
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 systematischen Arbeitsschutzorganisation hinsichtlich ihrer Eignung im Sinne des § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) überprüft. Dies erfolgt auf der Grundlage der nachfolgenden 6 pflichtigen Kernelemente der Arbeitsschutzorganisation: • Verantwortung, Aufgabenübertragung und Regelung der Kompetenzen, • Überwachung der Einhaltung von übertragenen Pflichten, • Organisationspflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz, • Qualifikation für den Arbeitsschutz, • Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, • Organisation der Unterweisung. Werden Defizite festgestellt, wirkt die Arbeitsschutzbehörde auf eine geeignete betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes hin. Bei den nachfolgend aufgeführten weiteren neun Zusatzelementen wird einzel- fallbezogen entschieden, ob diese ebenfalls bei der Besichtigung geprüft werden: • Auflagenmanagement • Arbeitsmedizinische Vorsorge • Organisation von Erster Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen • Regelwerksmanagement • Kommunikation des Arbeitsschutzes • Betriebsspezifische Regelungen zum Planungs- und Beschaffungswesen • Sonstige Funktionsträger • Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber • Besondere Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Zeitarbeitnehmer, Praktikanten). Die sechs Kernelemente finden ihre Rechtsgrundlagen insbesondere im ArbSchG und seinen nachgeordneten Verordnungen sowie im Arbeitssicher- heitsgesetz (ASiG). Dementsprechend werden diese Rechtsvorschriften bei jeder behördlichen Systemkontrolle geprüft. Der Bewertung des Kernelements „Organi- sation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung“ wird ein besonderer Stel- lenwert eingeräumt. Es bildet die Schnittstelle zu allen arbeitsschutzrelevanten Rechts- bzw. Sachgebieten. Da durchgängig alle auf Basis des ArbSchG erlas- senen nachgeordneten Verordnungen zur Regelung des Arbeitsschutzes Ar- beitsschutzmaßnahmen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung fordern, wird insbesondere bei der Überprüfung des Kernelements „Organisation der Durch- führung der Gefährdungsbeurteilung“ - der Vollzug dieser Rechtsnormen be- trachtet und als Ergebnis vom Betriebserfassungssystem IFAS erfasst . 14 14 siehe hierzu jeweils Tabelle 4 der vom Sozialministerium veröffentlichten Jahresberichte Arbeits- schutz https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/akkordeon_staatlicherArbeits- schutz_pdf.html.
Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Die Erfüllung der rechtlich vorgegebenen Einzelverpflichtungen 15 und deren Wirksamkeit zum Schutz der Beschäftigten sind bei Besichtigungen i. R. der Be- hördlichen Systemkontrolle nur stichprobenartig zu überprüfen (Compliance-Prü- fung). Aufgrund des oben dargestellten länderübergreifenden Konzepts „Behördliche Systemkontrolle“, nach dem die StAUK Besichtigungen vornimmt, werden somit bei jeder Betriebsbesichtigung grundsätzlich alle Sachgebiete mit der dem be- triebsspezifischen Gefährdungsschwerpunkt entsprechenden Tiefe geprüft. 32. Wie viele Anzeigen mit Bezug zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gehen jährlich bei den staatlichen Arbeitsschutzorganisationen/Unfallkasse Nord ein? Im Bereich des Arbeitsschutzes bestehen etwa 25 gesetzliche Anzeigeverpflich- tungen, beispielsweise im Baubereich, im Gefahrstoffbereich oder bei Schadens- fällen an gefährlichen Anlagen (überwachungsbedürftige Anlagen), bei Beschäfti- gung einer Schwangeren oder bei einem meldepflichtigen Arbeitsunfall. Bei Ein- gang einer Anzeige in der staatlichen Arbeitsschutzbehörde ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Kenntnisnahme und ggf. Registrierung ausreicht, oder ob weitere Maßnahmen wie z. B. ein Anschreiben oder eine Besichtigung (als reak- tive Überwachung) notwendig sind. Gemittelt über die Zahlen der Jahresberichterstattungen aus den Jahren 2016 – 2019 lässt sich folgende Aussage ableiten: • Jährlich gehen rund 11.000 Anfragen, Anzeigen und Mängelmeldungen bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) ein. Die Anzahl an Unfall- und Schadensmeldungen, die ebenfalls Anzeigepflichtig sind, wird in den Jahresberichten nicht unter „Anfragen/Anzeigen/Mängelmeldun- gen“ dokumentiert. Eine gesonderte Abfrage aus der IFAS-Datenbank der StAUK hat ergeben, dass jährlich rund 2750 Unfallanzeigen bei der StAUK eingehen. 33. Gibt es eine Häufung von Anzeigen in bestimmten Branchen? Wenn ja, in welchen Branchen? Die Auswertung der Zahlen der Jahresberichte von 2014 bis 2018 zeigt deutlich, dass in den Leitbranchen „Bau, Steine, Erden“, „Hochschulen, Gesundheitswe- sen" und „Handel“ eine Häufung von Anfragen, Anzeigen und Mängelmeldungen dokumentiert ist. Hierbei handelt es sich primär um gesetzlich vorgeschriebene Anzeigen. 15 siehe hierzu Antwort zu Frage 13.
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1756 In der Baubranche sind dies neben Bauvoranmeldungen nach Baustellenverord- nung überwiegend Anzeigen von Arbeiten an asbesthaltigen Materialien und Bauteilen: • Im Jahr gehen durchschnittlich 1843 Anzeigen für ASI-Arbeiten ein. 16 Den weitaus größten Anteil an Anzeigen stellen Schwangerschaftsmitteilungen dar: • Im Jahr gehen durchschnittlich 7750 Schwangerschaftsmitteilungen ein. Da in den Leitbranchen „Hochschulen, Gesundheitswesen" und „Handel“ über- wiegend Frauen beschäftigt sind, erklärt dies die Häufung von Anzeigen in die- sen Branchen. 34. Gibt es im Land Branchen, die im besonderen Maße durch Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auffallen? Wenn ja, welche Bran- chen und mit welchen Mängelschwerpunkten? Auf Basis der für die Jahresberichte 17 erstellten Auswertungen lassen sich u.a. an Hand der Anzahl von Beanstandungen, Untersuchungen von Unfällen, Anord- nungen und Verwarnungen Tendenzen erkennen, welche Leitbranchen im be- sonderen Maße durch Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf- 18 fallen . Von einer Auffälligkeit innerhalb einer Leitbranche kann ausgegangen werden, wenn z. B. in dieser Leitbranche das Verhältnis der Anzahl der erfassten Bean- 19 standungen zu der in dieser Leitbranche erfassten Anzahl aufgesuchter Be- 20 triebsstätten bzw. durchgeführter Dienstgeschäfte deutlich höher ist, als das Verhältnis der insgesamt erfassten Beanstandungen zur Anzahl der insgesamt aufgesuchten Betriebsstätten bzw. durchgeführten Dienstgeschäfte. 16 Asbest- Abbruch- Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten 17 Gem. § 23 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Sozialministerium als für den Arbeits- schutz zuständige oberste Landesbehörde verpflichtet, über die Überwachungstätigkeit der ihm unter- stellten Vollzugsbehörde StAUK einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Die Erstellung des Jahresbe- richts erfolgt auf der Grundlage einer unter den Ländern abgestimmten „Anleitung zur Erstattung der Jahresberichte“. Link zu den Jahresberichten Arbeitsschutz im Internet: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/akkordeon_staatlicherArbeits- schutz_pdf.html 18 Siehe in den Jahresberichten jeweils Tabelle 3.1, Spalten 21, 24 und 25; Tabelle 3.2, Spalten 6, 8, 12 und 13. 19 Eine Beanstandung liegt vor, wenn ein Mangel durch die Aufsichtsbeamtin bzw. den Aufsichtsbe- amten festgestellt, bewertet und der Arbeitgeber im Rahmen des Ermessens aufgefordert wird, diesen zu beseitigen. 20 Siehe zum Verständnis des Begriffs „Dienstgeschäfte“ auch die Antwort zu Frage 27
Drucksache 19/1756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2018 betrug das Verhältnis der insgesamt erfassten Beanstandungen zur Anzahl der insgesamt aufgesuchten Betriebsstätten rund 171% , zur Summe der21 22 Dienstgeschäfte rund 136 % . Von den insgesamt 24 Leitbranchen liegt in den in der Übersicht zu Frage 34 (siehe Anlage) genannten Leitbranchen das Ver- hältnis der Anzahl der erfassten Beanstandungen zur erfassten Anzahl der auf- gesuchten Betriebsstätten deutlich höher als 171% bzw. das Verhältnis der An- zahl der erfassten Beanstandungen zur Summe der Dienstgeschäfte höher als 136 %. Die Praxis hat gezeigt, dass im Rahmen der Leitbranche „Bau, Steine, Erden“ insbesondere die Baubranche durch hohe Unfallzahlen auf Baustellen auffällt. Dies weist ebenfalls auf Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im besonderen Maße hin. Bei der Erfassung und Dokumentation der jährlich anfallenden Daten wird die Anzahl der Tätigkeiten der Arbeitsschutzbehörden (hier beispielhalft: Beanstan- dungen) branchenunabhängig den jeweils berührten Sach- und Rechtsgebieten 23 zugeordnet . Daher ist es nicht möglich, die Ursachen für die Auffälligkeit der oben aufgeführten Leitbranchen Beanstandungsschwerpunkten bzw. „Mängel- schwerpunkten“ zuzuordnen. Grundsätzlich finden sich - dem Besichtigungskonzept 24 „Behördliche System- kontrolle“ entsprechend - die meisten Beanstandungen in dem Sachgebiet Ar- beitsschutzorganisation, insbesondere in Form von fehlender oder fehlerhaft er- stellter Gefährdungsbeurteilungen. Weitere vorgefundene Beanstandungen fin- den sich in den Sach-/Rechtsgebieten „Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie“ und „Gefahrstoffe“. Auch hierauf bezogen sind aus den genannten Gründen, keine branchenspezifischen Aussagen möglich. Hinweise auf jahrelange Mängel im Gesundheitsschutz in bestimmten Branchen können auch durch statistische Auswertungen anerkannter Berufskrankheiten gewonnen werden (siehe dazu Antwort zu Frage 48). 21 Prozentzahl > 100 möglich, weil eine besichtigte Betriebsstätte nur einmal als „aufgesucht“ erfasst wird, auch wenn sie aufgrund der Beanstandungen mehrfach aufgesucht werden muss 22 Prozentzahl > 100 möglich, weil einem Dienstgeschäft mehrere Beanstandungen zugeordnet wer- den können 23 Diese in Tabelle 4 des Jahresberichts vorgenommene Zuordnung entspricht der Anleitung zur Er- stattung der Jahresberichte. 24 Siehe hierzu ausführlicher Antwort zu Frage 31.