Genehmigung des Hauptbetriebsplanes Feld Sterup / Teil II
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4061 18. Wahlperiode 2016-04-25 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Genehmigung des Hauptbetriebsplanes Feld Sterup / Teil II 1. War der Landesregierung die Tatsache bekannt, dass für das Feld Sterup die Genehmigung des Hauptbetriebsplanes durch die Fa. Central Anglia AS bean- tragt war, wenn ja, seit wann? Nein. 2. Hat die Landesregierung vor oder während des Genehmigungsverfahrens ge- genüber der Landesbergbehörde auf eine Beteiligung der Gemeinden, der Wasserverbände usw. gedrungen, wenn ja, wann und in welcher Form? Nein. 3. Aus welchen Gründen ist das Schreiben des Amtsvorstehers des Amtes Gel- tinger Bucht vom 06.01.2016, in dem auch nach der Art des Betriebsplanes gefragt wurde, von der Landesregierung nicht beantwortet worden? Das Schreiben war an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) adressiert. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat das Schreiben nachrichtlich erhalten und zur Kennt- nis genommen. Das LBEG hat das Schreiben des Amts Geltinger Bucht in weiten Teilen als Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig- Holstein gewertet, diesen mit Bescheid vom 22.04.2016 beschieden und dem Amt Unterlagen zur Verfügung gestellt. Zudem sind im Bescheid weitere offe- ne Fragen des Amtes beantwortet worden.
Drucksache 18/4061 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4. Wie hat die Landesregierung die Zusage des Umweltministers gegenüber den Bürgermeistern, die Gemeinden würden in der nächsten Stufe des bergrecht- lichen Genehmigungsverfahrens beteiligt werden, umgesetzt bzw. gegenüber der Landesbergbehörde diese Zusage der Landesregierung deutlich ge- macht? Ein Erlass regelt die Informationsplichten des LBEG gegenüber dem MELUR. Dieser Mechanismus dient unter anderem dazu, dass das MELUR auf eine In- formation der Öffentlichkeit achten kann. Nach § 54 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) sind Gemeinden zu beteiligen, wenn in einem eingereichten Betriebsplan Maßnahmen vorgesehen sind, die diese als Planungsträger berühren. Dies entspricht der ständigen Praxis des LBEG, kam im konkreten Fall jedoch nicht zum Tragen. 5. Teilt die Landesregierung die von der Staatssekretärin im Umweltministerium am 10.03.2016 gegenüber den Bürgerinitiativen geäußerte Rechtsauffassung, wonach zumindest die Standortgemeinden für die Seismik und die Probeboh- rungen im Betriebsplanverfahren ebenso beteiligt werden müssten wie die Un- tere Wasserbehörde? Ja. 6. Aus welchen Gründen ist die Landesregierung dem Hinweis der Bürgerinitiati- ve "Angeliter Bohren Nach", geäußert in einem Brief vom 11.12.2015 an den Umweltminister, es läge bereits ein Betriebsplan zur Zulassung vor, nicht nachgegangen bzw. hat nicht darauf reagiert? 7. Warum hat die Landesregierung der Bürgerinitiative auf eine Anfrage im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht mitgeteilt, dass bereits ein Betriebsplan beantragt bzw. zugelassen wurde? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs ge- meinsam beantwortet. Das Schreiben vom 11. Dezember 2016 bot zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass, explizit beim LBEG nachzufragen. Gemäß der Erlasslage hätte das LBEG das MELUR über den Antrag des Hauptbetriebsplans von sich aus in- formieren müssen. Da dies nicht erfolgt ist, war der Landesregierung zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass ein Betriebsplan für das Feld Sterup beantragt und zugelassen war. Im Übrigen liegt der Landesregierung kein Antrag nach dem Informati- onszugangsgesetz vor. 2