Einnahmen aus dem Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                     Drucksache 18/482 18. Wahlperiode                                                 2013-02-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Einnahmen aus dem Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein 1. Wie viele Lizenzen sind auf Grundlage des bisherig geltenden Glückspielge- setzes in Schleswig-Holstein erteilt worden? Antwort: Es sind 26 Genehmigungen für Online-Sportwetten und 25 Genehmigungen für Onli- ne-Casinospiele erteilt worden. 2. In welcher Höhe sind Einnahmen im Haushalt 2013 aus dem Glücksspielge- setz berücksichtigt worden? Auf welcher Grundlage sind diese Einnahmen geschätzt worden? Antwort: Nach dem Glücksspielgesetz (§§ 34, 35) sind Einnahmen aus Lotteriezweckabgaben und die Glücksspielabgabe im Haushalt veranschlagt. Die Details können der nach- folgenden Aufstellung entnommen werden. Rechtsgrundlage       Titel          Zweckbestimmung                  Ansatz im Haushalt 2013 § 35 GlücksspielG     1101-099 01    Glücksspielabgabe                       0,0 T€ Im gerade vom Landtag verabschiedeten Haushalt 2013 sind keine Einnahmen aus der Glücksspielabgabe eingestellt, da noch keine seriöse Prognose über zu erwar- tende Einnahmen gemacht werden konnte.
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Drucksache 18/482            Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Rechtsgrundlage        Titel           Zweckbestimmung                        Ansatz im Haushalt 2013 § 34 GlücksspielG      1111-122 01     Einnahmen aus dem Zahlen-                25.000,0 T€ (Zweckabgaben)                         lotto 6 aus 49 am Sonnabend 1111-122 02     Einnahmen aus dem Zahlen-                10.250,0 T€ lotto 6 aus 49 am Mittwoch 1111-122 03     Einnahmen aus dem Spiel 77               11.250,0 T€ 1111-122 04     Einnahmen aus der Oddset-                     0,0 T€ Wette 1111-122 05     Einnahmen aus der Zusatz-                 5.000,0 T€ lotterie Super 6 1111-122 06     Einnahmen aus der Glücks-                 2.241,0 T€ Spirale 1111-122 07     Einnahmen aus dem Fußball-                  250,0 T€ Toto 1111 122 08     Einnahmen aus der Losbrief-                 900,0 T€ lotterie 1111-122 09     Einnahmen aus der Lotterie                2.750,0 T€ Bingo 1111-122 10     Einnahmen aus der Zahlen-                   817,0 T€ lotterie Keno 1111-122 11     Einnahmen aus der Zusatz-                    75,2 T€ lotterie Plus 5 1111-122 12     Einnahmen aus der Lotterie                5.000,0 T€ Eurojackpot 63.533,2 T€ Grundlage für die Schätzung dieser Einnahmen ist die Umsatzprognose von Nord- westLotto Schleswig-Holstein. 3. Wie hoch werden die Einnahmen aus den erteilten Lizenzen im Jahr 2013 so- wie 2014 sein? Antwort: Die Höhe der Einnahmen kann derzeit nicht prognostiziert werden. 4. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um Mittel aus den Glücksspieleinnahmen zu erhalten? Antwort: Die Kriterien für die Förderung des Sports aus Lotteriezweckabgaben gemäß § 34 Glücksspielgesetz (Rechtslage bis zum 7. Februar 2013) finden sich in § 34 Abs. 6, 7 und 8 dieses Gesetzes und ab dem 8. Februar 2013 in § 9 des Gesetzes zur Ausfüh- rung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Erster GlüÄndStV AG). Da- nach sind 90 vom Hundert der Summe von mindestens 7 Mio. EUR durch das für Sport zuständige Ministerium dem Landessportverband Schleswig-Holstein e. V. zur 2
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode      Drucksache 18/482 Förderung des Sports zuzuwenden. Über die Verwendung der restlichen 10 Prozent befinden die zuständigen Ministerien. Kriterien für die Förderung aus Sportfördermitteln des Innenministeriums finden sich in der Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein (Sportförder- richtlinie) vom 1. Februar 2012, Amtsblatt für Schleswig-Holstein, S.160 ff.. Der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. (LSV) fördert über seine Richtlinie über die (Projekt-) Förderung vom 1. Mai 2012. Verbraucherinsolvenzberatung wird nur gefördert bei Schuldnerberatungsstellen, die nach dem schleswig-holsteinischem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (InsO) eine Anerkennung als „geeignete Stelle“ im Sinne von § 305 InsO erhalten haben und die die in der Richtlinie zur Förderung von "geeigneten Stellen im Sinne von § 305 Insolvenzordnung“ (InsO) vom 18. November 2011 enthaltenen Voraussetzun- gen erfüllen. Nach § 34 Abs. 4 Glücksspielgesetz/§ 8 Abs. 5 Erster GlüÄndStV AG sind von den verbleibenden Mitteln der Lotteriezweckabgaben zunächst die wissenschaftliche For- schung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele und die Bekämpfung der Glücksspielsucht zu finanzieren. Hiervon sind auch die Einrichtung und der Betrieb von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücks- spielen zu fördern. Zusätzlich ist in § 42 Abs. 2 Glücksspielgesetz festgelegt, dass 5 % des Aufkommens aus der Abgabe auf Glücksspiele, die als Online-Glücksspiele angeboten werden, zur Finanzierung der Suchtarbeit verwendet werden müssen. 5. Welchen Vereinen und Verbänden kommen die Einnahmen nach welchem Schlüssel zu Gute? Bitte einzeln nach Vereinen und Verbänden aufgliedern. Antwort: Die Förderung des LSV ist in § 9 Erster GlüÄndStV AG geregelt (Rechtslage ab 8. Februar 2013). Der LSV fördert aus diesen Mitteln entsprechend dem jährlichen Be- scheid des Innenministeriums und der Autonomie des Sports seine Mitgliedsvereine und –verbände. Die Mittelverwendung wird jährlich in einem Wirtschaftsplan belegt. Im Haushaltsjahr 2013 sind für Verbraucherinsolvenzberatung 2.728,2 T€ veran- schlagt. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von "geeigneten Stellen im Sinne von § 305 InsO mit insgesamt 3.864,6 T€, wobei der Differenzbetrag aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen wird. Da also diese Mittel die Einnahmen aus Glücksspielmitteln übersteigen, kann keine Aussage darüber ge- troffen werden, welche Vereine, Verbände und Kommunen wie viel genau von den Glücksspieleinnahmen erhalten. Gefördert werden Beratungsstellen der Arbeiterwohlfahrt, des Caritasverbandes, des Deutschen Roten Kreuzes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Diakonischen Werks, der Verbraucherzentrale sowie die kommunalen Beratungsstel- len der Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg und der Städte Lübeck und Flensburg. Die Glücksspielmittel, die für die Präventionsarbeit eingesetzt werden sollen, werden ausgeschrieben. Die Vergabe der Mittel erfolgt gemäß Landeshaushaltsordnung auf 3
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Drucksache 18/482          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Antrag. Gefördert werden Forschungsprojekte, regionale Fachberatungsstellen und Träger von Suchthilfeeinrichtungen. 4
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