Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Einsatz des Kampfmittelräumdienstes in Kiel

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                        Drucksache 18/3697 18. Wahlperiode                                                      2016-01-07 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Axel Bernstein (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Einsatz des Kampfmittelräumdienstes in Kiel Vorbemerkung: Am 16.12.2015 berichteten mehrere Medien, darunter die Kieler Nachrichten und der NDR, jeweils online, über einen Einsatz des Kampfmittelräumdienstes am Exerzier- platz in Kiel. Hierbei soll der vor Ort tätige Mitarbeiter des Kampfmittelräumdienstes durch das Verhalten von Passanten bei der Arbeit behindert und sogar selbst ge- fährdet worden sein. 1. Wurde die Arbeit des Kampfmittelräumdienstes bei dem genannten Einsatz durch das Verhalten dritter Personen nach Kenntnis der Landesregierung be- hindert und wenn ja, durch welches Verhalten und in welchem Ausmaß? Antwort: Rund ein Dutzend Passanten hatten die mittels Flatterband (Aufschrift „Poli- zeiabsperrung“) gekennzeichnete Absperrung um den unmittelbaren Gefah- renbereich des Verdachtsobjektes missachtet und den Gefahrenbereich betre- ten. Die Absperrung war erforderlich, um eine Gefährdung unbeteiligter Per- sonen im Falle der Umsetzung der vermeintlichen Sprengvorrichtung oder bei einer Untersuchung mittels Röntgentechnik zu verhindern. Der eingesetzte 1
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Drucksache 18/3697          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Entschärfer des Kampfmittelräumdienstes hatte sich deshalb bei seiner Arbeit häufiger davon zu überzeugen, dass der Gefahrenbereich tatsächlich frei von unbeteiligten Personen war, unmittelbar bevor er die Technik am Objekt ein- setzte. Das wiederholte Ignorieren des Gefahrenbereiches durch Passanten führte insgesamt zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung der Gesamt- maßnahme. 2. Gab es nach Kenntnis der Landesregierung bei dem genannten Einsatz des Kampfmittelräumdienstes ein Verhalten Dritter, das geeignet gewesen ist, im Ernstfall eine Gefährdung von sich selbst, weiterer dritter Personen oder der Mitarbeiter des Kampfmittelräumdienstes hervorzurufen und wenn ja, wie kon- kret? Antwort: Da das Objekt durch die Polizeibeamten vor Ort als sprengstoffverdächtig ein- gestuft wurde, war von der Möglichkeit einer Explosion des Gegenstandes zu jeder Zeit auszugehen. Durch das Eindringen von Passanten in den Gefah- renbereich hätten diese durch die Folgen einer Sprengstoffexplosion verletzt oder getötet werden können. Gleiches gilt in der Folge auch für die eingesetz- ten Polizeibeamten, die die Einhaltung der Absperrung durchsetzen sollten. Aufgrund des vorherigen wiederholten Eindringens von Passanten in den Ge- fahrenbereich musste sich der Entschärfer zudem länger in diesem aufhalten, um laufend zu kontrollieren, ob der Gefahrenraum tatsächlich frei von Unbetei- ligten ist. 3. Gab es nach Kenntnis der Landesregierung bei dem genannten Einsatz des Kampfmittelräumdienstes ein Verhalten Dritter, das möglicherweise strafrecht- lich oder ordnungsrechtlich relevant war und wenn ja, in welcher Weise und wurde dies entsprechend zur Anzeige gebracht, bzw. aus welchem Grund wurde auf eine Anzeige verzichtet? Antwort: Eine Ahndung dieses Verhaltens ist in der Praxis schwer umsetzbar und nur in konkreten Einzelfällen zielführend. Sowohl die Tatbestandsmäßigkeit des § 145 StGB (Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhü- tungs‐ und Nothilfemitteln) als auch der subjektive Täterwille dürfte in der Re- gel nicht gegeben sein. In der Regel nimmt der Passant einen Fehlalarm an 2
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode   Drucksache 18/3697 oder ist schlicht nicht bereit, einen Umweg zu gehen/nutzen. Eine persönliche Gefahr wird nicht gesehen oder gering eingeschätzt. In konkreten Wiederholungsfällen oder in Fällen konkreten Vorsatzes stehen die Mittel des Landesverwaltungsgesetzes (§ 201 – Platzverweis und § 204 – Gewahrsamnahme) oder der Strafprozessordnung (§ 164 – Festnahme des Störers) zur Verfügung. Die Ahndung ist stets personal- und zeitaufwendig und war im konkreten Fall nicht umzusetzen, da bei der Aussprache von Ermahnungen hinter dem Rü- cken der Kollegen schon wieder andere Bürger versuchten, das Flatterband hochzuheben. Insofern stand nicht die Ahndung, sondern die Freihaltung des Gefahrenberei- ches und damit die Durchführung der Maßnahme des Kampfmittelräumdiens- tes im Mittelpunkt. 3
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