Akkreditierung von Studiengängen

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                 Drucksache   18/ 4122 18. Wahlperiode                                                 03.05.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Akkreditierung von Studiengängen Vorbemerkung des Fragestellers: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2016 festgelegt, dass wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen vom jeweiligen Gesetzesgeber selbst zu treffen sind. Das Gericht räumt den Gesetzgebern eine an- gemessene Frist ein. 1. Welche rechtlichen Folgen sieht die Landesregierung für die Akkreditierungsvor- gänge von Studiengängen im Land Schleswig-Holstein? Antwort: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.02.2016 bestätigt, dass Maßnahmen einer externen Qualitätssicherung der Lehre durch ein Akkreditie- rungsverfahren für Studiengänge an Hochschulen grundsätzlich keinen verfassungs- rechtlichen Bedenken begegnen. Es sieht allerdings in Hinblick auf das nordrhein- westfälische Hochschulrecht Mängel in der rechtlichen Umsetzung. Die für die Ak- kreditierung wesentlichen Entscheidungen zu den Bewertungskriterien, den Verfah- ren und der Organisation der Akkreditierung müsse der Gesetzgeber selbst treffen und dürfe dies nicht allein den Akkreditierungsagenturen überlassen (vgl. dazu im einzelnen Beschluss des BVerfG vom 17.02.2016, Az. 1 BvL 8/10). Von der Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts sind dementsprechend unmittelbar nur Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts betroffen.
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Drucksache 18/ 4122         Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Ist eine Änderung des Hochschulgesetzes erforderlich? Wenn ja – wann wird die Landesregierung einen Änderungsgesetz vorlegen, um die angemessenen Fristen des Verfassungsgerichts einhalten zu können? Antwort: Die Landesregierung hat in Erwartung dieser Entscheidung im Rahmen der letzten HSG-Novellierung - anders als andere Länder - bewusst an der ministeriellen Ge- nehmigungspflicht für Studiengänge festgehalten und Regeln zum Verfahren der Ak- kreditierung im schleswig-holsteinischen Hochschulgesetz selbst getroffen (vgl. dazu § 5 Abs. 1 und 2 und §§ 46 und 49 HSG). Die Genehmigung wird unter Berücksichti- gung der Ergebnisse der Akkreditierung erteilt und eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, im Falle der Ablehnung der Einrichtung oder Änderung eines Studien- gangs gegen den formellen Genehmigungsakt den Rechtsweg zu beschreiten. Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz erfüllt daher, anders als in Nordrhein- Westfalen, wesentliche Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach einer ver- fassungskonformen rechtlichen Umsetzung des Akkreditierungsverfahrens. Die Qualitätssicherung durch Akkreditierung wird deshalb an den schleswig- holsteinischen Hochschulen entsprechend den derzeit geltenden Regelungen fortge- setzt. 3. Welche Änderungen sieht die Landesregierung vor? Antwort: Alle Länder nehmen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass, gemeinsam die Entscheidungsgründe eingehend zu analysieren und möglichen Handlungsbedarf sowohl in Bezug auf die gemeinsamen Rechtsgrundlagen der Ak- kreditierung in Deutschland als auch in den einzelnen Ländern sorgfältig zu prüfen. Schleswig-Holstein wird sich daran beteiligen und mögliche Konsequenzen für das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz berücksichtigen. Die Länder werden am 12. Mai d. J. auf der Amtschefkonferenz über das Urteil bera- ten. Ebenso diskutierte der Akkreditierungsrat am 26.04.2016 auf einer Sondersit- zung das Thema. Da dieser Prozess noch am Anfang steht, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussa- ge darüber getroffen werden, ob und ggf. welcher Änderungsbedarf für das schles- wig-holsteinischen Hochschulgesetz erforderlich werden könnte. 2
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