Drucksache 18/ 4122 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Ist eine Änderung des Hochschulgesetzes erforderlich? Wenn ja – wann wird die Landesregierung einen Änderungsgesetz vorlegen, um die angemessenen Fristen des Verfassungsgerichts einhalten zu können? Antwort: Die Landesregierung hat in Erwartung dieser Entscheidung im Rahmen der letzten HSG-Novellierung - anders als andere Länder - bewusst an der ministeriellen Ge- nehmigungspflicht für Studiengänge festgehalten und Regeln zum Verfahren der Ak- kreditierung im schleswig-holsteinischen Hochschulgesetz selbst getroffen (vgl. dazu § 5 Abs. 1 und 2 und §§ 46 und 49 HSG). Die Genehmigung wird unter Berücksichti- gung der Ergebnisse der Akkreditierung erteilt und eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, im Falle der Ablehnung der Einrichtung oder Änderung eines Studien- gangs gegen den formellen Genehmigungsakt den Rechtsweg zu beschreiten. Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz erfüllt daher, anders als in Nordrhein- Westfalen, wesentliche Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach einer ver- fassungskonformen rechtlichen Umsetzung des Akkreditierungsverfahrens. Die Qualitätssicherung durch Akkreditierung wird deshalb an den schleswig- holsteinischen Hochschulen entsprechend den derzeit geltenden Regelungen fortge- setzt. 3. Welche Änderungen sieht die Landesregierung vor? Antwort: Alle Länder nehmen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass, gemeinsam die Entscheidungsgründe eingehend zu analysieren und möglichen Handlungsbedarf sowohl in Bezug auf die gemeinsamen Rechtsgrundlagen der Ak- kreditierung in Deutschland als auch in den einzelnen Ländern sorgfältig zu prüfen. Schleswig-Holstein wird sich daran beteiligen und mögliche Konsequenzen für das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz berücksichtigen. Die Länder werden am 12. Mai d. J. auf der Amtschefkonferenz über das Urteil bera- ten. Ebenso diskutierte der Akkreditierungsrat am 26.04.2016 auf einer Sondersit- zung das Thema. Da dieser Prozess noch am Anfang steht, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussa- ge darüber getroffen werden, ob und ggf. welcher Änderungsbedarf für das schles- wig-holsteinischen Hochschulgesetz erforderlich werden könnte. 2