No-Spy-Klausel bei Vergabeverfahren

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                      Drucksache 18/3150 18. Wahlperiode                                                      15-07-14 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie No-Spy-Klausel bei Vergabeverfahren 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Vergabekammer des Bundes vom 24.06.2014 (VK 2-39/14), dass die Verpflichtung von Bietern zur Preisga- be vertraulicher Informationen an Dritte (z.B. ausländischer Sicherheitsbehör- den) nicht im Rahmen der Zuverlässigkeitsanforderungen berücksichtigt wer- den darf? Antwort: Die Landesregierung nimmt aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Gewaltenteilung grundsätzlich keine Bewertung von gerichtlichen Ent- scheidungen, die stets eine richterliche Würdigung eines konkreten Einzelfal- les darstellen, vor. 2. Kann die Bewertung der Vergabekammer auf die von Schleswig-Holstein ver- wendete No-Spy-Klausel übertragen werden? a) Wenn ja, wie beabsichtigt die Landesregierung in Zukunft Bieter in sicher- heitsrelevanten Bereichen auszuschließen, wenn sie aufgrund ausländi- schen Rechts zur Preisgabe vertraulicher Informationen verpflichtet sind? b) Wenn nein, warum nicht?
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Drucksache 18/3150        Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Antwort: Es gibt keine standardmäßig verwendete No-Spy-Klausel für Vergabeverfah- ren des Landes. Die für IT-Vergabeverfahren des Landes zuständige Dataport AöR wendet bei entsprechend sensiblen Ausschreibungen jeweils angepasste Vergabe- und Vertragsbedingungen an, zu denen zwingende Verpflichtungs- erklärungen, Vertragsstrafen und die Vorlage von zu bewertenden detaillierten Sicherheitskonzepten gehören können. 3. Wurden bei Vergaben des Landes bzw. seiner Vergabestellen bereits Bieter aufgrund einer Verpflichtung im o.g. Sinne ausgeschlossen? Antwort: Nein. 2
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