Drucksache 19/1045 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Nach einer Sonderauswertung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es von Juli 2016 bis August 2018 bei Asylbewerbern 26 Wechsel aus Arbeitslosigkeit in den Bereich „Gesundheit, Krankenpflege, Rettungsdienst, Geburtshilfe“ und 45 Wechsel in den Bereich „Altenpflege“. 1. Welche Zugangsqualifikationen müssen diese Personen aufweisen? Antwort: Die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - und damit einer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger/in bzw. Altenpflegehel- fer/in – sind für alle Menschen gleich und in § 2 Krankenpflegegesetz, § 2 Altenpfle- gegesetz bzw. § 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe abschließend geregelt. Eine Erlaubnis ist durch die zuständige Be- hörde (Landesamt für soziale Dienste) demnach auf Antrag zu erteilen, wenn die An- tragstellerin oder der Antragssteller a) die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit (3 Jahre, in der Alten- pflegehilfe 1 Jahr) abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, b) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuver- lässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, c) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Vor- lage eines ärztlichen Attests) und d) über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dies wird durch ein B2-Sprachzertifikat nachgewie- sen. Bei Berufsabschlüssen, die nicht im Inland erworben wurden, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen durch das Landesamt für soziale Dienste die Gleichwertigkeit fest- gestellt oder diese über das erfolgreiche Absolvieren einer Anpassungsmaßnahme nachgewiesen werden. 2. Finden gesundheitliche Untersuchungen dieser Personen statt? 2.1 Falls ja, auf welche Erkrankungen? Antwort: Siehe Antwort zu Nr. 1, die gesundheitliche, ärztlich festgestellte Eignung ist Voraus- setzung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Auf spezielle Erkran- kungen wird nicht untersucht. 2.2 Falls nein: Warum nicht? Antwort: Entfällt. 2