Schießstände in Schleswig-Holstein
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2277 19. Wahlperiode 2020-07-07 Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Harms (SSW) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Na- tur und Digitalisierung Schießstände in Schleswig-Holstein 1. Welche Behörde überwacht bzw. kontrolliert Schießstände, damit gesetzliche Auflagen und solche, die bei Baugenehmigungen bzw. betriebsrechtlichen Ge- nehmigungen in Form von Auflagen erteilt wurden, eingehalten werden? In der Regel ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) Genehmigungsbehörde für genehmigungsbedürftige Schießstände gemäß Anhang 1 Nr. 10.18 der 4. BImSchV. Bei fast allen Schießständen ist das LLUR allerdings nicht die zuständige Überwa- chungsbehörde, da diese von gemeinnützigen Vereinen (Schützenvereine / Jagdver- eine / Privatpersonen) betrieben werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverord- nung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonsti- gen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (Im- SchV-ZustVO) nehmen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Ge- meinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehör- den die Aufgaben der immissionsschutzrechtlichen Überwachung für nicht gewerbs- mäßig betriebene Schießanlagen wahr. Für Schießstände, welche von der Bundeswehr betrieben werden, liegt die Überwa- chung gemäß § 3 Abs.1 ImSchV-ZustVO in Verbindung mit der 14. BImSchV beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle.
Weitere Überwachungspflichten gelten ggf. für Kreisbehörden (untere Bodenschutzbe- hörde, untere Bauaufsichtsbehörde, untere Naturschutzbehörde, untere Ordnungsbe- hörde), je nachdem, welche Fachbereiche betroffen sind. 2. Werden derartige Kontrollen tatsächlich durchgeführt, welches sind die Ergeb- nisse? Die im Zuständigkeitsbereich des LLUR liegenden Schießstände werden anlassbezo- gen oder im Rahmen einer Regelüberwachung überwacht. Anlässe können z.B. sein: Stellungnahmen zu Bauanträgen, Beschwerden von An- wohnerinnen und Anwohnern, Emissions- oder Immissionsmessungen, Beratungsge- spräche bei Änderung einer Anlage, Abnahmeprüfung nach Errichtung oder wesentli- cher Änderung. Überwachungstätigkeiten werden und wurden insbesondere in Hinblick auf Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsauflagen durchgeführt (z. B. Führung einer Schießkladde; Einhaltung der Schusszahlen und / oder Schießzeiten). Im Rahmen der Amtshilfe fand bzw. findet durch das LLUR eine Unterstützung der zu- ständigen Ordnungsämter statt. Dies geschieht z.B. im Zusammenhang mit Nachbar- schaftsbeschwerden, hier insbesondere zum Lärm. Diesen Beschwerden geht das LLUR nach. Sollten sich Überschreitungen oder Nichteinhaltungen von Genehmi- gungsauflagen ergeben, können entsprechende nachträgliche Anordnungen erlassen werden (z.B. Lärmimmissionsmessungen). Auch die unteren Bauaufsichtsbehörden wachen nach pflichtgemäßem Ermessen dar- über, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die nach diesen Vorschriften er- lassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben nach pflichtgemäßem Ermes- sen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Erkenntnisse zu Kontrollergebnissen aufgrund von Anfragen der unteren Bauaufsichtsbehörden hat die Landesregierung allenfalls im Rahmen der Bearbeitung von etwa 2 bis 3 Einzelfällen pro Jahr. 3. Wie bewertet die Landesregierung aus fachlicher Sicht die Kontamination der Böden auf Schießständen durch die Verwendung von Bleimunition in der Ver- gangenheit und gegenwärtig? Durch den Schießbetrieb auf offenen Schießständen werden auf und in den Boden neben Schrotkugeln auch Tontaubenscherben und Streubecher aus Kunststoff einge- tragen. Aus den bleihaltigen Schrotkugeln können Blei, Arsen und Antimon, aus den bis zum Jahre 2000 verwendeten Tontauben polycyclische aromatische Kohlenwas- serstoffe (PAK) in den Boden gelangen und ein Gefahrenpotenzial für die Umwelt dar- stellen. Schon 2006 wurde den unteren Bodenschutzbehörden (uBB) der Bericht des Landesamtes für Natur und Umwelt (heute LLUR) über Bodenbelastungen auf Schießanlagen in Schleswig-Holstein seitens des Umweltministeriums mit der Bitte
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2277 um Beachtung zur Kenntnis gegeben. Die vorliegenden Informationen zu den Schieß- plätzen wurden zusammengetragen und einer ersten Bewertung zugeführt. Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine Empfehlung, die der eigenen Einschätzung, Be- wertung und Prioritätensetzung der zuständigen uBB nicht vorgreift. Die Prioritätenset- zung obliegt hierbei der zuständigen uBB im Rahmen ihrer fachlichen Einschätzung und ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Bewertung der Bodenbelastung von Schießanlagen unterliegt den einzelfallspezi- fischen örtlichen Gegebenheiten und ist abhängig sowohl von den Bodeneigenschaf- ten als auch der Anlagencharakteristik. Hinsichtlich der umweltrelevanten Anforderun- gen an den Bau und Betrieb von zivilen Schießstätten ist die DIN 19740, Teil 1 und 2, bei aktuellen Bewertungsfragen mit heranzuziehen. Die Landesregierung fördert aktiv die Untersuchung von Schießanlagen im Rahmen der Altlasten-Förderrichtlinie. Der Ausstieg aus der Verwendung von Bleimunition wird grundsätzlich begrüßt. Die Schießstände sind weiter zu modernisieren, um Kontaminationen des Bodens zu ver- hindern. 4. Hält die Landesregierung es für erforderlich, dass Schießstände, auf denen im offenen Gelände geschossen wird (Tontaubenschießstände), in geeigneter Weise eingezäunt werden müssen, um versehentliches bzw. absichtliches Be- treten des Geländes zu verhindern? Die Verkehrssicherung des Schießstandgeländes ist durch die Betreiber in geeigneter Weise sicherzustellen. Das Erfordernis von Einzäunungen von Schießständen für Schrotschuss ist im Abschnitt 9.2.5 der Schießstandrichtlinien geregelt. 5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Informationsveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler auf Schießständen zum “allgemeinen Bildungsauf- trag“ gehören sollten, so wie in der Begründung zur Größe und der Ausgestal- tung des Vereinsheimes am Schießstand Heede beschrieben? Der Landesregierung ist die angesprochene Begründung nicht bekannt. Grundsätzlich gehören derartige Veranstaltungen nicht zum „allgemeinen Bildungsauftrag“.