Drucksache 18/3744 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode zudem am Rande des 10 km-Umkreises um die Stadt Geesthacht (Mittelzentrum im Verdichtungsraum). Darüber hinaus muss ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums ge- mäß § 27 Abs. 1 LaplaG einen Mittelbereich aufweisen, in dem mehr als 20.000 Per- sonen leben, davon mindestens 10.000 im baulichen Siedlungszusammenhang. Der Mittelbereich muss außerdem die Nahbereiche mehrerer Unterzentren, ländlicher Zentralorte oder Stadtrandkerne umfassen, für die das Unterzentrum mit Teilfunktio- nen eines Mittelzentrums über die Grundversorgung hinaus mindestens teilweise Versorgungsfunktionen zur Deckung des gehobenen, längerfristigen Bedarfs wahr- nimmt. Schwarzenbek hat zwar die erforderliche Einwohnerzahl im baulichen Siedlungszu- sammenhang, doch weist die Stadt aufgrund ihrer räumlichen Lage und der in der Region bereits eingestuften Zentralen Orte keinen hinreichend großen mittelzentra- len Versorgungsbereich auf, der andere Zentrale Orte oder Stadtrandkerne umfasst. Eine Einstufung als Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums kann daher aus den genannten Gründen nicht erfolgen. Auch die Kriterien für eine Einstufung als Mittelzentrum (§ 28 Abs. 3 Lapla G) erfüllt Schwarzenbek nicht. Die Stadt liegt weniger als 12 km vom nächsten Mittelzentrum entfernt (Geesthacht), und sie weist auch keinen mittelzentralen Versorgungsbereich (Mittelbereich) mit mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf. Die aktuelle Landesverordnung zum Zentralörtlichen System, in der Schwarzenbek als Unterzentrum festgelegt ist, gilt bis zum 29. September 2019 (Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 8.September 2009, GVOBl. Schl-H. 2009, S. 604, zu- letzt geändert durch Landesverordnung vom 29.08.2014, GVOBl. Schl.-H. 2014, S.226). 2