EuGH-Vorabentscheidungsersuchen des VG Hannover C-238/19
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage um Informationen bzgl. des EuGH Urteils vom 19.11.2020 (C-238/19)“
2 verlassen. In Deutschland bekam er subsidiären Schutz zuerkannt und be- gehrt die Aufstockung auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Aufstockungsklagen von syrischen Staatsangehörigen sind verbreitet, da mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere ein Recht auf Fa- miliennachzug besteht, welches bei der Gewährung subsidiären Schutzes auf Grund von §36a AufenthG beschränkt ist. Der Kläger macht geltend, ihm drohe bei Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst und dadurch der Zwang zur Betei- ligung an Menschenrechtsverletzungen in Syrien. Die deutschen Verwaltungsgerichte beurteilen Militärdienstkonstellationen in Bezug auf Asylantragsteller aus Syrien uneinheitlich. Die Bundesregierung hat hren Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass ondert zu betrachten ist. Insbesondere müssen Verfol- gungshandlung und Verfolgungsgrund im Einzelfall kausal verknüpft sein. Eine Wehrdienstentziehung kann Ausdruck einer politischen oppositionellen Haltung sein und dann zu Flüchtlingsschutz führen. Andererseits ist es auch möglich, dass im Einzelfall die Flucht auf den bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zurückgeht, was zu subsidiärem Schutzstatus führe. Der EuGH hat entschieden, dass für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch bei einer Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9Abs. 2 Buchst. e der Qualifikations-RL eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung) bestehen muss. Die Prüfung des Bestehens und der Plausibilität der Verknüpfung sei Aufgabe der zuständigen nationalen Behörden. Dabei spreche im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür, dass die Weige- rung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang stehe, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen könne. In vielen Fällen sei eine solche Weigerung Ausdruck politischer oder religiöser Überzeugungen oder habe ihren Grund in der Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe.
3 3. Stellungnahme Der,,tiGkI hat ausdrücklich klargestellt, dass die bloße Militärdienstverweige- rurf allein icht ausreicht, um die Voraussetzungen für die Zuerkennung des / Flüc gsschutzes zu erfüllen. Notwendig bleibt die Prüfung und Feststel- lung, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Militärdienstentzie- hung an einen der Verfolgungsgründe anknüpft. Damit bleibt es bei einer Ein- zelfallprüfung, bei der syrischen Militärdienstverweigerern je nach Fallkons- tellation Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Auf Grund der Betonung des EuGH, dass eine starke Vermutung dafür spre- che, dass die Verweigerung des Militärdienstes (zumindest in der Konstella- tion, über die der EuGH zu entscheiden hatte) mit einem der Verfolgungs- gründe im Zusammenhang stehe, könnte es jedoch zu einer vermehrten Zu- erkennung von Flüchtlingsschutz bei den Asylantragstellern aus Syrien kom- men. Im Jahr 2020 erhielten bis einschließlich Oktober 2020 230 Syrer die Anerkennung als Asylberechtigte, 15.711 wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und 12.798 subsidiärer Schutz gewährt. Hier werden die Auswir- kungen insbesondere auf die bisher eher restriktive Haltung zur Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bei Militärdienstverweigerern aus Syrien vor den Obergerichten abzuwarten sein. BAMF ögliche Anpassungen auf die Herkunftsländer Leitsätze Syrien prüf ht von AGM4 ist davon auszugehen, dass das vorliegende Urt esentlichen Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis des BA en wird. 4. Kommunikation Reaktiv: „Die Bundesregierung hat in dem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-238/19 Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist. Insbesondere müssen Ver- folgungshandlung und Verfolgungsgrund im Einzelfall kausal verknüpft sein.
4 Eine Wehrdienstentziehung kann Ausdruck einer politischen oppositionellen Haltung sein und dann zu Flüchtlingsschutz führen. Diese Position hat der EuGH in seinem Ürteil vom 19.11.2020 im Wesentli- chen bestätigt. Insbesondere stellte er ausdrücklich klar, dass die bloße Ver- weigerung des Militärdienstes für sich genommen nicht ausreicht, um die Vo- raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Zwar spreche eine starke Vermutung dafür, dass nach den Gegebenheiten des Bürgerkriegs in Syrien die Verweigerung des Militärdienstes in Zusam- menhang mit einem der fünf Verfolgungsgründe stehe, also entweder an die Rasse: die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder an die politische Überzeugung anknüpfe. Gleichwohl müsse weiterhin im Einzelfall beurteilt werden, ob dies der Fall ist. Nament- lich könne die Verweigerung u. a. durch die Fürcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext ei- nes bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Das BAMF prüft im Asylverfahren in jeden Einzelfall sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schutz. Auch nach dieser EuGH-Entscheidung bleibt eine Differenzierung im Einzelfall notwendig, so dass in Bezug auf in Syrien wehrdienstpflichtige Männer weiterhin nicht nur Flüchtlingsschutz in Betracht zu ziehen ist." [elektr. gez.] [elektr. gez] MinR'n Hathaway RR'n Fahlbusch