20201105-urteil-ovg-berlin-brandenburg

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

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Beglaubigte Abschrift OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL OVG 12 B 11.19                               Verkündet am 5. November 2020 VG 2 K 178.18 Berlin                         Schumann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Moritz Neujeffski, Klägers und Berufungsbeklagten, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Thomas, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Beklagte und Berufungsklägerin, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs, Leipziger Platz 3, 10117 Berlin, hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, die Richter am -2-
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-2- Oberverwaltungsgericht Bath und Dr. Raabe sowie die ehrenamtlichen Richterin- nen Glogner und Perschke für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2019 teilweise geändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit der Kläger Zugang zu den in den Sitzungsprotokollen als Anlagen enthaltenen Vorträgen und Gutachten (An- lage B 2) begehrt. Soweit der Kläger Zugang zu dem in den Protokollen aufgeführten Tages- ordnungspunkt „Mitteilungen des Vorsitzenden" begehrt, wird die Beklagte hinsichtlich der Äußerungen des Vorsitzenden der Sitzung unter Klageab- weisung im Übrigen verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10. Von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Kläger 2/10 und die Beklagte 8/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si- cherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Zugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftli- chen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen. Der Wissenschaftliche Beirat -3-
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-3- besteht derzeit aus über 30 Wissenschaftlern und soll den Bundesfinanzminister in allen Fragen der Finanzpolitik unabhängig beraten; er tagt etwa sechs- bis achtmal im Jahr. Bei den Sitzungsprotokollen des Beirats handelt es sich um Verlaufsproto- kolle, die unter anderem anhand der Tagesordnung kurz den Verlauf der Diskussion der Beiratsmitglieder nachzeichnen. Der Kläger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung und recherchiert zum Einfluss externer Berater im Politikbetrieb und dabei zur Arbeit der Wissenschaftlichen Bei- räte. Mit E-Mail vom 9. Juni 2018 beantragte er beim Bundesministerium der Finanzen, ihm alle Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats zwischen 1998 und 2018 in chronologischer Reihenfolge zu übersenden. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 lehnte das Ministerium den Antrag ab, da der Zugang zu den Protokollen nach § 3 Nr. 4 1. Altn. des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) i.V.m. §§ 6 und 9 der Satzung des Wissenschaftlichen Beirats ausgeschlossen sei. Nach § 6 Satz 3 der Satzung seien die Beratungen nicht öffentlich. In § 9 der Satzung sei die Vertrau- lichkeit der Zusammenarbeit festgeschrieben. Zudem seien Informationen, die un- ter die §§ 6 und 9 der Satzung fielen, besondere Amtsgeheimnisse nach § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 15. August 2018 wies das Ministerium mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2018 zurück. Der Kläger hat seine daraufhin erhobene Klage in Bezug auf den Zugang zu den in den Protokollen genannten Namen, Vornamen, Titeln, akademischen Graden, Be- rufs- und Funktionsbezeichnungen, Büroanschriften und Telekommunikationsnum- mern der natürlichen Personen nicht aufrechterhalten. Hinsichtlich des übrigen In- formationsbegehrens hat das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wesentlichen verurteilt, ihm Zugang zu gewähren. Seinem Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG stehe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 1. Altn. IFG nicht entgegen. §§ 6 und 9 der Satzung des Beirats seien keine Rechtsvorschriften im Sinne der Norm, da sie keine Außenwirkung hätten. Aus diesem Grund begründeten sie auch kein Amts- geheimnis nach § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG. § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG schließe den Zu- gangsanspruch ebenfalls nicht aus. Es sei nicht dargelegt, in Bezug auf welche Passagen der Protokolle die Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beein- trächtigt werden würde. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG seien nicht erfüllt, da die Beklagte nicht dargelegt habe, ob und wenn ja, welche Teile der -4-
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-4- Protokolle den Beratungsprozess im engeren Sinn beträfen. Bezüglich eines mög- licherweise nachwirkenden Vertrauensschutzes seien keine konkreten Passagen benannt, die einen Beratungsverlauf wiedergeben würden. Soweit der Kläger Zu- gang zu den Teilnehmerlisten begehre, sei sein Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Sache sei insoweit nicht spruchreif, da die Beklagte nach § 5 Abs. 1 IFG in Verbindung mit§ 8 IFG noch die notwendige Beteiligung der dort genannten Personen durchführen müsse. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie macht geltend, dass der Informationszugang nach § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG ausgeschlossen sei. Die Satzung des Beirats begründe wegen der dort gere- gelten Verschwiegenheitspflicht ein besonderes Amtsgeheimnis. Dies erfordere keine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung, da § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG sonst keinen Anwendungsbereich neben § 3 Nr. 4 1. Altn. IFG habe. Die in der Satzung ange- ordnete Verschwiegenheitspflicht führe auch inhaltlich zu einem besonderen Amts- geheimnis, da die Vertraulichkeit für eine unbefangene Diskussion der Beiratsmit- glieder erforderlich sei. Die Verschwiegenheit sei letztlich Ausfluss ihrer Wissen- schaftsfreiheit. Der Auskunftsanspruch sei ferner nach§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ausgeschlossen. Es handele sich bei den Beratungen des Beirats um innerbehördliche Beratungen. Er sei ein das Bundesfinanzministerium beratendes Gremium, das organisatorisch in dieses integriert sei. Seine Beratung stelle sich bei wertender Betrachtung als Be- ratungstätigkeit des Bundesfinanzministeriums selbst dar. Diese würde durch eine Offenlegung von Protokollen auch beeinträchtigt werden. Die jeweils drohende Ver- öffentlichung entfalte erhebliche einengende Vorwirkungen, da die in der Satzung des Beirats vereinbarte Vertraulichkeit nicht mehr gesichert wäre, auf der die Zu- sammenarbeit beruhe. Dem Informationszugang stehe teilweise zudem § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG entgegen. Der Beirat habe in Sitzungen des Jahres 2018 Fragen der „Europäischen Einlagen- sicherung" diskutiert. Die entsprechenden Passagen enthielten Bewertungen der Politik der Europäischen Zentralbank sowie Fragen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus. Die Herausgabe der Informationen -5-
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-5- könne die Beziehungen der Beklagten zur Europäischen Kommission, zur Europä- ischen Zentralbank oder zu anderen Mitgliedstaaten nachteilig beeinträchtigen, da sie sich durch protokollierte Aussagen in ihrer Handlungsweise kritisiert fühlen könnten. Äußerungen des Beirats würden im Ausland oft dem Bundesfinanzminis- terium zugerechnet werden. Die Informationen könnten zudem Einblick in die Ver- handlungsstrategie der Beklagten geben und dadurch die Verhandlungsposition un- günstig vorbelasten. Es seien ferner nach den Sitzungsprotokollen 11/18 und IV/17 Ausführungen zum Thema „Leistungsbilanzüberschüsse" erfolgt, die wiederum Bewertungen der Poli- tik der Europäischen Zentralbank und Fragen der Mitgliedstaaten zum Europäi- schen Stabilitätsmechanismus enthielten. Über die insoweit bereits angeführten Gefahren einer Veröffentlichung hinaus sei zu beachten, dass Politikoptionen, die der Wissenschaftliche Beirat als mögliche Empfehlungen diskutiere, von anderen Ländern als Bedrohung wahrgenommen werden könnten. Bei einer ungerechtfer- tigten Unterstellung entsprechender Intentionen habe die Bundesregierung die Fol- gen zu tragen, deren Ursachen sie nicht veranlasst habe. Ausweislich des Sitzungsprotokolls 11/17 habe der Beirat zudem einen Vortrag zur „Zukunft der EU-Finanzen" diskutiert. Eine Offenlegung der Einschätzung des Ex- pertengremiums könne „beispielsweise bei verschiedenen Szenarien und Haftungs- fragen höchstwahrscheinlich Kursreaktionen an den Devisenmärkten auslösen, die die Marktfunktionen stören" würden. Ferner seien politische Reaktionen in der bri- tischen Brexitdebatte konkret vorhersehbar. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG sei ebenfalls teilweise gegeben, da der Beirat sich laut Sitzungsprotokoll 111/18 mit Fragen der Blockchain und der Kryptowährungen auseinandergesetzt habe. Ein Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe dabei interne Einschätzungen an den Beirat weitergegeben. Dies könne als Hinweis auf Schwächen der bestehenden Regulie- rungen und Aufsicht verstanden werden und dazu führen, dass der Markt neue Pro- dukte designe, die ohne diese Informationen nicht entstanden wären. Ferner sei der Ausschlussgrund des§ 5 Abs. 1 IFG weitergehend als vom Verwal- tungsgericht angenommen zu beachten, da in den Protokollen jeweils Mitteilungen -6-
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-6- des Vorsitzenden des Beirats enthalten seien, die zu den personenbezogenen Da- ten zählten und ihm zugeordnet werden könnten. Ebenso sei eine Reanonymisie- rung von Diskussionsbeiträgen einzelner Beiratsmitglieder möglich, da sie Experten auf einem bestimmten Sachgebiet und daher einzelnen Aussagen zuordnungsbar seien. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass die Spruchreife sich nur auf den vom Kläger gestellten Antrag insgesamt beziehen könne, da die Teilneh- merliste und der Inhalt des Protokolls unter anderem inhaltlich nicht trennbar seien. Willige etwa ein Vortragender in die Herausgabe seines Namens ein, könne sein Beitrag ihm zugerechnet werden. Der Informationszugang sei teilweise zudem nach § 6 IFG ausgeschlossen. Die Anlagen zu den Sitzungsprotokollen enthielten Vortragspräsentationen und Gut- achtenentwürfe, die urheberrechtlich geschützt seien. Deren Herausgabe würde das Erstveröffentlichungsrecht und das Vervielfältigungsrecht der jeweiligen Urhe- ber verletzen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint insbesondere, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht ergebe, dass die in den Anlagen enthaltenen Materia- lien Werksqualität aufweisen würden und daher der Zugang zu ihnen nach § 6 Satz 1 IFG ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und die von der Beklagen eingereichten Verwaltungsvorgänge ver- wiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. -7-
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-7- Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Ver- waltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen (1.), dem allerdings in Bezug auf die in den Anlagen zu den Protokollen enthaltenen Vorträge und Gut- achtenentwürfe der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG entgegensteht (II.). Über die Teilnehmerlisten hinaus hat er hinsichtlich der Mitteilungen der die Sitzung lei- tenden Vorsitzenden des Beirats mangels Spruchreife einen Anspruch auf Neube- scheidung seines Antrags. Der Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2018 ist in entsprechendem Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 1. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird (Urteilsabschrift S. 5}, ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorausset- zungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG für einen Anspruch des Klägers auf Informationszugang vorliegen. 1. Das Bundesfinanzministerium ist zudem nach § 7 Abs. 1 IFG verfügungsberech- tigte Behörde. Dies wird von der Beklagten bereits nicht in Frage gestellt. Im Übri- gen besteht regelmäßig Übereinstimmung zwischen dem Besitz der Information und der Verfügungsberechtigung (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2014 - 12 B 14.13 - juris Rn. 26). Dies gilt auch hier, da die Protokolle des Beirats entsprechend seiner Beratungsfunktion dem Ministerium zur Wahrnehmung seiner Aufgaben überlassen und dem Abteilungsleiter der Abteilung 1, den Unterabteilungsleitern und den Referatsleitern der Unterabteilung IA zur Kenntnis gegeben werden. Da die den übersandten Protokollen nicht beigefügten Anlagen mit Gutachtenentwürfen und Vorträgen nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhand- lung auf Anforderung ohne weiteres nachgereicht werden, erstreckt sich die Verfü- gungsberechtigung des Ministeriums auch darauf. 2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die von dem Kläger begehrten Sitzungsprotokolle nicht einer Geheimhaltungspflicht nach § 3 Nr. 4 4. -8-
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-8- Altn. IFG in Verbindung mit der Satzung des Wissenschaftlichen Beirats unterlie- gen. § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfrei- heitsgesetzes geheim (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179, juris Rn. 12 m.w.N.). Ein besonderes Amtsgeheimnis nach§ 3 Nr. 4 4. Altn. IFG setzt dabei Regelungen voraus, die nach materiellen Kriterien umschrie- bene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012, juris Rn. 15). Ein besonderes Amtsgeheimnis begründende Spezialvorschriften sind weder § 6 Satz 3 und§ 9 der ab 28. März 2018 geltenden Satzung des Beirats (Satzung) noch § 9 der Satzung vom 21. August 1971. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Aus- führungen insoweit Bezug genommen wird (Urteilsabschrift S. 5), hat zutreffend angenommen, dass die Satzung des Beirats reines Binnenrecht dieses Gremiums ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert die Begründung eines beson- deren Amtsgeheimnisses jedoch eine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung. Der Annahme, bloßes Binnenrecht könne ein besonderes Amtsgeheimnis nach§ 3 Nr. 4 4. Altn. IFG begründen, widerspricht bereits der Umstand, dass dem Gesetz- geber in diesem Fall ein Einfluss auf die zukünftige Fortentwicklung von ihm erlas- sener Regelungen verwehrt sein könnte, Rechtsetzung also außerhalb des Ein- flussbereichs des legitimierten Rechtsetzungsorgans, des Gesetz- oder Verord- nungsgebers, stattfinden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06- GewArch 2007, 149, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NvwZ 2010, 321, juris Rn. 44). Ferner steht der Auffassung der Beklagten entgegen, dass bloßes Binnenrecht zu seiner Wirksamkeit nicht der an die Allgemeinheit gerichteten Verkündung bedarf (vgl. BVerfG, a.a.O.; ferner Be- schluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 u.a. - BVerfGE 47, 285, juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 3.15 - NVwZ 2016, 1820, juris Rn. 16). Den vorstehenden Erwägungen entspricht die in der Rechtsprechung geklärte An- nahme, dass§ 3 Nr. 4 4. Altn. IFG keine dynamische Verweisung enthält (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 46), die zwangsläufig mit den angeführten Mängeln verbunden wäre, sofern sie sich auf Rechtsvorschriften ohne Außenwir- kung beziehen würde. -9-
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-9- Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dem Ge- setz- oder Verordnungsgeber sei der Erlass einer Rechtsvorschrift im Zusammen- hang mit der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Beirats nach Art. 65 GG verwehrt, so dass für die Begründung eines besonderen Amtsgeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang die Satzung des Beirats genügen müsse, überzeugt dies nicht. Die Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 65 Satz 4 GG ist zwar gegenüber dem.Ge- setzgeber zugriffsfest, inhaltlich aber durch die Geschäftsleitungsbefugnis des Bun- deskanzlers, die organschaftlichen Beziehungen innerhalb des obersten Exeku- tivorgans durch Binnenrecht auszugestalten, begrenzt (vgl. M. Schröder, in: Man- goldt/Klein, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 39). Die Ressortkompetenz nach Art. 65 Abs. 2 GG sichert selbständiges und eigenverantwortliches Handeln nur innerhalb der Richtlinien des Bundeskanzlers und seiner Geschäftsleitungsbe- fugnis. Sie beinhaltet das Recht, im Rahmen gesetzlicher und haushaltsrechtlicher Vorgaben Organisation und Verfahren im Ressort zu bestimmen (M. Schröder, a.a.O. Rn. 28 ff.), schließt danach aber keine gesetzlichen Regelungen aus. Im Übrigen ist der Gesetzgeber nicht gehindert, im Informationsfreiheitsgesetz einen speziellen Ausschlussgrund vorzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112, juris Rn. 32). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklag- ten spricht auch die Gesetzesbegründung nicht dafür, dass ein besonderes Amts- geheimnis durch eine Regelung ohne Außenwirkung begründet werden kann. Die dort als besonders wichtig eingestuften Geheimnistatbestände (BT-Drs. 15/4493, S. 11) des Steuer- (vgl. § 30 AO), Sozial-(§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB 1), Statistik-(§ 16 Abs. 1 BStG) und Adoptionsgeheimnisses (§ 1758 Abs. 1 BGB) sowie die anwaltli- che Schweigepflicht(§ 43a Abs. 2 BRAO) gehen auf Rechtsvorschriften mit Außen- wirkung zurück. Dies gilt entgegen der Annahme der Beklagten ferner für die ärzt- liche Schweigepflicht. Die diese regelnden Berufsordnungen der Ärztekammern ha- ben nicht nur ihre Grundlage in den Kammergesetzen der Länder (vgl. z.B. § 4a Abs. 4 Nr. 2 Bin KAG), sondern die Schweigepflicht wurde vom Gesetzgeber durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB implementiert und wird in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO als existent vorausgesetzt. Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG neben§ 3 Nr. 4 1. Altn. IFG keinen Anwendungsbereich habe, sollte ein besonderes - 10 -
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- 10 - Amtsgeheimnis eine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung voraussetzen. Zwar trifft es zu, dass dann eine Differenzierung zwischen dem Anwendungsbereich von § 3 Nr. 4 1. Altn. und § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG nicht zwingend erforderlich erschiene (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O. Rn. 11 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998.13 - DVBI. 2015, 1318, juris Rn. 35). Dem Gesetzgeber ist eine entsprechende Regelungstechnik jedoch nicht grundsätzlich fremd. Sie führt hier dazu, dass§ 3 Nr. 4 4. Altn. IFG eine lediglich deklaratorische Funktion zuzuschrei- ben ist (vgl. Schech, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 211 und Rn. 233 zu § 3 Nr. 4 3. Altn. IFG). Der Einwand der Beklagten, die in der Satzung geregelte Verschwiegenheitspflicht sei letztlich Ausfluss der Wissenschaftsfreiheit, rechtfertigt ebenfalls nicht die An- nahme, die Satzung des Beirats begründe ein besonderes Amtsgeheimnis. Abge- sehen davon, dass die Beklagte nicht vollständig dargelegt hat, welche Stellen der streitgegenständlichen Protokolle wissenschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG (dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 - BVerfGE 90, 1, juris Rn. 46 f.; Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79, juris Rn. 93) offenbaren sollen und nicht lediglich etwa die Anwendung vorhande- nen Wissens widerspiegeln, beinhaltet Art. 5 Abs. 3 GG ein Freiheits- und Teilha- berecht, nicht aber eine Pflicht des Wissenschaftlers zur Verschwiegenheit. Die Entscheidung, zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit der Beiratsmitglieder deren Sitzungsprotokolle geheim zu halten, hat der Gesetzgeber in Abwägung der dabei berührten Interessen zu treffen. Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob ein Ausschluss des Informations- zugangs nach § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG entsprechend der Annahme des Klägers auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Satzung des Beirats keine nach materiel- len Kriterien umschriebenen Informationen bezeichnet. 3. Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch nicht§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG entgegen. Danach ist der Informationsanspruch nicht gegeben, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die informationspflichtige Be- hörde muss insoweit Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten - 11 -
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