20201105-urteil-ovg-berlin-brandenburg
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen“
- 15 - Finanzen eine finanzpolitische Entscheidung getroffen habe, die von den Empfeh- lungen des Wissenschaftlichen Beirats abweiche. Dies überzeugt im vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb nicht, weil die Protokolle des Wissenschaftlichen Beirats als reine Beratungsgrundlage einer Entscheidungsfindung des Ministeriums keinen Rückschluss auf den dortigen Gang der Meinungsbildung zulassen (zum fehlenden Schutz des Beratungsgegenstandes: BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O. juris Rn. 10 und 20). Im Übrigen ist nicht zwingend, welche Konsequenzen das Bundesfinanzministerium aus Empfehlungen des Beirats zieht. Ein von der Be- klagten angenommener Rechtfertigungsdruck ist mithin abhängig vom jeweiligen Einzelfall und kann nicht generell unterstellt werden. Dies gilt umso mehr als § 8 der Satzung des Beirats - wie dargelegt - gerade eine Veröffentlichung seiner gut-' achterlichen Äußerungen vorsieht. 4, Ein Informationszugang scheidet auch nicht nach § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG für Teile der Sitzungsprotokolle aus. Die Regelung schützt die auswärtigen Beziehun- gen der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Nachteil für die auswärtigen Be- ziehungen der Bundesrepublik Deutschland eintreten kann, lässt sich nur mit Blick auf die außenpolitischen Ziele, die sie verfolgt, und die insoweit verfolgte Strategie beantworten. Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehun- gen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Das Ge- richt kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und voll- ständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend be- gründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüch- liche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 14 ff.). a) Gemessen daran rechtfertigt der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass in den Protokollabschnitten 111/18, 11/18 und 1/18 zum Thema der „Europäi- schen Einlagensicherung" diskutiert worden sei, nicht den teilweisen Ausschluss des Informationszugangs. Die entsprechenden Passagen sollen Bewertungen der Politik der Europäischen Zentralbank und Fragen der Mitgliedstaaten zum Europä- - 16 -
- 16 - ischen Stabilisierungsfonds enthalten, die bei einer Offenlegung dazu führen könn- ten, dass sich die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank oder an- dere Mitgliedstaaten in ihrer Handlungsweise mit der Folge kritisiert fühlen könnten, dass Verwerfungen drohen. Insoweit bleibt bereits offen, welches Ziel die Bundes- regierung oder das Bundesfinanzministerium im Verhältnis zu den angeführten In- stitutionen und Mitgliedstaaten mit welcher Strategie verfolgt und inwieweit dieses Ziel beeinträchtigt werden könnte. Selbst wenn man unterstellen wollte, es sollten allgemein die Beziehungen von Verstimmungen im Zusammenhang mit dem Thema der "Europäischen Einlagensicherung" freigehalten werden, trägt dies nicht. Dass die angeführten Passagen der Protokolle die Beziehungen zu anderen Mit- gliedstaaten, der Europäischen Kommission oder der Europäischen Zentralbank zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland trüben könnten, erscheint nicht plau- sibel. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass die Äußerungen der Beirats- mitglieder aus dem Jahr 2018 noch heute unbenannte Aspekte enthalten. Unab- hängig davon leuchtet es nicht ein, dass Bewertungen einzelner Beiratsmitglieder im Rahmen einer fachlichen Diskussion die Bundesrepublik Deutschland gegen- über den Vorgenannten in ein schlechtes Licht rücken sollen. Dass eine sachliche Auseinandersetzung über international bedeutsame finanzpolitische Themen Be- wertungen enthält, die auch als Kritik verstanden werden können, dürfte für euro- päische Staaten und bei den angeführten Institutionen eine Selbstverständlichkeit sein, zumal die europäische Geldmarkt- und Stabilitätspolitik seit Jahren kontrovers diskutiert wird. Zudem erscheint es nicht plausibel, dass Diskussionsbeiträge ein- zelner Beiratsmitglieder dem Beirat als solchem zugerechnet werden sollen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, weil etwa der Beirat eine abschließende Bewertung der Politik der Europäischen Zentralbank oder anderer formuliert haben sollte, er- scheint die Annahme der Gefahr der Beeinträchtigung der internationalen Bezie- hungen Deutschlands nicht einleuchtend. Der Beirat gehört nicht der Bunderegierung bzw. nicht dem Bundesfinanzministe- rium an. Der Einwand der Beklagten, im Ausland würden seine Aussagen oft dem Ministerium zugerechnet, erscheint im vorliegenden Zusammenhang nicht stimmig. Der Wissenschaftliche Beirat existiert seit dem Jahre 1949 und hat seit dieser Zeit 116 Stellungnahmen und Gutachten zu finanzpolitischen Themen veröffentlicht (vgl. Bundesfinanzministerium-Übersicht der Gutachten des Wissenschaftlichen - 17 -
- 17 - Beirats beim BMF, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standard- artikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_ Stellungnahmen/Gutachtenuebersicht/gutachtenuebersicht.htm). Diese sind auch im Ausland nach ihrem Inhalt nur für Fachleute, insbesondere Regierungsbeamte und Wissenschaftler, von Interesse und dürften bereits aufgrund ihres rein wissen- schaftlichen Gangs der Untersuchung die Unabhängig der Autorenschaft nahe le- gen. Jedenfalls erscheint es gerade vor dem Hintergrund der Angabe der Beklag- ten, dass es im Ausland eine unabhängige Beratung durch wissenschaftliche Gre- mien regelmäßig nicht geben soll, nicht plausibel, dass den Fachkreisen im Ausland ungeachtet der langen Existenz und umfangreichen Publikationsliste des Wissen- schaftlichen Beirats verborgen geblieben sein soll, dass dieser unabhängig ist und sich nicht im Namen des Bundesfinanzministeriums äußert. Dagegen spricht auch, dass der vom Ministerium veröffentlichten Liste der Publikationen der Hinweis vo- rangestellt ist, dass die Gutachten nicht notwendigerweise die Meinung des Minis- teriums wiedergeben, die Satzung des Beirats durch das Ministerium veröffentlicht ist und die Unabhängigkeit des Beirats ohne Aufwand zu ermitteln ist (vgl. Wissen- schaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, https://de.wikipe- dia.org/wiki/Wissenschaftlicher_Beirat_beim_Bundesministrium_f%C3%BCr_Wirt- schaft). Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint die Annahme, dass in den Protokollen des Wissenschaftlichen Beirats enthaltene fachwissenschaftliche Be- wertungen, die wiederum allenfalls in Fachkreisen von Interesse sein werden, im europäischen Ausland im Ergebnis dem Bundesfinanzministerium zugerechnet werden, nicht plausibel. Das Vorbringen der Beklagten, durch offen diskutierte Positionen würden den inter- nationalen Verhandlungspartnern Einblicke in die nicht öffentlich bekannte deut- sche Verhandlungsstrategie zu den Verhandlungen zur europäischen Einlagensi- cherung eröffnet, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland belastet werden. Vorsorglich sei darauf hingewie- sen, dass die Einschätzung der Beklagten auch nicht genügt, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu bejahen, da bereits nicht plausibel ist, dass Äuße- rungen der Beiratsmitglieder mit Bewertungen der Politik der Europäischen Zent- ralbank und Fragen der Mitgliedstaaten zum Europäischen Stabilitätsmechanismus Einblick in die Verhandlungsstrategie des Bundesministeriums der Finanzen ge- - 18 -
- 18 - währen. Dies gilt erst recht, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klarge- stellt hat, dass die maßgeblichen Protokollausschnitte keine Positionen aus ver- traulichen Verhandlungen enthielten. b) Der Ausschluss der Information nach § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG ist auch nicht in Bezug auf Teile der Sitzungsprotokolle 11/18 und IV/17 gerechtfertigt, die Ausfüh- rungen zum Thema „Leistungsbilanzüberschüsse" enthalten sollen. Soweit die Passagen ebenfalls Bewertungen der Politik der Europäischen Zentralbank sowie Fragen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus betreffen sollen, genügt dies entsprechend dem bereits Ausgeführten nicht, die Vo- raussetzungen des Ausschlussgrundes anzunehmen. Auch der darüber hinausgehende Hinweis der Beklagten, dass Politikoptionen, die der Wissenschaftliche Beirat als mögliche Empfehlungen diskutiere; von anderen Ländern als Bedrohung wahrgenommen werden könnten, führt nicht zum Informa- tionsausschluss. Abgesehen davon, dass die Beklagte damit offen lässt, ob die Bei- ratsmitglieder entsprechende Politikoptionen in den angeführten Passagen der Pro- tokolle diskutiert haben, sind auch insoweit weder ein konkretes außenpolitisches Ziel noch die dazu verfolgte Strategie dargelegt. Auch welche Einwirkung auf die internationalen Beziehungen befürchtet wird, bleibt offen und erschließt sich nicht durch den Hinweis, die Bunderegierung hätte die Folgen der Veröffentlichung zu tragen, obwohl sie deren Ursachen nicht veranlasst habe. Im Übrigen erscheint aus den vorstehenden Gründen nicht plausibel, dass europäische Staaten Diskussions- beiträge von einzelnen Beiratsmitgliedern dem Bundesfinanzministerium zurech- nen. c) Die Beklagte stützt sich ferner ohne Erfolg darauf, dass der Beirat nach dem Sitzungsprotokoll 11/17 einen Vortrag zur „Zukunft der EU-Finanzen" diskutiert habe. Mit ihrer Annahme, die dortige Einschätzung des Expertengremiums würde „bei- spielsweise bei verschiedenen Szenarien und Haftungsfragen höchstwahrschein- lich Kursreaktionen an den Devisenmärkten auslösen, die die Marktfunktionen stö- ren" würden, ist die Gefahr einer nachteiligen Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht dargelegt. Soweit die Beklagte geltend macht, dass politische Reaktionen in der britischen Brexitdebatte bei einer Veröffentlichung konkret vorhersehbar seien und Großbritannien eine Einmischung - 19 -
- 19 - als unangemessen empfinden könne, überzeugt auch dies aus den bereits genann- ten Gründen nicht. Da die Briten am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgeschieden sind, kommt dem Argument unabhängig davon keine Bedeutung mehr zu. 5. Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG in Bezug auf das Sitzungsprotokoll 111/18 ausgeschlossen. Die Regelung setzt voraus, dass auf- grund der konkreten Umstände eine Beeinträchtigung der Kontroll- oder Aufsichts- aufgaben unter anderem der Finanzbehörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognosti- sche Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840, juris Rn. 30). Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Beirat sich nach dem Sitzungsproto- koll 111/18 mit Fragen der Blockchain-Technik und der Kryptowährungen auseinan- dergesetzt habe, betrifft dies nach der von ihr eingereichten Gliederung (Anlage B 2, BI. 174 ff. der Gerichtsakten) lediglich den Punkt IV des Protokolls. Auch insoweit vermag ihre Annahme, dass das Bekanntwerden der Diskussionsbeiträge die Kon- troll- und Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht konkret beeinträchtigen könnte, den Informationsausschluss jedoch nicht zu recht- fertigen. Die Befürchtung, im vorgenannten Zusammenhang geäußerte interne Ein- schätzungen eines Mitarbeiters der Bundesanstalt könnten als Hinweise auf Schwächen der bestehenden Regulierung und Aufsicht verstanden werden, so dass der Markt Produkte designen könnte, die ohne diese Informationen nicht entworfen worden wären und zum Schaden eines funktionierenden Kapitalmarkts entwickelt werden würden, genügt dafür nicht. Die Beklagte lässt bereits offen, ob die internen Einschätzungen überhaupt Schwä- chen der bestehenden Regulierung konkret aufgezeigt haben oder ob hier nur eine entfernte Möglichkeit besteht, dass aus den im Protokoll enthaltenen Ausführungen auf Schwächen geschlossen werden könnte. Ferner vermag die erwogene Möglich- keit der Entwicklung neuer Produkte zum Schaden des Kapitalmarkts eine hinrei- chend konkrete Wahrscheinlichkeit einer solchen Folge nicht zu begründen. Gegen sie spricht, dass der Gesetzgeber das Kreditwesengesetz mit Wirkung vom 1. Ja- - 20 -
- 20 - nuar 2020 erweitert hat (BGBI. 2019 1, S. 2602) und Kryptowerte als Finanzinstru- mente aufgenommen (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 6 KWG) und auch die Verwahrung von Krypto-Assets als eine lizenzpflichtige Finanzdienstleistung (§ 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG) normiert hat. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber zwar Kryptowerte reguliert, aber mögliche Schwächen der Regulierung und Aufsicht in diesem Zusammenhang nicht behoben werden, obwohl ihre Kenntnis mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit zur Entwicklung neuer Produkte zum Schaden eines funktionierenden Kapitalmarkts führen soll, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der von dem Kläger beantragten Beweisaufnahme zum Inhalt der Äußerungen des Mit- arbeiters der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedurfte es vor dem geschilderten Hintergrund nicht. 6. Die Beklagte macht überwiegend ohne Erfolg geltend, dass der Informationszu- gang weitergehend als vom Verwaltungsgericht angenommen nach § 5 Abs. 1 IFG ausgeschlossen sei. Die dort geschützten personenbezogenen Daten bezeichnen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Zu den personenbezogenen Daten zählen insbesondere auch subjektive Informationen wie Mitteilungen oder Beurtei- lungen von einer Person (vgl. Karg, in: Simitis/Hornung/Spiecker genannt Döh- mann, Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, 2019, Art. 4 Nr. 1 DSGVO Rn. 27 ff.; Klar/Kühling, in: ders./Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Nr. 1 Rn. 8). Zur Identifizierbarkeit genügt, dass der Personenbezug mit Zusatzwissen und Mitteln, über die der Antragsteller oder Dritte verfügen und die vernünftigerweise eingesetzt werden können, hergestellt werden kann (vgl. Karg, a.a.O. Rn. 57 ff., 61 m.w.N.). a) Die Annahme der Beklagten, der Zugang zu den Sitzungsprotokollen ermögliche es, einzelne Diskussionsbeiträge von Beiratsmitgliedern diesen zuzuordnen, ob- wohl die dort außerhalb der Teilnehmerliste enthaltenen Namen, Titel, Berufs- und Funktionsbezeichnungen geschwärzt seien, genügt nicht, um den Informationszu- gang auszuschließen. In Bezug auf die von der Beklagten aus der fachlichen Spe- zialisierung von Beiratsmitgliedern gefolgerte Reanonymisierbarkeit einzelner ihrer Aussagen fehlt bereits jeder konkrete Anhaltspunkt, wo innerhalb der streitgegen- ständlichen Sitzungsprotokolle Äußerungen enthalten sein sollen, die auf Grund ih- res Inhalts ohne jeden Zweifel auf eine Spezialisierung schließen lassen sollen, die - 21 -
- 21 - nur einem bestimmtem Beiratsmitglied zukommen kann. Selbst dem beispielhaften Hinweis der Beklagten, die Anzahl der Kapitalmarktexperten oder der Sozialrechts- experten sei klein und es seien nicht immer alle Experten gleichzeitig anwesend, lässt sich insoweit nichts entnehmen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es zumindest notwendig sei, die entsprechenden Fund- stellen in den Sitzungsprotokollen darzulegen und diese in Bezug auf die vorge- nannten Umstände zu erläutern. Auf die Gelegenheit zur Stellungnahme hin hat die Beklagte ihren Vortrag insoweit weder ergänzt noch weitere Ausführungen dazu angekündigt. Unabhängig vom Vorstehenden ist auf der Grundlage der Darlegung der Beklagten nicht erkennbar, dass Aussagen, die eine hohe Spezialisierung voraussetzen, ei- nem bestimmten Beiratsmitglied stets mit einem vernünftigerweise einzusetzenden Aufwand sicher zugeordnet werden können. Die Spezialisierung eines Mitglieds mag im Einzelfall aufgrund seiner Veröffentlichungsliste ermittelbar sein. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass seine Wortbeiträge für Außenstehende mit einem ver- nünftigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft sicher zugeordnet werden kön- nen. Selbst wenn eine Zuordnung im Einzelfall möglich sein sollte, dürfte diese mit Blick darauf, dass sich bei den Sitzungen des Beirats Wissenschaftler der gleichen Fachgebiete und solcher, die Überschneidungen aufweisen, äußern, gehobene Fachkenntnisse erfordern. Mit Blick auf die zuvor angeführten Umstände steht die von der Beklagten geltend gemachte Verknüpfung zwischen der Kenntnis der jeweiligen Teilnehmerlisten und dem übrigen Inhalt der Sitzungsprotokolle dem Zugangsanspruch des Klägers hin- sichtlich Letzterer nicht entgegen. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgespro- chene Verpflichtung der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Zugang zu den Teilnehmerlisten neu zu bescheiden, ist insoweit nicht zu korrigieren. b) In Bezug auf den von dem Kläger erstrebten Zugang zu den unter dem jeweiligen Tagesordnungspunkt „Mitteilungen des Vorsitzenden" (Gliederungspunkt B. 1. der Protokolle) aufgeführten Äußerungen ist die Sache zum Teil nicht spruchreif. - 22 -
- 22 - (aa) Soweit unter dieser Rubrik auch Wortbeiträge von Beiratsmitgliedern aufge- führt sein sollen, die nach der Darstellung der Beklagten hier Interessantes vortra- gen oder von Veranstaltungen berichten sollen, auf denen sie den Beirat vertreten haben, ist der Zugangsanspruch des Klägers nicht nach § 5 Abs. 1 IFG einge- schränkt. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Wort- beiträge auf ein bestimmtes Beiratsmitglied mit einem vernünftigerweise zu erwar- tenden Aufwand rückführbar sind. (bb) Fehlende Spruchreife besteht jedoch bezüglich des Zugangs zu den in dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen des Vorsitzenden" aufgeführten Äußerungen des jeweiligen Vorsitzenden der Sitzung. Der Zugangsanspruch setzt insoweit zwin- gend die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 IFG voraus. Zur Sitzungsleitung gehörende Wortbeiträge (z.B. Begrüßung der Teilnehmer, Mit- teilungen bzgl. abwesender Beiratsmitglieder, Hinweise auf die Verschwiegenheits- pflicht, Hinweise auf die Tagesordnung) sind als solche ohne weiteres erkennbar und dem der Sitzung jeweils vorstehenden Beiratsmitglied individuell zuordnungs- bar. Dies ·gilt unabhängig davon, ob die Sitzung von dem Vorsitzenden des Beirats oder seinem Stellvertreter geleitet wurde, da Letzteres dem anzunehmenden Hin- weis auf die Abwesenheit des Vorsitzenden zu entnehmen sein wird. Die Identität der jeweiligen Vorsitzenden und deren Stellvertreter ist auch mit vernünftigerweise zu bewältigendem Aufwand ermittelbar (vgl. z.B. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, a.a.O.). Die nach§ 5 Abs. 1 IFG vorzunehmende Interessenabwägung führt nicht zu einem überwiegen des Informationsinteresses des Klägers. Sein Interesse an dem Infor- mationszugang gründet sich auf seine Recherche zum Einfluss externer Berater im Politikbetrieb. Ein Zusammenhang zwischen seinem Informationsinteresse und den Äußerungen des Vorsitzenden im Rahmen der Sitzungsleitung ist nicht erkennbar. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit an den Mitteilungen des der Sitzung vorstehenden Beiratsmitglieds erscheint ebenfalls gering. Eine Kontrolle staatli- chen Handelns wird mit dem Zugang zu entsprechenden Wortbeiträgen kaum ver- wirklicht. Das Interesse der Allgemeinheit an Transparenz und Aufklärung über die Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember - 23 -
- 23 - 2018, a.a.O. Rn. 47) ist insoweit nicht einschlägig. Demgegenüber erscheint auch das Interesse der betroffenen Beiratsmitglieder an einem Ausschluss des Informa- tionszugangs gering, auch wenn es sich bei dem Beiratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter nicht um Personen handelt, die wegen eines herausgehobenen politi- schen Amtes ohnehin nur eingeschränkt schutzwürdig sind. Denn Äußerungen im Rahmen der Sitzungsleitung betreffen allein die Sozialsphäre. Zudem ist von der Beklagten nicht dargetan, dass derartige Äußerungen einen inhaltlichen Bezug zur Entscheidungsfindung des Beirats aufweisen oder Rückschlüsse auf den Stand- punkt des Vorsitzenden ermöglichen würden. Gleichwohl kommt dem Informations- interesse des Klägers in der Abwägung aus den vorgenannten Gründen kein über- wiegendes Gewicht zu, das den Informationszugang rechtfertigt. II. Der Informationsanspruch des Klägers zu den in den Sitzungsprotokollen enthal- tenen Vorträgen und Gutachten ist nach § 6 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Dem An- spruch steht das Urheberrecht der Verfasser dieser Unterlagen entgegen. 1. Die entsprechenden Ausarbeitungen genießen als Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Soweit die Anlagen Gutachten bzw. Gutachtenentwürfe enthalten, ist ohne Weite- res die Annahme gerechtfertigt, dass diese als Ergebnis individuellen Schaffens der sie erstellenden Wissenschaftler eine persönliche geistige Schöpfung von individu- eller Ausdruckskraft sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. Oktober 1986 -1ZR145/84 - NJW-RR 1987, 185, juris Rn. 17 und vom 21. November 1991 -1 ZR 190/89 - BGHZ 116, 136, juris Rn. 44 f.; Loewenheim/Leistner, in: Schricker/Loe- wenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 2 UrhG Rn. 229 ff., 231). Die Herleitung der Ergebnisse muss sich bei einem fachwissenschaftlichen Gutachten zwar an an- erkannten Regeln und Standards orientieren. Dies schließt aber bei gutachterlichen Bewertungen Freiräume nicht aus, die einer eigenständigen und kreativen Ausfül- lung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - NWVBI 2020, 153, juris Rn. 24 und vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241, juris Rn. 30). Mit Blick auf die Zusammensetzung des Beirats mit anerkannten Wissenschaftlern und seine Beratungsfunktion gegenüber dem Bundesfinanzminis- terium in finanzpolitischen Fragen ist für die Annahme, dass die Gutachten bzw. - 24 -
- 24 - Gutachtenentwürfe lediglich schematisch erstellt wurden und keine individuelle Handschrift der Autoren tragen, kein Raum. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass die in den Anlagen enthaltenen Vor- träge urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie beziehen sich nach der Darstellung der Beklagten auf Beiträge externer Gäste und Mitarbeiter des Bundesfinanzminis- teriums, die als Experten zu bestimmten finanzpolitischen Themen eingeladen wur- den. Ihre Vorträge wurden den Protokollen als Anlage beigefügt, um die Beiratsmit- glieder zu informieren, die nicht an der Tagung teilnehmen konnten. Mit Blick auf diese Umstände ist davon auszugehen, dass die Vortragenden in den Anlagen den wesentlichen Inhalt ihrer Vorträge schriftlich wiedergegeben haben. Sie mögen da- bei ihr Präsentationsmaterial in Form von Tabellen oder Graphiken einbezogen ha- ben. Dies steht der Annahme, entsprechende schriftliche Ausarbeitungen seien eine persönliche geistige Schöpfung von individueller Ausdruckskraft, jedoch nicht entgegen. Gerade bei der schriftlichen Abfassung oder Wiedergabe von Vorträgen besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum, der zwangsläufig eine Darstellung mit einem beträchtlichen Maß individueller Prägung bedingt. Unter den gegebenen Umständen bedurfte es einer detaillierten Kenntnis des In- halts der Anlagen nicht. Der von dem Kläger insoweit beantragten Beweiserhebung war entsprechend nicht nachzukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O. Rn. 15). 2. Der urheberrechtliche Schutz der den Anlagen angehefteten Materialien ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG entfallen. Es dürfte sich bereits nicht um amtliche Werke im Sinne der Regelung handeln (vgl. Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewen- heim, a.a.O., § 5 UrhG Rn. 64). Jedenfalls sind sie mit ihrer Übergabe an das Bun- desfinanzministerium nicht nach § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht worden. Sie sind nicht der Öffentlichkeit als einem nicht von vornherein bestimmt abgegrenzten Per- sonenkreis zugänglich gemacht worden. Anders als die Sitzungsprotokolle im Üb- rigen werden die Anlagen zu den Protokollen grundsätzlich nicht einmal innerhalb des Bundesfinanzministeriums versandt und ebenfalls nicht den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundeswirtschaftsministerium zur Kenntnis ge- - 25 -