20201105-urteil-ovg-berlin-brandenburg

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

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- 27 - Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Bundesfinanzministerium ein Inte- resse an einer rechtlich gesicherten Verwertung vorläufiger gutachterlicher Äuße- rungen hat. In Bezug auf die in den Anlagen enthaltenen Vorträge spricht der Umstand, dass sie vom Beirat ausschließlich in die Anlagen aufgenommen wurden, um seine wäh- rend der mündlichen Präsentation nicht anwesenden Mitglieder zu informieren, ge- gen die Annahme einer damit verbundenen Übertragung von Nutzungsrechten auf das Bundesfinanzministerium. Zur Erfüllung der finanzpolitischen Aufgaben des Mi- nisteriums und der Beratungsfunktion des Beirats besteht insoweit kein Zusammen- hang. Zudem erfolgt die Überlassung der Vortragsunterlagen durch die Vortragen- den nach der seitens des Bundesfinanzministeriums in der mündlichen Verhand- lung abgegebenen Erklärung freiwillig. Es ist weder ein Interesse der Vortragenden noch des Bundesfinanzministeriums erkennbar, das ungeachtet der vorstehenden Umstände dafür spricht, dem Ministerium sei das Erstveröffentlichungsrecht in Be- zug auf die schriftlichen Vortragsunterlagen eingeräumt worden. Zudem lässt sich die den Vortragenden nach dem Schreiben des Beiratsvorsitzenden vom 5. Juni 2019 zugesicherte Vertraulichkeit nicht mit einer solchen Annahme vereinbaren. Vor dem geschilderten Hintergrund ist von einer stillschweigenden umfassenden Übertragung von Nutzungsrechten auch nicht auszugehen, soweit die Anlagen Vor- träge von Mitarbeitern des Ministeriums betreffen, auch unterstellt, sie hätten diese selbst in Erfüllung ihrer Dienstpflicht gehalten (dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O. Rn. 40; Kroitzsch/Götting, in: Möhring/Nicolini,. Urheberrecht, 3. Aufl. 2014, § 12 Rn. 22). c) Das Erstveröffentlichungsrecht des § 12 UrhG kollidiert auch mit dem Informati- onsfreiheitsrecht des Klägers. Der urheberrechtliche Schutz des § 12 UrhG steht einem Zugang zu den in den Anlagen enthaltenen Gutachten und Vorträgen umfas- send entgegen. Auch eine Auskunft über ihren Inhalt kommt mit Blick auf den Schutz des § 12 UrhG nicht in Betracht. Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist zwar urheberrechtlich grundsätz- lich nicht geschützt. § 12 Abs. 2 UrhG regelt aber einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 49 f.). Das Recht der Inhaltsbeschreibung nach§ 12 Abs. 2 UrhG - 28 -
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- 28 - bezieht sich dabei nicht nur auf den wesentlichen oder schöpferischen Inhalt des Werkes, sondern auf jeglichen Werksinhalt, ausgenommen die Bekanntgabe eini- ger lückenhafter inhaltlicher Details (vgl. Dreyer, in: drs./Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 12 Veröffentlichungsrecht Rn. 25 f.; Peukert, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O. § 12 Rn. 28; Kroitzsch/Götting, a.a.O., § 12 Rn. 31 f.; Bauer, IP-RB 2013, 259, 260; a. A. wohl Raue, JZ 2013, 280, 285). Mit Blick auf Letzteres steht das Urheberrecht hier zwar nicht der Bekanntgabe von unmittelbar auch in den Protokollen enthaltenen bloßen Hinweisen auf einen Satz oder eine Passage eines Gutachtens entgegen. Die in den Anlagen enthaltenen Gutachtent- würfe sind insoweit jedoch umfassend geschützt. Für die Vorträge gilt im Ergebnis nichts anderes. d) Die Schranken des Urheberrechts rechtfertigen ebenfalls nicht den Informations- zugang des Klägers. Die nach § 53 Abs. 1 UrhG mögliche Vervielfältigung von Werken zum privaten Gebrauch steht hier nicht in Frage, da der Kläger den Informationsanspruch zur Verfolgung wissenschaftlicher und nicht privater Zwecke geltend macht. Die nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG mögliche Herstellung von Vervielfältigungsstücken zum sonstigen Gebrauch, kommt nicht in Betracht, da sie ein erschienenes oder vergrif- fenes Werk voraussetzt. Auch § 60c Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG schließt eine Verletzung des § 12 UrhG durch Gewährung des Informationszugangs nicht aus. Der danach mögliche Zugang zu einem Werk zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung hängt zwar nicht davon ab, dass dieses bereits veröffentlicht worden ist. Nach der Gesetzesbegründung soll dadurch zum Beispiel die Erforschung von Nachlässen erleichtert werden. Je- doch soll in solchen Fällen mit Blick auf §§ 12, 30 UrhG der Rechtsnachfolger über die Veröffentlichung des erforschten Werks entscheiden (BT-Drs. 18/12329, S. 39). Das Erstveröffentlichungsrecht des § 12 UrhG soll entsprechend durch die Zu- gangsmöglichkeiten des § 60c UrhG nicht beschränkt werden. Bei der Auslegung und Anwendung der Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (dazu BGH, Urteil vom 19. März 2014 - 1 ZR 35/13 - MDR 2014, 1163, juris Rn. 34) ist dies zu beachten. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass mit der Gewährung des Zugangs zu einem Werk nach dem Informationsfreiheitsrecht dieses der Sache - 29 -
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- 29 - nach bereits dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O. Rn. 37), ist daher die sich auf ein unveröffentlichtes Werk beziehende Informationsgewährung durch eine Behörde ungeachtet der Regelung des § 60 c UrhG ohne Einverständnis des Urhebers mit§ 12 UrhG nicht vereinbar (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188.06 - ZUM 2008, 254, juris Rn. 27 zu§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG a.F.; Lenski, NordÖR 2006, 89, 93 f.; a.A. zu § 53 UrhG a.F. Schach, a.a.O., § 6 Rn. 65). Dafür spricht auch, dass die vom Ge- setzgeber im Fall einer Nutzung eines Werkes nach § 60c UrhG vorgesehene Ver- gütungspflicht(§ 60h UrhG), die den notwendigen Ausgleich zwischen den Interes- sen der insoweit Beteiligten herbeiführen soll (vgl. BT-Drs. 18/12329, S. 46; ferner BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - BVerfGE 31, 229, juris Rn. 39 ff.), kaum zum Tragen käme, wenn der Zugang zu dem Werk nach dem Informati- onsfreiheitsgesetz gewährt werden würde. Die Kostenentscheidung folgt für die Berufungsinstanz aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Berücksichtigt ist insoweit, dass das Rechtsmittel der Beklagten gemessen an den Gliederungspunkten der Sitzungsprotokolle und dem Umfang des dem Klä- ger zustehenden Informationszugangs und Anspruchs auf Neubescheidung in ge- ringem Umfang Erfolg hatte. Für die erstinstanzliche Kostenverteilung war zu Las- ten des Klägers zusätzlich zu beachten, dass die Klage hinsichtlich der Teilnehmer- listen zur Verpflichtung zur Neubescheidung geführt und der Kläger sie teilweise zurückgenommen hatte (§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, welche Anforderungen für das Vorliegen eines besonderen Amtsgeheimnisses nach § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG bestehen, grundsätzliche Bedeutung hat. - 30 -
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- 30 - Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwal- tungsgericht zu. Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenberg- straße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entschei- dung schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch ge- wahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form unter www.bverwg.de eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach,Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Revisi- onsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Ver- tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammen- hang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsange- legenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsord- nung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten - 31 -
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- 31 - juristischen Personen gemäß§ 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han- deln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Plückelmann                              Bath                          Dr. Raabe
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