20201105-urteil-ovg-berlin-brandenburg
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen“
-7- Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Ver- waltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen (1.), dem allerdings in Bezug auf die in den Anlagen zu den Protokollen enthaltenen Vorträge und Gut- achtenentwürfe der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG entgegensteht (II.). Über die Teilnehmerlisten hinaus hat er hinsichtlich der Mitteilungen der die Sitzung lei- tenden Vorsitzenden des Beirats mangels Spruchreife einen Anspruch auf Neube- scheidung seines Antrags. Der Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2018 ist in entsprechendem Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 1. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird (Urteilsabschrift S. 5}, ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorausset- zungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG für einen Anspruch des Klägers auf Informationszugang vorliegen. 1. Das Bundesfinanzministerium ist zudem nach § 7 Abs. 1 IFG verfügungsberech- tigte Behörde. Dies wird von der Beklagten bereits nicht in Frage gestellt. Im Übri- gen besteht regelmäßig Übereinstimmung zwischen dem Besitz der Information und der Verfügungsberechtigung (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2014 - 12 B 14.13 - juris Rn. 26). Dies gilt auch hier, da die Protokolle des Beirats entsprechend seiner Beratungsfunktion dem Ministerium zur Wahrnehmung seiner Aufgaben überlassen und dem Abteilungsleiter der Abteilung 1, den Unterabteilungsleitern und den Referatsleitern der Unterabteilung IA zur Kenntnis gegeben werden. Da die den übersandten Protokollen nicht beigefügten Anlagen mit Gutachtenentwürfen und Vorträgen nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhand- lung auf Anforderung ohne weiteres nachgereicht werden, erstreckt sich die Verfü- gungsberechtigung des Ministeriums auch darauf. 2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die von dem Kläger begehrten Sitzungsprotokolle nicht einer Geheimhaltungspflicht nach § 3 Nr. 4 4. -8-
-8- Altn. IFG in Verbindung mit der Satzung des Wissenschaftlichen Beirats unterlie- gen. § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfrei- heitsgesetzes geheim (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179, juris Rn. 12 m.w.N.). Ein besonderes Amtsgeheimnis nach§ 3 Nr. 4 4. Altn. IFG setzt dabei Regelungen voraus, die nach materiellen Kriterien umschrie- bene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012, juris Rn. 15). Ein besonderes Amtsgeheimnis begründende Spezialvorschriften sind weder § 6 Satz 3 und§ 9 der ab 28. März 2018 geltenden Satzung des Beirats (Satzung) noch § 9 der Satzung vom 21. August 1971. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Aus- führungen insoweit Bezug genommen wird (Urteilsabschrift S. 5), hat zutreffend angenommen, dass die Satzung des Beirats reines Binnenrecht dieses Gremiums ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert die Begründung eines beson- deren Amtsgeheimnisses jedoch eine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung. Der Annahme, bloßes Binnenrecht könne ein besonderes Amtsgeheimnis nach§ 3 Nr. 4 4. Altn. IFG begründen, widerspricht bereits der Umstand, dass dem Gesetz- geber in diesem Fall ein Einfluss auf die zukünftige Fortentwicklung von ihm erlas- sener Regelungen verwehrt sein könnte, Rechtsetzung also außerhalb des Ein- flussbereichs des legitimierten Rechtsetzungsorgans, des Gesetz- oder Verord- nungsgebers, stattfinden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06- GewArch 2007, 149, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NvwZ 2010, 321, juris Rn. 44). Ferner steht der Auffassung der Beklagten entgegen, dass bloßes Binnenrecht zu seiner Wirksamkeit nicht der an die Allgemeinheit gerichteten Verkündung bedarf (vgl. BVerfG, a.a.O.; ferner Be- schluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 u.a. - BVerfGE 47, 285, juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 3.15 - NVwZ 2016, 1820, juris Rn. 16). Den vorstehenden Erwägungen entspricht die in der Rechtsprechung geklärte An- nahme, dass§ 3 Nr. 4 4. Altn. IFG keine dynamische Verweisung enthält (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 46), die zwangsläufig mit den angeführten Mängeln verbunden wäre, sofern sie sich auf Rechtsvorschriften ohne Außenwir- kung beziehen würde. -9-
-9- Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dem Ge- setz- oder Verordnungsgeber sei der Erlass einer Rechtsvorschrift im Zusammen- hang mit der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Beirats nach Art. 65 GG verwehrt, so dass für die Begründung eines besonderen Amtsgeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang die Satzung des Beirats genügen müsse, überzeugt dies nicht. Die Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 65 Satz 4 GG ist zwar gegenüber dem.Ge- setzgeber zugriffsfest, inhaltlich aber durch die Geschäftsleitungsbefugnis des Bun- deskanzlers, die organschaftlichen Beziehungen innerhalb des obersten Exeku- tivorgans durch Binnenrecht auszugestalten, begrenzt (vgl. M. Schröder, in: Man- goldt/Klein, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 39). Die Ressortkompetenz nach Art. 65 Abs. 2 GG sichert selbständiges und eigenverantwortliches Handeln nur innerhalb der Richtlinien des Bundeskanzlers und seiner Geschäftsleitungsbe- fugnis. Sie beinhaltet das Recht, im Rahmen gesetzlicher und haushaltsrechtlicher Vorgaben Organisation und Verfahren im Ressort zu bestimmen (M. Schröder, a.a.O. Rn. 28 ff.), schließt danach aber keine gesetzlichen Regelungen aus. Im Übrigen ist der Gesetzgeber nicht gehindert, im Informationsfreiheitsgesetz einen speziellen Ausschlussgrund vorzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112, juris Rn. 32). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklag- ten spricht auch die Gesetzesbegründung nicht dafür, dass ein besonderes Amts- geheimnis durch eine Regelung ohne Außenwirkung begründet werden kann. Die dort als besonders wichtig eingestuften Geheimnistatbestände (BT-Drs. 15/4493, S. 11) des Steuer- (vgl. § 30 AO), Sozial-(§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB 1), Statistik-(§ 16 Abs. 1 BStG) und Adoptionsgeheimnisses (§ 1758 Abs. 1 BGB) sowie die anwaltli- che Schweigepflicht(§ 43a Abs. 2 BRAO) gehen auf Rechtsvorschriften mit Außen- wirkung zurück. Dies gilt entgegen der Annahme der Beklagten ferner für die ärzt- liche Schweigepflicht. Die diese regelnden Berufsordnungen der Ärztekammern ha- ben nicht nur ihre Grundlage in den Kammergesetzen der Länder (vgl. z.B. § 4a Abs. 4 Nr. 2 Bin KAG), sondern die Schweigepflicht wurde vom Gesetzgeber durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB implementiert und wird in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO als existent vorausgesetzt. Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG neben§ 3 Nr. 4 1. Altn. IFG keinen Anwendungsbereich habe, sollte ein besonderes - 10 -
- 10 - Amtsgeheimnis eine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung voraussetzen. Zwar trifft es zu, dass dann eine Differenzierung zwischen dem Anwendungsbereich von § 3 Nr. 4 1. Altn. und § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG nicht zwingend erforderlich erschiene (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O. Rn. 11 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998.13 - DVBI. 2015, 1318, juris Rn. 35). Dem Gesetzgeber ist eine entsprechende Regelungstechnik jedoch nicht grundsätzlich fremd. Sie führt hier dazu, dass§ 3 Nr. 4 4. Altn. IFG eine lediglich deklaratorische Funktion zuzuschrei- ben ist (vgl. Schech, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 211 und Rn. 233 zu § 3 Nr. 4 3. Altn. IFG). Der Einwand der Beklagten, die in der Satzung geregelte Verschwiegenheitspflicht sei letztlich Ausfluss der Wissenschaftsfreiheit, rechtfertigt ebenfalls nicht die An- nahme, die Satzung des Beirats begründe ein besonderes Amtsgeheimnis. Abge- sehen davon, dass die Beklagte nicht vollständig dargelegt hat, welche Stellen der streitgegenständlichen Protokolle wissenschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG (dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 - BVerfGE 90, 1, juris Rn. 46 f.; Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79, juris Rn. 93) offenbaren sollen und nicht lediglich etwa die Anwendung vorhande- nen Wissens widerspiegeln, beinhaltet Art. 5 Abs. 3 GG ein Freiheits- und Teilha- berecht, nicht aber eine Pflicht des Wissenschaftlers zur Verschwiegenheit. Die Entscheidung, zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit der Beiratsmitglieder deren Sitzungsprotokolle geheim zu halten, hat der Gesetzgeber in Abwägung der dabei berührten Interessen zu treffen. Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob ein Ausschluss des Informations- zugangs nach § 3 Nr. 4 4. Altn. IFG entsprechend der Annahme des Klägers auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Satzung des Beirats keine nach materiel- len Kriterien umschriebenen Informationen bezeichnet. 3. Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch nicht§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG entgegen. Danach ist der Informationsanspruch nicht gegeben, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die informationspflichtige Be- hörde muss insoweit Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten - 11 -
- 11 - sind. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles kann es Konstellationen geben, in denen auch der Zugang zu Unterlagen über abgeschlossene Vorgänge zu ver- sagen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 18, 23). a) Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass bei Anwendung dieser Grundsätze der Offenlegung von Sitzungsprotokollen des Beirats eine einengende Vorwirkung für dessen zukünftige Beratungen entgegenstehe. (aa) Bei den Beratungen des Wissenschaftlichen Beirats handelt es sich bereits nicht um Beratungen einer Behörde, da der Beirat nicht Teil einer Behörde, des Bundesministeriums der Finanzen, ist. Entgegen der Annahme der Beklagten ist er nicht organisatorisch in das Ministerium integriert. Der Wissenschaftliche Beirat ist in voller Unabhängigkeit und zudem ehrenamtlich tätig (§ 1 der Satzung). Seine Mitglieder werden auf Vorschlag des Beirats, der zuvor über die Vorschläge abstimmt, berufen und können jederzeit aus eigenem Wunsch oder auf Vorschlag des Beirats aus dem Beirat ausscheiden (§ 3 der Sat- zung). Der Beirat hat einen eigenen Vorsitzenden, den er aus seiner Mitte wählt (§ 5 Satz 1 der Satzung). Zudem wird ihm vom Ministerium Personal für die Sekre- tariatsgeschäfte zur Verfügung gestellt(§ 10 der Satzung), so dass er nach außen selbständig auftreten könnte. Schließlich ist er nach der Satzungsüberschrift der Beirat „beim" Bundesministerium der Finanzen (vgl. zu den vorstehenden Kriterien OVG Münster, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475.10 - ZLR 2011, 113, juris Rn. 58). Die Einflussmöglichkeiten des Ministeriums auf den Beirat sind zudem gering. Nach § 8 der Satzung bestimmt der Minister den Zeitpunkt der Veröffentlichung der gutachterlichen Äußerungen des Beirats, die aber nicht später als zwei Monate nach Übergabe an ihn erfolgen soll. Ferner kann er die Vertraulichkeitspflicht hin- sichtlich des Gegenstandes der Beratungen und der gutachterlichen Äußerungen aufheben. Nach § 6 Satz 2 der Satzung soll lediglich den Wünschen des Ministers auf Beratung bestimmter Themen Rechnung getragen werden. Da die Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes eng auszulegen sind (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9), kann eine wertende Betrachtung im Sinne der Argumentation der Beklagten nicht dazu führen, die vorgenannten Umstände aus- zuklammern und Beratungen des Beirats als die des Bundesfinanzministeriums - 12 -
- 12 - selbst anzusehen. Dem dürfte es auch entsprechen, dass nach den Anwendungs- hinweisen des Bundesministeriums des Innern (GMBI. 2005, 1346 zu 111.5.) zu den beratenden Gremien, die nicht Teil einer Behörde sein sollen, beispielhaft der dor- tige „Beirat Verwaltungsverfahrensrecht" zählt, der dem hiesigen Beirat vergleich- bar sein dürfte (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Wis- senschaftliche Beratungsgremien bei der Bundesregierung und im Bundestag, S. 32 unter 2.9.13). (bb) Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass die zukünftigen Beratungen des Beirats aufgrund einer Veröffentlichung der Protokolle beeinträchtigt werden. Die generelle Annahme der Beklagten, bei einer drohenden Veröffentlichung von Sit- zungsprotokollen sei eine effektive Arbeit des Beirats nicht mehr sichergestellt, da diese eine kontinuierliche Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit erfordere, genügt nicht, eine Beeinträchtigung anzunehmen. Die generalisierende Betrachtungsweise der Beklagten führte entgegen der Kon- zeption des Gesetzes zu einer unzulässigen Bereichsausnahme für die Tätigkeit des Beirats (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621, juris Rn. 17 und vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 26). Sie würde bei einem Ausschluss der Sitzungsprotokolle und deren Anlagen vom Informationszugang die im Zusammenhang mit seiner Beratungsfunktion anfallenden Unterlagen vollstän- dig betreffen. Bei Vorgängen, die - wie Verlaufsprotokolle - einer typisierten Be- trachtungsweise zugänglich sind, kann die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen zwar auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2017, a.a.0. Rn. 17 und vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 26). Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Tätigkeit des Beirats sei bei einer Offenlegung seiner Sitzungsprotokolle generell gefährdet. Dagegen spricht bereits, dass die Mitglieder des Beirats anerkannte, in jeder Hin- sicht unabhängige Wissenschaftler sind, für die mit Blick auf das die Wissenschaft kennzeichnende Bemühen um Wahrheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Januar 1994, a.a.O. Rn. 46) der öffentliche Diskurs eines Themas mit der damit verbundenen Gefahr der Kritik Teil ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Dass diese Überlegung auch für die Tätigkeit innerhalb des Beirats trägt, belegt der Umstand, dass in § 8 der Sat- zung nicht nur bestimmt ist, dass seine gutachterlichen Äußerungen grundsätzlich - 13 -
- 13 - zu veröffentlichen sind, sondern auch, dass unterschiedliche Meinungen in der gut- achterlichen Äußerung dargelegt werden sollen, sofern in wichtigen Punkten eine einheitliche Meinung nicht erzielt wird. Ferner kann nach der Satzung eine Minder- heit ihre abweichende Auffassung in einem Minderheitsvotum zum Ausdruck brin- gen. Der vorstehende Befund der wissenschaftlichen Unabhängigkeit wird durch den in der mündlichen Verhandlung geschilderten Fall bestätigt, in dem sich die einen Gutachtenentwurf erstellenden Mitglieder des Beirats entschlossen haben sollen, diesen unter eigenem Namen zu veröffentlichen, nachdem der Beirat sich mehrheitlich gegen eine Veröffentlichung ausgesprochen hatte. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass im Rahmen einer Diskussion auch vorläu- fige und nicht ausgereifte, entsprechend angreifbare Argumente in die Auseinan- dersetzung eingebracht werden könn.en. Mit dieser Situation sind Wissenschaftler jedoch auch bei öffentlichen Tagungen konfrontiert, ohne dass sich daraus gene- relle Schlussfolgerungen in Bezug auf ihre Bereitschaft zu Wortbeiträgen ziehen lassen dürften. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, dass es der Typik der Diskussion in den Sitzungen des Beirats entspricht, dort gedanklich wenig vorbereitete Diskus- sionsbeiträge einzubringen, da die Themen der Tagesordnung einer Sitzung wäh- rend der vorherigen Tagung bestimmt werden. Auch die Einbringung von Stellung- nahmen, die mit Blick auf ihre Wirkung in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrau- lichkeit erfordern, dürfte mit Blick darauf, dass die Mitglieder des Beirats sich mit hohem fachwissenschaftlichen Wissen mit den von ihnen gewählten Themen sach- lich auseinandersetzen, nicht die Regel sein. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft der Beiratsmitglieder, sich offen Und unbefangen zu äußern, auch davon abhängt, ob ihr Redebeitrag auf sie persönlich zurückgeführt werden kann. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass mit Blick auf§ 5 Abs. 1 IFG und dem entsprechend eingeschränkten Klageantrag des Klägers personenbezogene Daten grundsätzlich nicht herausgegeben werden dür- fen, so dass die Anonymität der Beiratsmitglieder in Bezug auf ihren Redebeitrag typischerweise gewahrt bleibt. Der Hinweis der Beklagten, bestimmte Redebeiträge einzelner Beiratsmitglieder seien aufgrund deren hoher Spezialisierung und der ver- einzelt geringen Anzahl der Vertreter eines Fachs zuordenbar, steht dem nicht ent- gegen, da nicht davon auszugehen ist, dass eine solche Reanonymisierbarkeit auf- grund des bloßen Inhalts eines Diskussionsbeitrags typisch ist und grundsätzlich - 14 -
- 14 - sämtliche Inhalte der Protokolle des Wissenschaftlichen Beirats betrifft. Eine nä- here Präzisierung, welche Sitzungsprotokolle in welchen Teilen betroffen sein sol- len, hat die Beklagte nicht vorgenommen (dazu nachstehend Ziffer 6 a). Anders als die Beklagte meint, rechtfertigt der Schutz des Entscheidungsprozesses des Beirats als solcher nicht die Annahme einer Beeinträchtigung der Beratungen entsprechend dem Schutz der Kabinettsprotokolle der Bundesregierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O. juris Rn. 24 f.). Der Beirat wird lediglich im Vorfeld einer möglichen Entscheidungsfindung des Bundesfinanzminis- teriums tätig, so dass seine Protokolle nicht dem Kernbereich, erst recht nicht dem „Kernbereich des Kernbereichs" exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen sind. Die Annahme einengender Vorwirkungen der Offenlegung drängt sich insoweit nicht bereits auf wie bei der Veröffentlichung der Kabinettsprotokolle. Die Autorität des Beirats und die Akzeptanz seiner Empfehlungen hängen auch nicht davon ab, dass er wie die Bundesregierung „mit einer Stimme spricht". Vielmehr dürfte das Ver- trauen in seine Tätigkeit gerade darauf beruhen, dass auch Minderheitenauffassun- gen offengelegt und nicht aufgrund politischer Erwägungen verschwiegen werden. Der bereits angeführte Inhalt von § 8 der Satzung des Beirats bestätigt dies. Die Tätigkeit des Beirats weist auch nicht Besonderheiten auf, aufgrund derer die Ein- sichtnahme in die Protokolle der von der Beklagten ebenfalls angeführten Deut- schen Lebensmittelbuch-Kommission nach§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ausgeschlossen worden ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. November 2010, a.a.O. Rn. 82 ff., 105 ff.). Insbesondere ist er nicht heterogen mit Mitgliedern aus verschiedenen Ver- kehrskreisen, sondern mit anerkannten Wissenschaftlern besetzt, so dass die Ge- fahr nicht besteht, dass seine Beratungen die analytisch-sachliche Ebene verlas- sen, sofern seine Protokolle offen gelegt werden würden. b) Die Annahme der Beklagten, durch eine Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle könne die politische Entscheidungsfindung des Bundesministeriums der Finanzen beeinträchtigt werden, rechtfertigt die Annahme des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ebenfalls nicht. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Unrecht darauf, dass es zu Rechtfertigungs- druck führen würde, wenn etwa bekannt werde, dass das Bundesministerium der - 15 -
- 15 - Finanzen eine finanzpolitische Entscheidung getroffen habe, die von den Empfeh- lungen des Wissenschaftlichen Beirats abweiche. Dies überzeugt im vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb nicht, weil die Protokolle des Wissenschaftlichen Beirats als reine Beratungsgrundlage einer Entscheidungsfindung des Ministeriums keinen Rückschluss auf den dortigen Gang der Meinungsbildung zulassen (zum fehlenden Schutz des Beratungsgegenstandes: BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O. juris Rn. 10 und 20). Im Übrigen ist nicht zwingend, welche Konsequenzen das Bundesfinanzministerium aus Empfehlungen des Beirats zieht. Ein von der Be- klagten angenommener Rechtfertigungsdruck ist mithin abhängig vom jeweiligen Einzelfall und kann nicht generell unterstellt werden. Dies gilt umso mehr als § 8 der Satzung des Beirats - wie dargelegt - gerade eine Veröffentlichung seiner gut-' achterlichen Äußerungen vorsieht. 4, Ein Informationszugang scheidet auch nicht nach § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG für Teile der Sitzungsprotokolle aus. Die Regelung schützt die auswärtigen Beziehun- gen der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Nachteil für die auswärtigen Be- ziehungen der Bundesrepublik Deutschland eintreten kann, lässt sich nur mit Blick auf die außenpolitischen Ziele, die sie verfolgt, und die insoweit verfolgte Strategie beantworten. Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehun- gen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Das Ge- richt kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und voll- ständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend be- gründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüch- liche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 14 ff.). a) Gemessen daran rechtfertigt der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass in den Protokollabschnitten 111/18, 11/18 und 1/18 zum Thema der „Europäi- schen Einlagensicherung" diskutiert worden sei, nicht den teilweisen Ausschluss des Informationszugangs. Die entsprechenden Passagen sollen Bewertungen der Politik der Europäischen Zentralbank und Fragen der Mitgliedstaaten zum Europä- - 16 -
- 16 - ischen Stabilisierungsfonds enthalten, die bei einer Offenlegung dazu führen könn- ten, dass sich die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank oder an- dere Mitgliedstaaten in ihrer Handlungsweise mit der Folge kritisiert fühlen könnten, dass Verwerfungen drohen. Insoweit bleibt bereits offen, welches Ziel die Bundes- regierung oder das Bundesfinanzministerium im Verhältnis zu den angeführten In- stitutionen und Mitgliedstaaten mit welcher Strategie verfolgt und inwieweit dieses Ziel beeinträchtigt werden könnte. Selbst wenn man unterstellen wollte, es sollten allgemein die Beziehungen von Verstimmungen im Zusammenhang mit dem Thema der "Europäischen Einlagensicherung" freigehalten werden, trägt dies nicht. Dass die angeführten Passagen der Protokolle die Beziehungen zu anderen Mit- gliedstaaten, der Europäischen Kommission oder der Europäischen Zentralbank zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland trüben könnten, erscheint nicht plau- sibel. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass die Äußerungen der Beirats- mitglieder aus dem Jahr 2018 noch heute unbenannte Aspekte enthalten. Unab- hängig davon leuchtet es nicht ein, dass Bewertungen einzelner Beiratsmitglieder im Rahmen einer fachlichen Diskussion die Bundesrepublik Deutschland gegen- über den Vorgenannten in ein schlechtes Licht rücken sollen. Dass eine sachliche Auseinandersetzung über international bedeutsame finanzpolitische Themen Be- wertungen enthält, die auch als Kritik verstanden werden können, dürfte für euro- päische Staaten und bei den angeführten Institutionen eine Selbstverständlichkeit sein, zumal die europäische Geldmarkt- und Stabilitätspolitik seit Jahren kontrovers diskutiert wird. Zudem erscheint es nicht plausibel, dass Diskussionsbeiträge ein- zelner Beiratsmitglieder dem Beirat als solchem zugerechnet werden sollen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, weil etwa der Beirat eine abschließende Bewertung der Politik der Europäischen Zentralbank oder anderer formuliert haben sollte, er- scheint die Annahme der Gefahr der Beeinträchtigung der internationalen Bezie- hungen Deutschlands nicht einleuchtend. Der Beirat gehört nicht der Bunderegierung bzw. nicht dem Bundesfinanzministe- rium an. Der Einwand der Beklagten, im Ausland würden seine Aussagen oft dem Ministerium zugerechnet, erscheint im vorliegenden Zusammenhang nicht stimmig. Der Wissenschaftliche Beirat existiert seit dem Jahre 1949 und hat seit dieser Zeit 116 Stellungnahmen und Gutachten zu finanzpolitischen Themen veröffentlicht (vgl. Bundesfinanzministerium-Übersicht der Gutachten des Wissenschaftlichen - 17 -