Verordnung zur Gewährleistung der Badesicherheit in Schleswig-Holstein

/ 2
PDF herunterladen
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                   Drucksache  19/2347 19. Wahlperiode                                                  2020-08-31 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Bockey (SPD) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Verordnung zur Gewährleistung der Badesicherheit in Schleswig-Holstein Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Landesregierung ist nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitsgesetz) ermächtigt, durch Ver- ordnung nähere Regelungen im Zusammenhang mit Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit im Badewesen zu treffen. Hiervon hat die Landesregierung bislang keinen Gebrauch gemacht. 1. Ist eine Verordnung auf Grundlage von § 4 Satz 1 Badesicherheitsgesetz in Arbeit und wann ist mit dem Erlass einer solchen Verordnung zu rechnen? Antwort: Die Landesregierung beabsichtigt, von der Verordnungsermächtigung nach § 4 des am 03. Juli 2020 in Kraft getretenen Badesicherheitsgesetzes Gebrauch zu machen und nähere Regeln für die dort genannten Bereiche im Zusammenhang mit der Ba- desicherheit festzulegen. Die Inhalte der beabsichtigten Verordnung nach § 4 Badesicherheitsgesetz werden in Abstimmung mit den betroffenen Verbänden erarbeitet. Das federführende Minis- terium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung hat zu einer ers- ten Auftaktveranstaltung mit Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Fachver- bände sowie der kommunalen Landesverbände Mitte September eingeladen. Der
1

Drucksache 19/2347           Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Zeitpunkt des Erlasses kann aufgrund des nicht abschätzbaren Abstimmungsbedarfs derzeit nicht angegeben werden. 2. In welchem Umfang ist die Badeaufsicht nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Badesicher- heitsgesetz aus Sicht der Landesregierung zu gewährleisten? 3. Welche Anforderungen sind an das Aufsichtspersonal nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Badesicherheitsgesetz aus Sicht der Landesregierung zu stellen? 4. Welche Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen, insbesondere Wachgebäude, Wachtürme, Rettungsboote, die Aufstellung von Warn- und Hinweistafeln oder -zei- chen und die zur Ersten Hilfe erforderlichen Geräte und Materialien, sind aus Sicht der Landesregierung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Badesicherheitsgesetz erforderlich? 5. Wie sind Badestellen mit und ohne Badeaufsicht aus Sicht der Landesregierung zu kennzeichnen? 6. Wie ist eine Überprüfung der erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrun- gen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Badesicherheitsgesetz aus Sicht der Landesregierung zu gewährleisten? Antwort auf die Fragen 2 bis 6: Die Fragen 2 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beant- wortet. Gemeinsam mit den betroffenen Verbänden soll ein erster Entwurf einer Ver- ordnung nach § 4 Badesicherheitsgesetz erörtert werden. Da die Inhalte einer noch zu erarbeitenden Verordnung, auf die sich die Fragen 2 bis 6 beziehen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststehen, können hierzu – auch mit Rücksicht auf die noch nicht er- folgte Beteiligung der betroffenen Verbände – derzeit keine Angaben gemacht wer- den. 2
2