Begleitung von Großraum- und Schwertransporten durch private Unternehmen

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                    Drucksache    18/3210 18. Wahlperiode                                                   2015-07-22 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Axel Bernstein (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Begleitung von Großraum- und Schwertransporten durch private Unternehmen Vorbemerkung der Landesregierung: Die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten belastet die Landespolizei seit Jahren über ihre Leistungsfähigkeit hinaus. Diese fachlich nicht vertretbare Be- lastung zu reduzieren, ist der Hintergrund für seit Jahren von Schleswig-Holstein ge- genüber dem Bund und in Bund-Länder-Gremien unternommene Bemühungen, eine Veränderung im Straßenverkehrsrecht des Bundes herbeizuführen. Hierzu gehören auch Überlegungen, die rechtlichen Voraussetzungen für Beleihungen Dritter mit Be- gleitaufgaben zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist es ein in der Wirkung attrakti- ver Gedanke, zu einer Entlastung der Polizei durch den Einsatz von Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten für Begleitaufgaben beizutragen. Dieser Gedanke bedarf allerdings einer umfassenden verkehrs-, dienst- und gebührenrechtlichen Prüfung, auch in den Bund-Länder-Verkehrsgremien, deren Ergebnisse noch nicht vorliegen. 1. Ist es nach Auffassung der Landesregierung möglich, private Dritte für die Be- gleitung von Großraum- und Schwertransporten zu Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamten der Polizei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG zu bestellen und wenn nein, warum nicht?
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Drucksache 18/3210           Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Auf welche Formen des Verkehrs (ruhender und/ oder fließender) erstreckt sich nach Auffassung der Landesregierung der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG und wie wird diese Auffassung begründet? 3. Besteht nach Auffassung der Landesregierung insgesamt die rechtliche und faktische Möglichkeit, die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten auf private Dritte zu übertragen und wenn ja, wie bzw. wenn nein, warum nicht? Antwort zu Fragen 1 bis 3: Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. 2
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