Heranziehung von Geduldeten zu Arbeitsgelegenheiten

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                        Drucksache 19/556 19. Wahlperiode                                                    2018-03-12 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Nobis (AfD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Heranziehung von Geduldeten zu Arbeitsgelegenheiten Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Anfrage des Abgeordneten Claus Schaffer zur Frage der Sanktionierungsmöglichkeit leistungsberechtigter, geduldeter Ausländer wie folgt ausgeführt (Drs. 19/468): „Die Duldung ist eine ‚vorübergehende Aussetzung der Abschiebung‘ von ausreise- pflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet also kei- nen rechtmäßigen Aufenthalt. […] Der Geduldete kann allerdings zu Arbeitsgelegen- heiten herangezogen werden. Bei Verweigerung kann der Ausländer auf der Grund- lage des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sanktioniert werden.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Zahl der Fälle, in denen Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz, dazu gehören auch Personen mit einer Duldung nach § 60a des Aufenthalts- gesetzes, zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz herange- zogen werden, wird von den zuständigen kommunalen Leistungsbehörden statistisch nicht erfasst. Das gilt neben der Art der angebotenen Arbeitsgelegenheiten auch für die Zahl der Fälle, in denen es zu einer unbegründeten Ablehnung seitens der Leis- tungsempfänger kommt bzw. darauf beruhend zu einer Leistungskürzung. Von einer Umfrage bei sämtlichen Leistungsbehörden für das Asylbewerberleistungsgesetz, den Kreisen und kreisfreien Städten bzw. den kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden ist daher abgesehen worden.
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Drucksache 19/556            Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 1. In wie vielen Fällen wurden Geduldete in den Jahren 2015 bis 2017 zu Ar- beitsgelegenheiten herangezogen? Antwort: Über die Zahl der Fälle, in denen Geduldete zu Arbeitsgelegenheiten heran- gezogen wurden, liegen keine Informationen vor. Für alle Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließ- lich Geduldeten haben die Kreise und kreisfreien Städte nach Angaben des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein Aufwandsentschädi- gungen für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz im Jahr 2015 in Höhe von 173.561 Euro und 2016 in Höhe von 263.013 Euro ab- gerechnet. Für das Jahr 2017 sind noch keine Zahlen veröffentlicht. 2. Um was für Arbeitsgelegenheiten handelte es sich? Antwort: Welche Arbeiten an welchem Ort im Detail verrichtet werden, ist der Landes- regierung nicht bekannt. In der Erstaufnahmeeinrichtung und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betrieb der Ein- richtung zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützi- gen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. 3. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verweigerung? Antwort: Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor. Eine mögliche Verweigerung durch einen Ausländer wird beim Träger der Ar- beitsgelegenheit vor Ort in Zusammenarbeit mit der Leistungsbehörde nach AsylbLG registriert und sanktioniert. 4. In wie vielen dieser Fälle wurde der Ausländer auf der Grundlage des Asylbe- werberleistungsgesetzes sanktioniert? Antwort: Auch hierzu liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. Die Leistungsbehörden nach AsylbLG in den Kreisen und kreisfreien Städten sind mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut. Sanktionsmaßnahmen wer- den von den zuständigen Behörden ausgesprochen. 2
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