Drucksache 19/34 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Soweit sich die Kleine Anfrage auf Asylbewerber (Asylantragsteller) bezieht, handelt es sich um Personen, deren Asylverfahren beim Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge noch nicht abgeschlossen ist. Werden die Zuwanderungs- und Ausländerbehörden über Heimatreisen der Antragsteller informiert, leiten sie diese Erkenntnisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Verwendung im dortigen Verfahren weiter. Bei Erkenntnissen über entsprechende Heimatreisen von Personen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt wurde, ist die nachfolgend be- schriebene rechtliche Situation zu beachten. Die örtlich zuständigen Zuwanderungs- und Ausländerbehörden sind hinsicht- lich aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen bei Personen mit einem asylverfah- rensrechtlich anerkannten Schutzstatus gemäß § 6 des Asylgesetzes -AsylG- an die entsprechend zugrundeliegende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden. Solange der Schutzstatus besteht, kann ein darauf beruhender Aufenthaltstitel nicht widerrufen werden. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG können die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft allerdings erlöschen, wenn der Begüns- tigte freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Ob dieser Erlöschenstatbestand bereits durch eine kurzfristige Rückkehr in den Verfolgerstaat zum Tragen kommt, ist bei Bekanntwerden im konkreten Einzelfall durch die Zuwanderungs- und Aus- länderbehörde individuell zu prüfen. Im Fall der Feststellung des Erlöschens eines Schutzstatus hat die Zuwanderungs- und Ausländerbehörde die Mög- lichkeit, den Widerruf eines darauf basierenden Aufenthaltstitels zu prüfen. Die Landesregierung hält die rechtlichen Möglichkeiten in diesem Zusammen- hang für ausreichend und sieht gegenwärtig keinen weiteren Handlungsbe- darf. 2