Radioaktive Abfälle unterliegen dem Atomgesetz und dürfen nicht freigegeben werden. 5. Bei welchen Stellen sind die Unterlagen nach S 70 (6) StrlSchV für die oben genannten Atomanlagen hinterlegt? § 70 Abs. 6 der StrlSchV lautet: „Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 sind 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewinnung, der Erzeugung, des Erwerbs, der Abgabe, des sonstigen Verbleibs oder der Feststellung aufzubewahren und auf Verlan- gen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen. Im Falle einer Been- digung der Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 sind die Unterlagen unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stel- le zu übergeben.“ Die in § 70 Abs. 6 in Bezug genommenen Unterlagen sind die Buchführungen der Betreiber über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonsti- gen Verbleib von radioaktiven Stoffen unter Angabe von Art und Aktivität (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchV) und über die Stoffe, für die eine wirksame Feststel- lung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV getroffen wurde, für die also die Über- einstimmung mit den im Freigabe(rahmen)bescheid festgelegten Anforderun- gen festgestellt worden ist (Abs. 3 Satz 1 StrlSchV). Diese Buchführungen sind grundsätzlich durch die Betreibergesellschaften selbst für 30 Jahre aufzubewahren und nur auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen. Die schleswig-holsteinische atomrechtliche Aufsichtsbehörde hat kein solches Verlangen an die Betreibergesellschaften gestellt. Die für ihre Arbeit erforderlichen Daten, die in den genannten Unterla- gen enthalten sind, stehen ihr zur Einsichtnahme im Rahmen der Atomaufsicht vor Ort sowie ggf. auch aus anderen Quellen (weitere Antragsunterlagen, Sachverständigenstellungnahmen) zur Verfügung. 2