Drucksache 18/ 4332 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Die NWL hat sich mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2015 dem Corporate Gover- nance Kodex des Landes Schleswig-Holstein unterworfen, so dass die Vergütung der Geschäftsführerin Frau Seidel ab diesem Geschäftsjahr im Geschäftsbericht so- wie auf der Internetseite des FM veröffentlicht wird. Der Jahresabschluss 2015 ist am 30. Juni 2016 festgestellt worden. Den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2015 beabsichtigt die NWL in der 27. Kalenderwoche 2016 zu veröffentlichen. Die Offenlegung für vorangegangene Geschäftsjahre erfolgt nicht. Die in der Ver- gangenheit gezahlte Vergütung der Geschäftsführung war nicht höher als in 2015. Eine betragsmäßige Angabe für die Vergütung in den Jahren 2010 bis 2014 ist nicht von der Einwilligung der Geschäftsführung umfasst. 2. Verfügte bzw. verfügt die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer über einen Dienstwagen? Wenn ja, welche Kosten sind hierfür insgesamt pro Jahr ent- standen? Bitte Kosten für den Zeitraum 2010 bis 2015 angeben. Die Geschäftsführung verfügt über einen Dienstwagen. Es handelt sich um einen Mittelklassewagen (Mercedes C-Klasse). Die daraus entstandenen Kosten sind der Landesregierung nicht bekannt (siehe Vorbemerkung). 3. Verfügte bzw. verfügt die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer über einen eigenen Chauffeur? Wenn ja, welche Kosten sind hierfür insgesamt pro Jahr entstanden? Bitte Kosten für den Zeitraum 2010 bis 2015 angeben. Die Geschäftsführerin verfügt nicht über einen eigenen Chauffeur. 4. Welcher Betrag pro Jahr wurde an die vier für den Vertrieb zuständigen Be- zirksstellenleiter/-innen ausgeschüttet? Bitte Beträge für den Zeitraum 2010 bis 2015 angeben und nach Person aufschlüsseln. Bis Ende des Jahres 2011 waren die Bezirksstellenleiter selbständige Handelsvertre- ter. Seit dem 01.01.2012 sind die Bezirksstellenleiter angestellt und werden nach Tarif bezahlt. 5. Welcher prozentuale Anteil des Umsatzes des Unternehmens wurde zweck- gebunden an das Land abführt um mit diesen Mitteln soziale, humanitäre und kulturelle Institutionen, Maßnahmen der Denkmalpflege und des Umwelt- schutzes sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegenden Projekte zu för- dern? Bitte Anteile für die Jahre 2010 bis 2015 angeben. Auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64) sowie der Landesverordnung über Zweckabgaben für in öf- fentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (LottZwAbgVO) vom 9. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 201) führt die NWL einen in § 1 Abs. 1 LottZwAbgVO festgeleg- ten Prozentsatz von der Summe der Spieleinsätze an das Land ab (Zweckabgabe). Die Verwendung der Zweckabgaben regelt § 8 Abs. 2 bis 6 Erster GlüÄndStV AG. Das Aufkommen an Zweckabgaben betrug in den Jahren 2010: rd. 59,0 Mio. € 2011: rd. 59,1 Mio. € 2012: rd. 55,3 Mio. € 2