Drucksache 18/1786 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Geschäfts- Zu Zu b) Zu c) Zu d) Zu e) (§§ Zu f) bereich a) beziehen sich aufs StGB) Polizei 2009 LG Itzehoe 1 KLs 22/08 Zeuge 308, 243, nein 244, 244a 2009 LG Kiel 8 Ks 4/09 Zeuge 211 nein 2010 LG Augsburg 8 Ks 200 Js 1103 Zeuge 211 nein 990/07 2010 LG Kiel 593 Js 3921/10 Zeuge 250, 226 nein 2011 LG Kiel 10 KLs 20/10 Zeuge 249 nein Für die Geschäftsbereiche der übrigen obersten Landesbehörden wurden kei- ne Sperrerklärungen abgegeben. 2. Zu den in den letzten fünf Jahren nicht erteilten Genehmigungen zur Aussage als Zeuge wird um Mitteilung der folgenden Informationen gebeten: a) Jahr der Entscheidung b) Gericht oder andere Stelle, vor der ausgesagt werden sollte c) gegebenenfalls gerichtliches Aktenzeichen d) Zweck der Aussage (Verfahrensgegenstand) e) gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der nicht erteilten Genehmigung Antwort: Es geht um einen dienstrechtlich geregelten Schutz des Dienstgeheimnisses. Jeder Beamte/jede Beamtin, und über das Arbeits- und Tarifrecht auch je- der/jede Beschäftigte, fällt darunter. Die Entscheidung trifft der Dienstvorge- setzte, sie ist also dezentralisiert und wird von einer Vielzahl von Dienstvorge- setzten aller Geschäftsbereiche in Ministerien und nachgeordneten Behörden getroffen. Angaben hierzu werden statistisch nicht erfasst. Die Informationen müssten durch manuelle Auswertung aller in Betracht kommenden Verfahren ermittelt werden.