Sperrerklärungen

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                    Drucksache   18/1786 18. Wahlperiode                                                     2014-04-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Sperrerklärungen 1. Zu den in den letzten fünf Jahren abgegebenen Sperrerklärungen nach § 96 der Strafprozessordnung (StPO) wird um Mitteilung der folgenden Informatio- nen gebeten: a) Jahr der Erklärung b) anfragendes Gericht c) gerichtliches Aktenzeichen d) angefragtes Beweismittel e) Gegenstand des Verfahrens f) gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung Antwort: Sperrerklärungen werden von den jeweiligen obersten Landesbehörden, also zentral, erteilt. Im Innenministerium ist für den Polizeibereich die Abteilung 4 (Polizeiabtei- lung) zuständig. In den letzten fünf Jahren wurden folgende Sperrerklärungen abgegeben.
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Drucksache 18/1786            Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Geschäfts-    Zu      Zu b)          Zu c)             Zu d)    Zu e) (§§     Zu f) bereich       a)                                                beziehen sich aufs StGB) Polizei       2009    LG Itzehoe     1 KLs 22/08       Zeuge    308, 243,     nein 244, 244a 2009    LG Kiel        8 Ks 4/09         Zeuge    211           nein 2010    LG Augsburg    8 Ks 200 Js 1103  Zeuge    211           nein 990/07 2010    LG Kiel        593 Js 3921/10    Zeuge    250, 226      nein 2011    LG Kiel        10 KLs 20/10      Zeuge    249           nein Für die Geschäftsbereiche der übrigen obersten Landesbehörden wurden kei- ne Sperrerklärungen abgegeben. 2. Zu den in den letzten fünf Jahren nicht erteilten Genehmigungen zur Aussage als Zeuge wird um Mitteilung der folgenden Informationen gebeten: a) Jahr der Entscheidung b) Gericht oder andere Stelle, vor der ausgesagt werden sollte c) gegebenenfalls gerichtliches Aktenzeichen d) Zweck der Aussage (Verfahrensgegenstand) e) gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der nicht erteilten Genehmigung Antwort: Es geht um einen dienstrechtlich geregelten Schutz des Dienstgeheimnisses. Jeder Beamte/jede Beamtin, und über das Arbeits- und Tarifrecht auch je- der/jede Beschäftigte, fällt darunter. Die Entscheidung trifft der Dienstvorge- setzte, sie ist also dezentralisiert und wird von einer Vielzahl von Dienstvorge- setzten aller Geschäftsbereiche in Ministerien und nachgeordneten Behörden getroffen. Angaben hierzu werden statistisch nicht erfasst. Die Informationen müssten durch manuelle Auswertung aller in Betracht kommenden Verfahren ermittelt werden.
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