Drucksache 18/5393 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode ten Flächen zuzuweisen und im Übrigen die Windenergienutzung auszu- schließen (sogenannte Konzentrationsflächenplanung). Rechtlich ist die Errichtung von Windkraftanlagen zunächst gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Dies birgt die Ge- fahr von Wildwuchs. Nach dem sog. „Planvorbehalt“ in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB können daher durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Zie- le der Raumordnung für die Windenergienutzung bestimmte Flächen zugewie- sen werden. Konsequenz ist, dass außerhalb der zugewiesenen Flächen eine Windenergienutzung nicht zulässig ist. Zweck dieser Regelung ist, den Ge- meinden und den für die Raumordnung zuständigen Behörden ein Steuerungs- instrument hinsichtlich der nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im Außenbe- reich privilegiert zulässigen Vorhaben zu vermitteln, mit der Rechtsfolge, dass die privilegierte Zulässigkeit der Vorhaben auf Teile des Außenbereichs be- schränkt wird. Voraussetzung hierfür ist ein schlüssiges gesamträumliches Konzept, welches eine Abwägung sowohl der ausgewählten, als auch der aus- geschlossenen Gebiete beinhaltet. Wird von dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB durch Flächennutzungspläne oder Ziele der Raumordnung kein Gebrauch gemacht, gilt die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB. Es könnten dann überall im Land Schleswig-Holstein Windkraftanlagen errichtet werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Ähnliches gilt für alternative raumordnerische Plankonzepte, die die Festle- gung von Gebieten für die Windenergienutzung ohne Ausschlusswirkung vor- sehen, ggf. kombiniert mit Ausschlussflächen. Diese Konzepte bedeuten, dass nicht im gesamten Gebiet Schleswig-Holsteins außerhalb dieser Gebiete die Windenergienutzung ausgeschlossen wird, sondern nur in ggf. festgelegten Ausschlussflächen. Windkraftanlagen können dann außerhalb der festgeleg- ten Gebiete für die Windenergienutzung und der Ausschlussflächen nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB errichtet werden. Ein unkoordinierter Ausbau der Windenergie könnte in diesen Bereichen nicht landesweit durch die Landesplanung verhindert werden. Insoweit keine raumplanerische Steuerung und raumplanerischer Ausschluss der Windenergienutzung erfolgt, verbleibt als Steuerungsinstrument allein die gemeindliche Bauleitplanung. Der „Wildwuchs“ (volle Ausnutzung der Privile- gierung ohne räumliche Konzentration gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) könn- te dann nicht in ganz Schleswig-Holstein verhindert werden, weil Bauleitpläne nicht flächendeckend zwingend erforderlich sind. Zudem würde in diesem Fall die Konfliktlösung und der damit einhergehende Arbeitsaufwand sowie das Rechtsrisiko einer kommunalen Konzentrationsplanung allein den Kommunen auferlegt werden. Die Kommunalen Landesverbände haben in diesem Zu- sammenhang unmittelbar nach dem Urteil des OVG Schleswig ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die vielen kleinen Gemeinden in Schleswig- Holstein von der schwierigen und mit Rechtsrisiken behafteten gemeindlichen Windenergieplanung freigehalten werden sollen und dringend um eine zentra- le Steuerung durch die Landesplanung gebeten. Auch aus diesem Grund hat sich die Landesregierung für das Konzept von Vorranggebieten für die Wind- energienutzung mit Ausschlusswirkung entschieden. 2