SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5237 18. Wahlperiode 2017-03-09 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz 1. Wie viele Ausländer in Schleswig-Holstein, gegen die eine Ausweisungsverfü- gung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG be- steht, unterliegen der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu mel- den? Antwort: Der Landesregierung ist ein Fall in Zuständigkeit schleswig-holsteinischer Ausländerbehörden bekannt, in dem ein Ausländer einer entsprechenden Meldeverpflichtung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt, weil gegen ihn eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. 2. Für wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Schleswig-Holstein ist eine Meldepflicht angeordnet? Antwort: Fälle, in denen durch schleswig-holsteinische Ausländerbehörden eine Melde- pflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet ist, sind der Landesre- gierung nicht bekannt. Eine diesbezügliche Statistik wird nicht geführt. Zudem wurden dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Rahmen