Gesetzlicher AGB-Schutz im Gewährleistungsrecht

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                  Drucksache   18/3874 18. Wahlperiode                                          25. Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Gesetzlicher AGB-Schutz im Gewährleistungsrecht Vorbemerkung: Der Referentenentwurf des BMJV zur Reform des Mängelgewährleistungsrechtes sieht eine inhaltliche Verknüpfung mit Einführung umfassender Vorschriften für ein Bauvertragsrecht vor. Der Referentenentwurf sieht zudem eine Ergänzung des Gewährleistungsanspru- ches von Handwerkern und anderen gewerblichen Käufern gegenüber Lieferanten nach § 439 BGB um die Ein- und Ausbaukosten vor.
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Drucksache 18/3874          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 1. Ist die Landesregierung in das Verfahren der Novellierung der Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts für das Handwerk involviert? Wenn ja, mit welchem Ansatz verfolgt die Landesregierung die Reform? Wenn nein, aus welchen Gründen bzw. beabsichtigt die Landesregierung sich zu beteiligen? Antwort Die Vorbereitungen des Gesetzgebungsvorhabens der Bundesregierung wer- den durch das auf Landesebene fachlich federführende Ministerium für Justiz, Kultur und Europa begleitet. Sobald der bisher lediglich als Referentenentwurf vorliegende Reformvorschlag als Regierungsentwurf vorgelegt wird, wird die Landesregierung sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Bundes- rat dazu positionieren. 2. Beabsichtigt die Landesregierung auf Bundesebene eine Initiative für ein ge- rechtes Gewährleistungsrechts zu ergreifen, welches zügig in die Umsetzung gebracht wird, damit Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten einen gesetzlichen AGB-Schutz erhalten? Wenn ja, für wann ist eine Initiative beabsichtigt? Wenn nein, warum nicht? Antwort Die Frühjahrskonferenz der 86. Konferenz der Justizministerinnen und Justiz- minister der Länder hat zu TOP I. 9 „Verbraucher schützen und Handwerksbe- triebe nicht benachteiligen – für ein verantwortungsgerechtes Sachmängelhaf- tungsrecht“ mit der Stimme Schleswig-Holsteins unter Ziff. 2 folgenden Be- schluss gefasst: Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bitten deshalb das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- cherschutz, sich dafür einzusetzen, dass im kauf- und werk- vertraglichen Gewährleistungsrecht im Bereich der Nacher- füllung der Unternehmer von seinem Lieferanten Ersatz der- jenigen Aufwendungen verlangen kann, die ihm im Verhältnis zum Verbraucher zur Erfüllung seiner Nacherfüllungsver- pflichtung entstanden sind, insbesondere die insoweit not- wendigen Ein- und Ausbaukosten. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf werden diese Bitte sowie die Verein- barung im Koalitionsvertrag der Großen Koalition „Im Gewährleistungsrecht wollen wir dafür sorgen, dass Handwerker und andere Unternehmer nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lie- ferant oder Hersteller zu verantworten hat“ umgesetzt (vgl. „Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, S. 19). Eine weitere parallel dazu verlaufende Initiative für ein „gerechtes Gewährleis- tungsrecht“ wird derzeit daher nicht angestrebt. 2
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Drucksache 18/3874         Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Handwerksbetriebe haben darüber hinaus bereits nach geltender Rechtslage einen „gesetzlichen AGB-Schutz“, da eine Inhaltskontrolle der Vertragswerke zwischen Lieferanten und Handwerksbetrieben gemäß § 307 BGB grundsätz- lich eröffnet ist. 3. Unterstützt die Landesregierung die Einführung von Vorschriften zur Haftung für Ein- und Ausbaukosten und die damit verbundene Korrektur der Recht- sprechungsentwicklung in dieser Sache? Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen? Antwort Der Referentenentwurf enthält einen Regelungsvorschlag zur Haftung für die Ein- und Ausbaukosten. Eine abschließende Positionierung der Landesregie- rung wird erfolgen, sobald der Regierungsentwurf und die konkrete Ausgestal- tung vorliegen. 4. Hält die Landesregierung die Verknüpfung der Reform des Mängelgewährleis- tungsrechtes mit dem Bauvertragsrecht für sinnvoll und geeignet? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wenn nein, was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, damit diese Verknüpfung aufgebrochen wird? Antwort Eine Verknüpfung der beiden Regelungskomplexe wird für sachgerecht gehal- ten, da beide thematisch das besondere Schuldrecht betreffen. 3
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