Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2278 18. Wahlperiode 2014-09-24 Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) 1. Trifft es zu, dass eine Entwurfsfassung zur Novellierung des LNatSchG an die Presse gelangt ist? Wenn ja, wer hat dies veranlasst bzw. welche Medien wurden wann und in wessen Auftrag / mit wessen Wissen informiert? Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat keine Entwurfsfassung zur Novellierung des LNatschG an die Me- dien gegeben. 2. Trifft es zu, dass Natur- und Umweltverbände ebenfalls informiert wurden? Wenn ja, welche, wann und in wessen Auftrag / mit wessen Wissen? Nein. 3. Wurden ggf, weitere Verbände/ Institutionen informiert? Wenn ja, welche, wann und in wessen Auftrag / mit wessen Wissen? Nein. 4. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass generell Verbands- und Medi- envertreter vor den gewählten Parlamentariern informiert werden sollten? Wenn nein, wie gedenkt die Landesregierung zukünftig sicher zu stellen, dass
Drucksache 18/2278 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode sich ähnliche Vorgänge nicht wiederholen? Nein. Die Landesregierung wird weiterhin auf der Grundlage von § 2 des Ge- setzes über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 17. Oktober 2006 den Landtag zeitgleich mit Verbands- und Medienvertretern über Gesetzentwürfe informieren. 5. Wann können alle im Landtag vertretenen Fraktionen damit rechnen, eine Entwurfsfassung zu erhalten? Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird den Landtag über den Gesetzentwurf unterrichten, sobald er den kommunalen Spitzenverbänden, sonstigen Verbänden, Organisationen oder Körperschaften nach Abschluss des Ressortanhörungsverfahrens zur Anhö- rung zugeleitet wird. 6. Welches sind die wesentlichen neuen Regelungsschwerpunkte des Entwur- fes? Wesentliche neue Regelungsschwerpunkte des Referentenentwurfes sind: a) In das Gesetz soll als Konkretisierung der Zielsetzung die Verpflichtung aufgenommen werden, darauf hinzuwirken, dass bei der Nutzung von Na- tur und Landschaft wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebens- grundlagen nur soweit beeinträchtigt werden, wie es für den beabsichtig- ten Zweck unvermeidlich ist. b) In Schleswig-Holstein wird angestrebt, dass der Biotopverbund mindes- tens 15% der Landesfläche umfasst. c) Es ist beabsichtigt, wieder ein Vorkaufsrecht für naturschutzfachlich be- sonders wertvolle Flächen einzuführen. d) Die Verpflichtung der Naturschutzbehörden, vorrangig zu prüfen, ob ein Ziel auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann, soll in eine Kannbestimmung umgewandelt werden. e) Arten- und strukturreiches Dauergrünland soll gesetzlich besonders ge- schützt werden. f) Es ist beabsichtigt, das Recht zum Betreten von Flächen in der freien Landschaft zu Erholungszwecken auf Bereiche außerhalb von Wegen auszudehnen. 2