IFG-AntragSeenotrettunggeschwrztabgestimmt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation von BMVI und BMI zu Seenotrettung

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13 (VkBl. 2014 S. 638) Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)1 Angenommen am 4. April 2014 (VkBl. 2018 S. 771) Änderung der Richtlinien von 2014 Ober die Metho- de zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz- Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschlie- ßung MEPC.245(66)) (Entschließung MEPC.263(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 S. 791) Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Me- thode zur Berechnung des erreichten Energieeffizi- enz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Ent- schließungt MEPC.245(66), , der                    Kommentiert (1.1111.111111Punkt entbehrlich? ßung MEPC.263(68) geänderten Fassung) (Ent-        BMVI: Ja schließung MEPC.281(70), korrigiert durch MEPC.70/18/Corr. 1) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 S. 792). •ccc)   Der Wortlaut zu Regel 21 wird wie folgt gefasst: „Zu_Regel 21: a)       Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz- Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.231(65)) Angenommen am 17. Mai 2013) (VkBl. 2018 S. 889) b)      Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Refe- renzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuz- fahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht- konventionellen Antriebssystei-nen (Entschließung MEPC.233(65)1 Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 S. 182)". c) Nach Unterabschnitt II. wird folgender Unterabschnitt Ill. eingefügt: „Ili.  Zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 mit An- lage und Protokoll von 1988:
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14 Zu_Regel 1: Präambel und Teil Bdes Internationalen Codes Ober Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 (IS-Code 2008) (VISC.267(85)) Angenommen am 4. Dezember 2008 (VkBl. 2009 S. 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.415(97)) Angenommen am 25. November 2015 (VkBl. 2017 S. 608) Zu_Regel 42 Absatz 1 und 44 Absatz 6: Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holz- decksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 (2011 TDC Code) (Entschließung A.1048(27), korrigiert durch A.1048(27)/Corr. 1) Angenommen, am 30. November 2011 (VkBl. 2014, S. 608, Anlageband B 8061). d)  Die bisherigen Unterabschnitte Ill. bis V. werden die Unterabschnitte IV. 'bis VI. Dertm neuen Unterabschnitt VI.2 wird wie folgt geändenerden: aa)     Deer Wortlaut zu Regel B-4.2 wird wie folgt gefasst: ,,Zu_Regel       I B-4.                                             Kommentlert                         o. -> Bitter Schreibweise hier und im Folgenden vereinheitlichen. Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6)         BMW entspricht Darsteflung Im STCW-Coee                • (MEPC.288(71)) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBl. 2018 S. 909)". bb)     Nnach der Angabe „(V1(131. 2011 S. 271)" werden folgende Wörter eiangefügt: „Zu_ Regel D-3.1: Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser- Behandlungssystemen (G8) (MEPC.125(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2005 S. 767) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser- Behandlungssystemen (GB) (MEPC.174(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 S. 180, Berichtigung der Bekanntmachung VkBl. 2011 S. 650) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser- Behandlungssystemen (G8) 2016 (MEPC.279(70))
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15 Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2019 S. 364)". • 3.  Abschnitt D wird wie folgt geändert: a) • Nummer 6wird wie folgt gefasst: .6.    Bezogen auf die Überwachung nach §1Nummer 6des Seeauf- gabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nummer VI und VI.1 dieser Anlage; Artikel 3, 5Absatz 10, Artikel 11 Absatz 2und 3, Artikel 12 Ab- satz 1, 2und 2a, Artikel 13 bis 16, 18, 19 und 22 bis 24 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 Ober Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABI. L323 vom 3.12.2008, S. 33), geändert durch Artikel 1der Richtlinie 2012(35/EU (ABI. L343 vom 14.12.2012, S. 78)". b)      Der amtliche Hinweis zu Nummer 7wird gestrichen. c)     Nummer 8wird wie folgt gefasst: Artikel 4bis 6, Artikel 7Absatz 1und 2, Artikel 8und 9, Artikel 11 bis 13, Artikel 14 Absatz 1bis 3, Absatz 4Satz 1, Artikel 14 a, Artikel 15 Absatz 1bis 3, Artikel 16 bis 18, Artikel 18a Absatz 1 bis 6, Absatz 8, Artikel 19 Absatz 1bis 6, Absatz 8bis 10, Artikel 20 bis 22, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2und 3, Artikel 29 in Verbindung mit den Anhängen Ibis XI, XIV und XVII sowie den Artikeln 1bis 3der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafen- staatkontrolle (ABI. L131 vom 28.05.2009, S. 57), zuletzt geän- dert durch Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2017/2110 (ABI. L315 vom 30.11.2017, S. 61), in Verbindung mit Artikel 1der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung ei- nes einheitlichen Musters für Ausweise der Besichtiger der Ha- fenstaatkontrolle (ABI. L 196 vom 7.8.1996, S. l)". d)     In Nummer 9wird die Angabe „(ABbl. EG Nr. L235 S. 31)" durch die Wörter zuletzt geändert durch Artikel 1und 2in Verbindung mit Nummer 9.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 113712008 (ABI. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)" ersetzt. e)     In Nummer 10 wird die Angabe .(ABI. L257 vom 28.8.2014, S. 146)" durch die Wörter .(ABI. L257 vom 28.8.2014, S..146; Berichtigung ABI. L146 vom 11.6.2018, S. 8)" ersetzt. . In Nummer 12 werden die Wörter Artikel 1der Richtlinie (EU) 2016/844 (ABI. L141 vom 28.5.2016, S. 51; L 193 vom 19.7.2016, S. 117)" durch die Wörter „Artikel 1der Richtlinie (EU) 2017/2108 (ABI. L315 vom 30.11.2017, S. 40)" ersetzt.
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16 g)  Nummer 13 wird wie folgt gefasst: .13.   Artikel 4Absatz 1und 2, Artikel 5Absatz 1bis 4, Artikel 6bis 8, Artikel 9Absatz 1, 2und 5, Artikel .10 bis 11a Absatz 1der Richt- linie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrie- rung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindli- chen Personen (ABI. L188 vom 2.7.1998, S. 35), zuletzt geän- dert durch Artikel 1der Richtlinie (EU) 2017/2109 (ABI. L315 vorn 30.11.2017, S. 52) For eine Übergangszeit bis zum 19.12.2023 können Angaben nach Artikel 4Absatz 2und Angaben nach Artikel 5Absatz 1 dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseiti- gen System der Gesellschaft, as demselben Zweckllwie-das          Kommentiert      fppe      Bereits in der alten Richtlinie 98141/EG gibt e         ormutierung: Miese Angaben sind einzige-Fenster-oder-d1e-behannte-Behörde-übee-clas-autemati-     darn Fahrgastregisterfühnx der Gesellschaft oder einem an eche-Meldeweserkiddientl, mitgeteilt werden."                     Land befindlichen System der Gesellschaft, das demselben , Zweck dient, zu übermitteln". h)  Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                                         Gemeint ist hier der Zweck eines Fahrgastregisterführers. Der Fahrgastregisterführer ist nach Artikel 2der geanderten • .14.    Artikel 1bis und 39der Richtlinie 2017/2110 des Europäischen      Richtlinie     eins Person, die von der Gesellschaft als verant- wortlich far die Übermittlung von Angaben über die auf einem Parlaments und des Rates vom 15, November 2017 Ober ein           Fahrgestschiff der Gesellschaft befindlichen Personen benannt System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb     1st. von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-                          Kommentiert               :Nehme en, des Ist gemeint. Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Än-       Kommentiert 1111.1110: Demselben wie welchem                  ' derung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der          Zweck? Richtlinie 1999/35/EG des Rates". I)  Nummer 17 wird wie folgt gefasst: .17.   Artikel 7Nummer, 1, Artikel 8 Nummer; 1bis 3, Artikel 9, 10Ab- satz 2bis 4der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln flif das siche- re Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABI. L13 vom 16.1.2002, S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1und 2in Ver- bindung mit Nummer 9.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABI L311 vom 21.11.2008, S. 1-)". Nummer 18 wird wie folgt gefasst: „18.   Artikel 5Absatz 1und 2sowie Artikel 7in Verbindung mit Artikel - 1und 2sowie dem Anhang der Richtlinie 2010/65/EU des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom,20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslau- fen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richt- linie 2002/6/EG (ABI. L283 vom 29.10.2010, S. 1), geändert durch Artikel 2der Richtlinie (EU) 2017/2109 (ABI. L315 vom 30.11.2017, S. 52)".
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17 k)    Nummer 20 wird wie folgt gefasst: „20.  Artikel 4bis 10 der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vorn 14. April 2003 über besondere Sta- bilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABI. L123 vom 17.5.2003, S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1und 2in Ver- bindung mit Nummer 9.10 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABI. L311 vom 21.11.2008, S. 1)". I)    Nummer 21 wird wie folgt gefasst: „21.  Artikel 5, 6Absatz Ibis 6sowie 8und 9Buchstabe b, 7Absatz 1 und 2, 8Absatz 2und 4 der Richtlinie (Eli) 2016/802 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vorn 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABI. L 132 vom 21.5.2016, S. 58)". 4. Abschnitt Ewird wie. folgt geändert: a)     In Nummer 1werden nach der Angabe „(VkBl. 2015 S. 263)" folgende Wörter angefügt: Änderung von 2018 (MSC.447(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 S. 267)". b)    Nummer 4 Buchstabe bwird wie folgt geändert: aa)    Nach den Wörtern „Code über die Sicherheit von Spezialschif- fen" wird die Angabe „von 2008" eingefügt. bb)    Nach der Angabe ,,(VkBl.. 2016 S. 675)" werden folgende Wörter angefügt: Änderung von 2018 (MSC.445(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 202049 S. 25—) Anderung von 2018 (MSC.453(100)) Angenommen am 7. Dezember 2018 (VkBl. 2020-19 S. 40—) Änderupg von 2019 (MSC.464(10I)) Angenommen am 7. Dezember 2018— (VkBl. 2020 S. c)    In den Angaben zu Nummer 29 werden nach der Angabe „(VkBl. 2018 S. 236)" folgende Wörter eingefügt:      •
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18 „Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (Entschließung MEPC.291/71))!                   ---" Kommentiert    amp: Oder Est korred? Angenommen am 7. Juli 2017                                           (Entschließung MEPC.291(71» (VkBl. 2019 S. 681)". Bide prüfen. d)     Der Nummer 42 werden folgende Wörter angefügt:                               WV!: Es muss eine 2. umschlleßende Klammer bestehen bleiben: „Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach                   (Entschließung MEPC.291(7I)) Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens ((37) -(MEPC.289(71)) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBl. 2019 S. 425)". Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBI. IS. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBI. IS. 2701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.     lnDem §3Absatz 3Nummer 4werden nach den Wörtern „sonstigen Beschei- nigungen nach" die Wörter „Teil 1Nummer 12, Teil 2Nummer 2.9, Tell 3Kepi- tel 12, Tell 5Nummer 11, Teil 6Kapitel 7 und Tell 7Nummer 9der Anlage la und" einangefügt. 2.     In §7Absatz 2werden die Wörter ,,Für Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1und 2nach Anhang Ider Binnen- schiffsuntersuchyngsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. IS. 1398) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Für Schiffe, die nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung auf den Wasserstra- ßen der Zonen 1und 2nach Anhang Ider Binnenschiffsuntersuchungsord- nung am Verkehr teilnehmen dÜrfer ersetzt. §12 wird wie folgt geändert: a)      In Absatz 3werden die Wörter „, die zuletzt durch die Artikel 2der Ver- ordnung (EU) 2015/757 (AN. L123 vom 19.5.2015, S. 55) geändert worden ist," durch die Wörter „in ihrer jeweils geltenden Fassung" er- setzt. b)      In Absatz 5werden die Wörter „Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABI. L138 vom
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19 1.6.1999, S. 1)" durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2017/2110 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie ,1999/35/EG des Rates (Abt. L315 vom 30.11.2017, S. 61) lin ihrer je- weilsigeb neitenden Fassund ersetzt.                                        Kommentiert allines vs. Formulierung in Buchsta- be ain 'Nor Jewei sgeltenden Fassung. Ist die Unterschel- dung beabsichtigt? Wenn nicht, bitte Gleiches gleich bezerch- 4. §13 Absatz 2Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                                     nen. „10. die amtlich zulässige Anzahl von Personen, die von dem Schiff be- fördert werden dürfen, nicht überschritten wirctl,"                        Kommentiert     immpKomma                 erfordedich, de weite- re Nummem foigen. Zudem Punkt zum Abschluss des Ände- rungsbefehls eingefügt. 5. §11 Absatz 1Nummer 2Buchstabe kwird wie folgt gefasst 5. §14 Absatz 1Nummer 2Buchstabe.k wird wie folgt gefasst: ,k)    entgegen § 13 Absatz, 2 Nummer, 10 nicht dafür sorgt, dass e   rine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten wirdi,f' die amt     Kommentiert IBM Dumb die akzessorische Anknüpfung mittels der Wendung ,,entgegen wird die bewehrte verwal- libil-zukissige-Zabl-yeb-Per-sebeia,-die-ven dem Schiff-befördert werden   tungsrechttiche Vorschriftvollinheich In Bezug genommen. Es Ist daher wader notwendig noch üblich, den Text der be- wehrten Norm in der Butlgeldvorschrift zu wiederholen. Die Bußgetdvorschäft wird aid diese Weise bewusst knapp gehal- 6. §15 wird wie folgt gefasst:                                                       ten — auch um mögliche Bestimmtheitsprobleme oder unnöti- gen Änderungsaufwand Im Falle der Anpassung der Verwal- tungsnorm zu vermelden. „Fahrzeuge, die am 13. März 2018 über ein Sicherheitszeugnis für Ausbil- ISM Änderung ok dungsfahrzeuge nach §6Absatz 1Nummer 7Buchstabe cl in Verbindung mit §15 der Schiffsicherheitsverordnung -SchSV 1098 in der Fassung vom                r KommentiertMlinidiomma erforderlich. 29. März 2017 (BGBI. IS. 626) und §52a Absatz 1der Schiffsicherheitsver- ordnung&MV vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBI. IS. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBI. IS. 1431), verfügt haben, erhalten auf Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheits- zeugnis nach §14 der See-Sportbootverorciniing. Das Zeugnis kann nicht er- neuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind''. . 7. Anlage 1wird wie folgt geändert: a)    Abschnitt A wird wie folgt geändert: aa)     Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „A,    lzu  den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassu n                                                            KommenderteirIch verweise auf die Anmerkung eben zu Leerzeic en zwischen Wörtern Im stark gesperrten Text bb)     Unterabschnitt A.Ill.a[jwird wie folgt geändert:                    KernmentiertillnEro gemäß Judo. Auch im Folgenden entsprechend angepasst.
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20 aaa)    In Nummer 1.1 werden die Wörter „Abwicklung nach ei- nem Unfair durch die Wörter „Aufarbeitung eines Unfalls" ersetzt. bbb)    Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: „1. 2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation ist zuständig für a)     die Entgegennahme der Benennungen von Fahrgastregisterführem nach Artikel 8Ab- satz, 1, •b)      die Herabsetzung der in Artikel 5genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Artikel 9Ab- satz, 1, die Erteilung von Ausnahmen und Befreiun- gen im Sinne des Artikels 6Absatz, 3und des Artikels 9Absatz, 2, 4und 5sowie d)     die Sicherstellung, dass Gesellschaften ge- mäß Artikel 10 Absatz, 1über Verfahren für die Datenregistrierung verfügen," ccc)    Nummer 2wird aufgehoben. cc)    Unterabschnitt A.IV. wird wie folgt geändert: In 1.1 wird die Angabe Artikel 4Abs. 1" durch die Wörter „Artikel 4Absatz 4" ersetzt", b) Abschnitt Q wird wie folgt geändert: aa)    Unterabschnitt C.I.4, wird wie folgt geändert: aaa)   In Nummer 2werden die Wörter "für Sport- und Freizeit- zwecke" durch die Wörter "für Sport- oder Erholungszwe- cke" ersetzt. bbb)   In Nummer 3werden nach dem Wort „Seehandbücher die Wörter „mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Na- turverhältnisse," und wird vor dem Wort ,,Gezeitentafeln" das Wort „dic" eingefügt und die Wörter „Revierfunkdiens- .te, nautisches Jahrbuch," gestrichen. bb)    Unterabschnitt C.I.6, wird wie folgt geändert: In Nummer 4werden die Wörter „Richtlinie 1999/35/EG des Ra- tes vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprü- fungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-
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21 Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr dutch die Wörter „Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen. im Hinblick auf den si- -cheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Än- derung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung« ersetzt. 8. Anlage la wird wie folgt geändert: a)    Teil 1wird wie folgt geändert: as)     In Nummer 6.3 werden nach dem Wort „Sonnenuntergang" die Wörter „,_in jedem Fall aber zwischen 8und 17 Uhr," eingefügt. bb)     Die-Nummer 8.3.5 wird wie folgt gefasst: „Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versenkgtem Salon dürfen ausschließlich in der Wattfahrt eingesetzt werden. Ein vir- tuelles Schottendeck ist ein gedachtes, aber nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines tatsächlich vorhandenen Ircd existierenden-S Schottendecks angenpryArnen.... ..--- Kommentiert     am» tatsächlich vorhandenen? und berücksichtigt wird. Ein versenkter Salon ist ein Fahrgast-    --- Kommentiertallialb Elne Formulierung ohne Fremd- wörter-klingt besser. (Ich assoziiere real existierend auch sofort raum, der bei Fahrgastschiffen mit virtuellem Schottendeck im          mit Sozialismus...) Bereich des tatsächlich fehlenden wasserdichten Decks ange- ordnet ist7und bei dem sich die Begrenzung (Boden) des Fahr- gastraums unterhalb sowie die obere Begrenzung (Decke) des Fahrgastraums oberhalb des virtuellen Schottendecks befindet« cc)     In Nummer 12 werden die Wörter .§ 3Absatz 3Nummer 4" ge- strichen. b)    In Teil 2 Nummer 2.9 werden die Wörter „§ 3Absatz 3Nummer 4' strichen. c)   Teil 3'wird wie folgt geändert: aa)      In Kapitel 1Nummer 1.2 werden die Wörter        Dezember 2008 (BGBI. IS. 2450)" durch die Wörter .21. September 2018 (BGBI. IS. 1398)" ersetzt. bb)      In Kapitel 1Nummer 2.1.8 werden die Wörter „der Richtlinie 2009/15/EG" durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 39112009" ersetzt ccI919) In Kapitel 1Nummer 2.2.6 werden die Wörter „6. Dezember 2008 (BGBI. IS. 2450), die durch Artikel 1der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBI. IS. 2802)" durch die Wörter „21. Sep- tember 2018 (BGBI. IS. 1398)" ersetzt.      •
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22 dd)    In Kapitel 12 werden die Wörter „§ 3Absatz 3Nummer 4" gestri- chen. d) Teil 5wird wie folgt geändert: aa)   Die-Nummer.2,wird wie folgt neu gefasst: .2.Begriffsbestimmungen Es werden die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos- Protokolls von 1993 zum Internationalen Obereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahr- zeugen (Kapstadt-Übereinkommen, BGBI. 2016 II S. 175, 176) angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck a) Fischereifahrzeug: eEin Fahrzeug, das für den Fang von Fi- schen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren an- derweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird b) Gedecktes-gedecktes Fischereifahrzeug:         in Fischerei- fahrzeug mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt c) Offence offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: eEin Fischereifahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem überkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann,, • d) Berufsgenossenschaft: dPie Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation." bb)    In-der Nummer 6.4 wird das Wort „Torremolinos- Übereinkommens" durch das Wort „Kapstadt-Übereinkommens" ersetzt. cc)    Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 eingefügtgefasst: „6.5 Die Leerschiffsdaten als Grundlage der Stabilität des Fahrzeugs sindist alle 10 Jahre durch einen Krängungsversuch zu überprüfen. Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag Vvon dem Erfordernis der-Wiedefhetung-des der Durchführuna eines erneuten Krängungsversuchs kand-ad-Antreglateesehen-wer-         Kamm entiert   milme Müsste Näheres zu diesem Antrag geregelt warden? deny wenn, KommentierillenVIE müsste zumindest angege- ben werden, wer u r         tern entscheidet 1iar vgl. alternative Formulierung
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