IFG-AntragSeenotrettunggeschwrztabgestimmt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation von BMVI und BMI zu Seenotrettung

/ 286
PDF herunterladen
Referat:           WS 20                                           Bonn, den 12.06,2020 Referatsleiter/in:                                                 Hausruf Bearbeiter/in:     j                                               Hausruf: SPRECHZETTEL Fragestunde im Bundestag am 11.06.2020 Thema                  19. Schiffsicherheitsanpassungsverordnu'ng Kurzinformation        In: Rahmen der 19. Schiffsicherheitsanpassungsverordnung wurden Vor- schriften des Schiffsicherheitsrechts geändert, sodass drei zur privaten Seenotrettung eingesetzte Schiffe nicht mehr ohne Schiffsicherheitszeug- nisse unter der Bundesflagge operieren dürfen. L Gesprächsziel entfällt H. Gesprächsführungsvorschlag • Den Änderungen in der 19. Schiffsicherheitsanpassungsverordnung lägen ausschließlich schiffsicherheitsrechtliche Erwägungen zugrun- de. • Einige fir die private .Seenotrettung, aber auch in anderen Bereichen genutzte Schiffe beriefen sich zuletzt auf einen Ausnahmetatbestand fir bestimmte Kleinfahrzeuge im Schiffssicherheitsrecht, um einer Zeugnispflicht unter der Bundesflagge zu entgehen. • Nach Auffassung des BMVI ist diese Ausnahme nur in solchen Fällen gerechtfertigt, wenn das Risikoprofil eines Schiffes aufgrund des Ein- satzzwecks signifikant geringer ist als in allen anderen geregelten Fällen. Nur bei einer ausschließlichen Verwendung fir Sport- oder Erholungszwecken kann von einem geringeren Risikoprofil des nicht- gewerbsmäßig verwendeten Kleinfahrzeuges ausgegangen werden. Bei der Verfolgung anderer Verwendungszwecke, auch wenn dieses in der Freizeit erfolgt, kamt ein geringeres Risikoprofil nicht generell  - angenommen werden. Ein höheres Sicherheitsrisiko fir die Sicherheit der Personen an Bord, der   Schiffe, der Schifffährt oder Schiffahrts- einrichtungen, einschließlich anderer Verkehrsteilnehmer der Küste
272

-2- oder der Umwelt besteht insbesondere auch _Air die von Vereinen und Privatpersonen im Bereich des Umweltschutzes, der Seenotrettung, inklusive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitärer Zwecke eingesetzten -Schiflä. Dementsprechend wurde die Vorschrift in der Verwaltungsprctxis bereits in der Vergangenheit gehandhabt. Die re- levanten Normen der Schiffssicherheitsverordnungen wurden im Sinne dieser Auslegung durch die Änderungen der 19. Schiffssicherheitsan- passungsverordnung klargestellt. • Ehrenamtliche Helfer sind bei zielgerichteten organisierten Einsätzen vergleichbaren Gefahren ausgesetzt wie Berufsseeleute. Die Änderung soll bewirken, dass die Schiffe der Helfer einen nach objektiven Krite- rien entwickelten Sicherheitsstandardfir die professionelle Seefahrt •--Sehiffem-dig-die-erf-ordediehen-Sehiffsfeugnisse-veteeeieen,können; Bundcsfiaggc zu                Schiffen. die die erforderlichen Schiffzeugnisse vorweisen können. jleibt es                  Formatiert: Hervorheben möglich, unier der Bundesfiagge zujoperiere4                                        Kommentiert          Könnte dos hier ein abgeschwächter Kom. promiss rein? Deeeit-machen-hieFeen-attelf-andere-Beireibeenel-getna---- ier-Sehiffirebrauehienel--setzen-tnit-clenieweils-eofot.der-liehen Seiriffseeugnissen-ihr-e-Sehiffi-pFiee-te.ter-Seenetrett-ung-im-blitteitneee eite-Die-cleutschett-Behör-den-und-die-Beirejber--dieser-Sehiffi-ar-beitett eermateen•vell-hueamment                       •                              ..--{ Kommentiertaillpreirtnine BMI III. Zur Information • Durch die Schiffssicherheitsanpassungsverordnungen werden jährIich die nationalen Schiffssi- cherheits- und Umweltvorschriften aktualisiert und den internationalen und europäischen Vor- schriften angepasst. • Kleinfahrzeuge, die „Zu Sport- und Freizeitzwecken" eingesetzt •wurden, benötigten keine 'Schiffsicherheitszeugnisse, um unter der Bundesflagge zu operieren. Die in der 19. Schiffssi- cherheitsanpassungsverordnung vorgenommenen Änderungen der Schiffsicherheitsverordnung und der Seesportbootverordnung nehmen eine begriffliche Klarstellung der Bezeichnung „zu Sport- und Freizeitzwecken" vor. • Der Klarstellung liegen Beschlüsse des VG und OVG Hamburg zuirunde, in denen die Gerichte darlegen, dass es im anwendbaren Schiffssicherheitsrecht keine ausreichende Grundlage dafür • • •
273

-3- gebe, dass Kleinfahrzeuge, die im Rahrnen der Rettung von Flüchtlingen in Seenot eingesetzt werden, nach dem auch für die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln sind. • Die Rechtsauslegung der Gerichte bestätigte weder die -Rechtsauffassung noch die Verwal- tungspraxis des BMV1 und seiner zuständigen Schiffssicherheitsbehörde und ließ künftige Defi- zite für das Schiffssicherheitsniveau beflIrchten. • Mit der Präzisierung schiffssicherheitsrechtlichen Privilegierung zu „ausschließlich zu Sport- oder Erholungszwecken" soll nunmehr sichergestellt werden, dass Kleinfahrzeuge, die von Ver-. einen und Privatpersonen zum Beispiel im Bereich des Umweltschutzes, der Flüc-htlingsret- tungSeenotrettung, inklusive Beobachtungsmissionen oder anderer humanitärer Zwecke einge- setzten werden, risikogerecht nach dem auch für die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu be- handeln sind. • Die besagten Fahrzeuge müssen über ein Schiffssicherheitszeugnis verfügen, bevor sie betrie- ben werden dürfen, womit den allgemeinen schiffssicherheitsrechtlichen Anforderungen Rech- nung getragen wird. • Die 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung trat am 7. März 2020 in Kraft. Mit Schreiben vom 7. April 2020 wurden die betroffenen Organisationen durch die Dienststelle Schiffsicher- heit über die Rechtsänderung informiert. • Nach Kenntnis der Bundesregierung sind von der Vorschrift drei unter der Bundesflagge operie- rende und zur privaten Seenotrettung eingesetzte Schiffe betroffen.
274

Parlamentarische Fragestunde am 17.06.2020 Weitere Fragen zur 19. Schiffsicherheitsanpassungsverordnung: 1. Wie kam es zu der Änderung? Die Änderung dient der Klarstellung der in Anlage la zu den §§ 6und 6a der SchSV Teil 6, Kapitel 1, Nummer 1.2.5 aktuell enthaltenen Ausnahmeregelung für nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke verwendete Kleinfahrzeuge. Dies hat folgenden Hintergrund: Das VG und das OVG Hamburg hatten.in ihrer vorläufigen Prüfung im Eilverfahren „Mare LiPerurn e.V. /BG Verkehr" in ihren Beschlüssen dargelegt, dass es im anwendbaren Schiffssicherheitsrecht keine ausreichende Grundlage dafür gebe, Kleinfahrzeuge, die im Rahmen der Rettung von Flüchtlingen in Seenot eingesetzt werden, nach dem auch für die Berufsschifffahrt geltenden Recht zu behandeln. Der Einsatz von Kleinfahrzeugen zur Rettung von Flüchtlingen in Seenot erfolge zu Sport- und Freizeitzwecken. Die besagten Kleinfahrzeuge konnten damit unter deutscher Flagge ohne ein Schiffssicherheitszeugnis betrieben werden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgerichts hatte in seinem Beschluss vom 05.09.2019 (Az. 3Bs 124/19) dargelegt, dass es nach seiner Auslegung des damals gültigen Wortlauts der Schiffssicherheitsverordnung keine rechtliche Grundlage gebe, diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe (Kleinfahrzeuge), restriktiv auszulegen und den in der Ausnahmeregelung genannten Verwendungszweck "für Sport- und Freizeitzwecke" im Sinne des Schifffahrtsrechts zu begrenzen. Eine solche Begrenzung ist jedoch —ausschließlich aus Gründen der Schiffssicherheit -geboten, so dass der Wortlaut der Schiffssicherheitsverordnung diesbezüglich durch die 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung geändert und damit begrifflich im Sinne der bisherigen Rechtsauslegung der Verwaltung konkretisiert wurde. Die Schiffssicherheitsverordnung dient dem Schutz der Personen an Bord, der Schifffahrt und Schifffahrtseinrichtungen, einschließlich anderer Verkehrsteilnehmer, sowie der Gesundheit, Küste und Umwelt und gleichzeitig der Erfüllung der völkerrechtlichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland als Flaggenstaat aus Artikel 94 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Der Betrieb eines Schiffes ist in besonderem Maße geeignet, die Gefährdung dritter Personen oder ihres Eigentums herbeizuführen. Die Ausnahme in Anlage la Teil 6, Kapitel 1, Nummer 1.2 5SchSV- ermöglicht es, nicht-gewerbsmäßige Kleinfahrzeuge mit entsprechendem Verwendungszweck im nationalen aber auch im internationalen Verkehr ohne jegliches Schiffssicherheitszeugnis zu betreiben. Eine solche Ausnahme kann aufgrund der oben genannten Schutzzwecke der Schiffssicherheitsverordnung und seevölkerrechtlichen Verpflichtungen nur gerechtfertigt sein, wenn das Risikoprofil eines Schiffes aufgrund des Einsatzzwecks signifikant geringer ist als in alien anderen geregelten Fällen. Diese Fälle genauer zu beschreiben war bereits die Bestrebung im Jahr 2015 bei der Aufnahme der Wörter „für Sport: und Freizeitzwecke" in Teil INummer 1.2.5 der Richtlinie nach §6Abs. 1Nr. 1der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen vom 11. September 2015, der Vorgängernorm von Anlage la Teil 6, Kapitel 1, Nummer 1.2.5 SchSV. Seit
275

dieser Änderung hängt die Befreiung von der Schiffssicherheitszeugnispflicht .nicht mehr allein davon ab, dass ein Kleinfahrzeug nicht gewerbsmäßig verwendet wird. Weitere einschränkende Voraussetzung ist der Verwendungszweck des Kleinfahrzeugs. Hier hat der Verordnungsgeber den zuvor sehr weiten Bereich der nicht-gewerbsmäßigen Verwendung bewusst eingegrenzt. Eine Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe kann nur angenommen werden, wenn der alleinige Einsatzzweck des Schiffes ausschließlich die schiffsbezogene private sportliche Betätigung oder schiffsbezogene Erholung der Personen an Bord ist. Es reicht hierfür gerade nicht aus, dass das Kleinfahrzeug lediglich in Abgrenzung zur Berufsschifffahrt in der Freizeit genutzt wird. Das Fahrzeug muss über die Fahrt an sich hinaus als Sportgerät genutzt werden, beispielsweise zum Segeln oder zum Motorbootsport. Nur bei einer ausschließlichen Verwendung für Sport- oder Erholungszwecke kann von einem geringeren Risikoprofil des nicht-gewerbsmäßig verwendeten Kleinfahrzeuges ausgegangen werden, da der Einsatz üblicherweise in Abgrenzung zu anderen Verwendungszwecken in räumlich begrenzten beziehungsweise bekannten Seegebieten und in beschränkten Zeitfenstern erfolgt. Zudem ist allein in diesen Fällen generell ein Vermeiden von Gefahrenlagen, z.B. durch den Verbleib im Hafen bei aufkommenden schlechten Wettern, uneingeschränkt möglich. Dementsprechend können diese Fahrzeuge im Gegensatz zu gewerbsmäßig verwendeten Kleinfahrzeugen aufgrund ihres generell geringeren Risikoprofils mit Führerscheinen nach der Verordnung über das Führen von Sportbooten geführt werden. Die Anforderungen zur Erlangung eines Sportbootführerscheins sind gegenüber den Prüfungen zur Erlangung von Befähigungszeugnissen für. Kauffahrteischiffe ganz erheblich geringer. Bei der Verfolgung anderer Verwendungszwecke, auch wenn dieses in der Freizeit erfolgt, kann ein geringeres Risikoprofil nicht generell angenommen werden. Ein höheres Sicherheitsrisiko für die Sicherheit der Personen an Bord, der Schiffe, der Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen,       • einschließlich anderer Verkehrsteilnehmer der Küste oder der Umwelt besteht insbesondere auch für die von Vereinen und Privatpersonen im Bereich des Umweltschutzes, der Seenotrettung, inklusive Beobachtungsmissionen, oder anderer humanitärer Zwecke eingesetzten Schiffe. 2. Wurden die betroffenen Organisationen angehört? Im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung wurde eine Verbändeanhörung durchgeführt. Die betroffenen Organisationen sollten ursprünglich im Rahmen einer Präsenzveranstaltung über die vorgenommenen Änderungen informiert werden. Wegen der Corona -Pandemie musste man jedoch von diesem Plan absehen und hat die betroffenen Organisationen im Wege eines Informationsschreibens durch die zuständige Dienststelle Schiffssicherheit über die Rechtsänderung informiert. 3. Wusste das BMV1, dass von der Rechtsänderung Schiffe betroffen sein würden, die für die private Seenotrettung genutzt werden?
276

Dem BMVI Ist bewusst,-dass diejenigen Schiffe von Nichtregierungsorganisationen, die unter der -     - Bundesflagge für die private Seenotrettung als nicht gewerbliche Kleinfahrzeuge eingesetzt werden, von der Regelung betroffen sind. 4. Könnten als Sportboote deklarierte Schiffe in der Fkieht-lingsrettene-Seenotrettung ungehindert im Mittelmeer operieren? Nein. Die Schiffe würden sehr wahrscheinlich aus Sicherheitsgründen von den Schifffahrtsbehörden im Ausland festgehaltenwerden. 5. Wie viele Schiffe:die zur privaten Seenotrettung eingesetzt werden, sind von der Rechtsänderung betroffen? Nach Kenntnis des BMVI sind drei Schiffe (Kleinfahrzeuge) unter der Bundesflagge, die zur privaten Seenotrettung eingesetzt werden, von der Rechtsänderung betroffen. 6. Wie viele Schiffe unter Bundesflagge werden zur privaten Seenotrettung eingesetzt? Nach Kenntnis des BMVI sind derzeit ebenfalls drei Schiffe {Frachtschiffe) unter der Bundesflagge zur privaten Seenotrettung im Einsatz. Die Schiffe verfügen über die erforderlichen Schiffssicherheitszeugnisse. Die deutschen Behörden arbeiten vertrauensvoll mit diesen zusammen. 7. Wie unterscheiden sich die Sicherheitsvorgaben für ein Kleinfahrzeug im Vergleich zu einem Sportboot? Für nicht-gewerbsmäßig eingesetzte Kleinfahrzeuge unter der Bundesflagge gelten -im Gegensatz zu Sportbooten, die für Sport- oder Erholungszwecke eingesetzt werden -detaillierte Sicherheitsvorgaben. Diese Anforderungen sind in der Schiffssicherheitsverordnung geregelt. Neben vielen Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974 (= die zentrale Internationale Sieller4e-itsver-sehr-ifEVN-Konvention für die Sicherheit der Seeschifffahrt) schreibt die Verordnung Anforderungen u. a. für den Schiffskörper selbst, den Brandschutz, die Rettungsmittel und den Seefunk vor. 8. Wie teuer ist ein Umbau von einem Sportboot zu einem Kleinfahrzeug? Das hängt von Bauart und Zustand des jeweiligen Schiffes ab. Im Gegensatz zu Autos sind Schiffe immer Einzelbauten, so dass Umbauten bei jedem Schiff anders sind. Schiffsbetreiber beauftragen für solche Umbauten üblicherweise Ingenieure und Schiffbauer, die dann auch die Kosten kalkulieren. Diese Fachleute klären dann mit der Flaggenstaatsverwaltung, ob mit den vorgesehenen
277

Umbauten die Sicherheitsvorgaben eingehalten werden können. Für uns ist das Ergebnis -die Sicherheit der Menschen an Bord- entscheidend.
278

Von:                                      M4AG_ Gesendet:                                Freitag, 3. Juli 2020 10:31 An:                                       Ref-WS20; RegM4AG Cc:                                       M4AG_; BMVI 1.1111M1 BMVI                                BMVI 111111111111111 Betreff:                                . 200703 M4 an BMV1MZ SF 06/542+543, MdB Amtsberg (Grüne) -"1.9. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung" AG M4-21004/197#121 Liebe Frau wir zeichnen im Rahmen der fachlichen Betroffenheit mit. Mit freundlichen Grüßen Auftrag 1111111111111ft Arbeitsgruppe M 4—Asylrecht; Asylverfahren Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 'Alt-Moabit 140, 10557 Berlin Telefon: 030 18 681111110, E-Mail: M4AG@bmi.bund.de Internet: www.bmi.bund.cle RegM4: Bitte z. Vg. Ursprüngliche Nachricht •Von: Ref-WS20 <ref-ws20@bmvi.bund.de> Gesendet: Donnerstag, 2. Juli 2020 17:20 An: VB4@bmjy.bund.cle; M4AG_<M4AG@bmi.bund.de>; AA                              <40541@auswaertiges-amt.de>; AA 111111111111.111,as-em-1@auswaertiges-amt.de>;                         504-1@auswaertiges-amt.de> Cc: Ref-WS20 <ref-ws20@bmvi.buncl.de>; BMVI                                          @bmvi.buncl.de>; BMVI 4111181.11111110111111111111111Kbmvi.bund.de>; BMVI                                                 bmvi.bund.de> Betreff: 200702 BMVI an M4 MZ: Frist: 03.07.2020, 14.00 Uhr! SF 06/542+543, MdB Amtsberg (Grüne) - 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung" Priorität: Hoch Liebe Kolleginnen und Kollegen, anbei übersende ich Ihnen den BMVI-Antwortentwurf auf die schriftlichen Fragen (6/542-543) der MdB Luise Amtsberg. Ich bitte um Übersendung etwaiger Anmerkungen und Mitzeichnung bis morgen, den 03.07.2020, 14. 00 UHR. Sollten in Ihren Aäusern noch  weitere Einheiten zu beteiligen sein, bin ich Ihnen für interne Weiterleitung dankbar. Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag 1
279

Referat WS 20 Bundesministerium für Verkehr und digita le Infrastruktur Federal Ministry for Transport and Digital Infrastructure Internationale und europäische Seeschifffahrtspolitik, Recht der Seeschifffahrt International and European Maritime Transport Policy, Maritime Law Robert-Schuman -Platz 1 53175 Bonn Telefon: +49 -228 -99300    _or Telefax: +49 -228 -99300 alit E-Mail: bmvi.bund.de Ref-WS20@bmvi.bund.de Ursprüngliche Nachricht Von: Fragewesen Gesendet: Mittwoch, 1. Juli 2020 16:55 An: Ref-W520 Cc: PSTS-F; PSts-Bilger; Neuigkeitenzimmer; Ref-L13; Ref-L11                     Sts-G; Sts-21.1.111111111111 Reg-L-Berlin; Fragewesen;IIIIMMAMOIMIM                                                       AL-WS; UAL-WS2 Betreff: Frist: 03.07.2020, DS! SF 06/542+543, MdB Amtsberg (Grüne) - 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung" Wichtigkeit: Hoch Schriftliche Frage 06/542+543 r <-7' Thema:" 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung" Fraktion:Grüne -Luise Amtsberg Bearbeitung: WS 20 Beteiligtes Referat:- Frist L11:03.07.2020, DS Frist BKAmt:08.07.2020 zu beteiligende Ressorts:BMJV, AA, BMI (bei 06-543) Mitzeichnung der Hausleitung wird durch L11 eingeholt: Sts G/AL L/PSts F(z. U.) 2
280

_  Bitte beachten Sie bei der Bearbeitung: _ . -ggf. federführende Zuständigkeit falsch zugeordnet, bitte entsprechend weiterleiten und Mitteilung an Fragewesen@bmvi.bund.de -Beteiligung weiterer Referate (intern) selbst veranlassen, -Word-Vorlagen für die Schriftlichen Fragen aus dem Intranet verwenden (http://intranet.res.bund.de/BMVI/KabParl/parlamentarische-anfragen/Schriftliche_Fragen.html), -Korrekturen aus dem PDF-Dokument übernehmen -Mitzeichnung Ihrer Abteilungsleitung (ggf. auch nach der Ressortabstimmung) einholen -Anschreiben (Mitzeichnung der Abteiltingsleitung und ggf. Hinweis auf die Ressortabstimmung) und Antwortentwurf als Word-Datei ausschließlich per Mail an Fragewesen@bmvi.bund.de Vielen Dank. Viele Grüße .für L11 11111.1111» 7«' \-• Durchwahlaillir Reg L11 -154.4/3-01/20
281

Zur nächsten Seite